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Verordnung über die Rechte und Pflichten der Chefärztinnen und Chefärzte und der Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzte der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste mit vergütungsberechtigter Nebentätigkeit

930.16 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

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Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Basilea Campagna
  3. Legislazione Basilea Campagna
Fonte

Questo testo non è più in vigore.

930.16

Verordnung über die Rechte und Pflichten der Chefärztinnen und Chefärzte und der Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzte der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste mit vergütungsberechtigter Nebentätigkeit

Vom 18.12.2007 (Stand 01.01.2008)

Der Regierungsrat, gestützt auf § 10a des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976 und § 32 Absatz 2quater des Dekretes vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekretes) beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für Chefärztinnen und Chefärzte sowie Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte, die zusätzlich zu ihrem Lohn eine veränderliche Vergütung aus Honoraren und Erlösen sowie externen Gutachten und aus einem Leistungsanteil erzielen können.

Art. 2 Berufliche Vorsorge

Als massgeblicher Verdienst gemäss dem Dekret vom 22. April 2004 über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse gilt der den Chefärztinnen und Chefärzten und den Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste ausgerichtete Lohn gemäss § 32 Absätze 2 und 2bis des Dekretes vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret).

Art. 3 Lohnanspruch

Soweit bei Arbeitsverhinderung oder Urlaub ein Besoldungsanspruch besteht, umfasst dieser den Lohn.

2 Allgemeine Rechte und Pflichten

2.1 Chefärztinnen und Chefärzte

Art. 4 Führungsgrundsätze

Die Chefärztinnen und -ärzte führen ihren Fachbereich gemäss dem internen Organisationsreglement der Kantonsspitäler oder der Kantonalen Psychiatrischen Dienste sowie nach den Grundsätzen der ärztlichen Ethik und dem wissenschaftlichen Stand der Medizin.

Art. 5 Zielvereinbarung

Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter der Kantonsspitäler oder der Kantonalen Psychiatrischen Dienste (nachfolgend Direktorin oder Direktor genannt) schliesst mit den Chefärztinnen und Chefärzten jährlich eine Zielvereinbarung ab, welche die Basis bildet für die Bewertung und Auszahlung des allfälligen Leistungsanteils.

Art. 6 Fachliche Verantwortung

Die Chefärztinnen und Chefärzte sind in ihrem Aufgabenbereich abschliessend verantwortlich für die fachgerechte ärztliche Untersuchung, Behandlung und Betreuung der Patientinnen und Patienten, ungeachtet der Pflegeklasse.

Art. 7 Personelle Verantwortung

Die Chefärztinnen und Chefärzte sind verantwortlich für die zielorientierte Führung (fachlich, organisatorisch, administrativ) der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Sie sind gegenüber dem medizinischen Fachpersonal sowie gegenüber dem Pflegepersonal ihrer Klinik oder Abteilung, ihres Instituts oder Dienstes weisungsberechtigt, soweit es sich um medizinische Belange handelt.

Art. 8 Fortbildung

Die Chefärztinnen und Chefärzte halten sich auf ihrem Fachgebiet auf dem neuesten Stand der Wissenschaft und medizinischen Praxis.

Art. 9 Lehr- und Forschungstätigkeit

Die Ausübung einer Lehr- und wissenschaftlichen Tätigkeit in den Kantonsspitälern oder in den Kantonalen Psychiatrischen Diensten, an einer Universität oder einer vergleichbaren Institution ist erwünscht.

Die Chefärztinnen und Chefärzte melden der Direktorin oder dem Direktor die entsprechenden Tätigkeiten.

Die Ausübung der Lehr- und Forschungstätigkeit der Chefärztinnen und Chefärzte der Universitätskliniken richtet sich nach den Leistungsvereinbarungen zwischen der Universität Basel und dem jeweiligen Kantonsspital und den zwischen der Medizinischen Fakultät und der jeweiligen Universitätsklinik abgeschlossenen Leistungsverträgen.

Blockweise Abwesenheiten der Chefärztin oder des Chefarztes von 3 und mehr Arbeitstagen im Zusammenhang mit Lehrtätigkeiten müssen der Direktorin bzw. dem Direktor gemeldet werden.

Art. 10 Weiter- und Fortbildung der Mitarbeitenden

Die Chefärztinnen und Chefärzte sind verantwortlich für die Weiter- und Fortbildung der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Chefärztinnen und Chefärzte beteiligen sich an der Aus-, Weiter- und Fortbildung des medizinischen Fachpersonals sowie des Pflegepersonals.

Sie erteilen insbesondere Unterricht.

Art. 11 Zusammenarbeit

Die Chefärztinnen und Chefärzte pflegen eine gute Zusammenarbeit mit den internen und externen Ansprechpartnern.

Sie pflegen regelmässig Kontakt mit den zuweisenden Ärztinnen und Ärzten.

Sie führen mit den zuweisenden Ärztinnen und Ärzten in Zusammenarbeit mit anderen Ärztinnen und Ärzten der Kantonsspitäler oder der Kantonalen Psychiatrischen Dienste und/oder mit anderen Kliniken und Diensten Fortbildungsveranstaltungen für Fach- und Hausärzte durch.

Sie sind verpflichtet, spitalinterne medizinische Anbieter und Anbieter der übrigen Kantonsspitäler oder der Kantonalen Psychiatrischen Dienste mit Priorität zu berücksichtigen.

Art. 12 Konsilien

Die Chefärztinnen und Chefärzte übernehmen Konsilien an den andern Kliniken, Abteilungen, Instituten oder Diensten ihres Spitals, den Kantonsspitälern oder den Kantonalen Psychiatrischen Diensten.

Konsilien an andern Spitälern, Diensten, Institutionen und bei frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzten sind in Einzelfällen erlaubt. Regelmässige Konsilien bedürfen der Bewilligung der Direktorin oder des Direktors.

Die Honorare aus Konsilien an anderen Spitälern und allfällige andere erbrachte Leistungen, wie zum Beispiel Operationen bei fremden Instituten, sind vom entsprechenden Spital oder Institut an das jeweilige Kantonsspital oder die Kantonalen Psychiatrischen Dienste als Arbeitgeberin der Ärztin oder des Arztes abzurechnen.

Art. 13 Arzneimittelversorgung

Die Chefärztinnen und Chefärzte haben alle stationären Patientinnen und Patienten über die Klinik- respektive Spitalapotheke mit Arzneimitteln zu versorgen.

Die Abgabe von Medikamenten an ambulante Patientinnen und Patienten ist nicht gestattet.

Vorbehalten bleibt die direkte Abgabe in Notfällen und für den Erstbedarf nach der Konsultation oder nach dem Austritt sowie wenn die direkte Abgabe an die Patientin oder den Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung therapeutisch indiziert ist. Die Versorgung hat in diesen Fällen über die Klinik- respektive Spitalapotheke zu erfolgen.

Art. 14 Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste schliesst die vergütungsberechtigte Nebentätigkeit ein.

2.2 Leitende Ärztinnen und Ärzte

Art. 15 Grundsätze

Die Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzte erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben gemäss dem internen Organisationsreglement des jeweiligen Spitals bzw. der KPD sowie nach den Grundsätzen der ärztlichen Ethik und dem wissenschaftlichen Stand der Medizin.

Art. 16 Zielvereinbarung

Der direkte Vorgesetzte (in der Regel die Chefärztin oder der Chefarzt) schliesst mit den Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten jährlich eine Zielvereinbarung ab, welche die Basis bildet für die Bewertung und Auszahlung des allfälligen Leistungsanteils.

Art. 17 Fachliche Verantwortung

Die Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzte sind in ihrem Aufgabenbereich verantwortlich für die fachgerechte ärztliche Untersuchung, Behandlung und Betreuung der Patientinnen und Patienten, ungeachtet der Pflegeklasse.

In Fachbereichen mit Chefarztsystem trägt die zuständige Chefärztin oder der zuständige Chefarzt die ärztliche Verantwortung für sämtliche Patientinnen und Patienten und ist die fachlich übergeordnete Stelle.

In Fachbereichen ohne Chefarztsystem hat die Leitende Ärztin oder der Leitende Arzt fachlich keine übergeordnete Stelle.

Art. 18 Weitere Rechte und Pflichten

Die §§ 7-14 gelten sinngemäss auch für die Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzte.

3 Veränderliche Vergütungen

Art. 19 Vergütungsberechtigte Nebentätigkeit

Die privatärztliche Leistungserbringung mit Vergütungsberechtigung aus Honoraren oder Erlösen umfasst:

  1. die stationäre Behandlung von Privat- und Halbprivatpatientinnen und -patienten sowie Selbstzahlerinnen und Selbstzahler;

  2. persönlich geleistete Konsilien im Rahmen der stationären Behandlung von Privat- und Halbprivatpatientinnen und -patienten, Selbstzahlerinnen und Selbstzahler in einem der Kantonsspitäler oder den Kantonalen Psychiatrischen Diensten;

  3. die ambulante Behandlung

  4. die Erstattung von externen Gutachten.

Die Arzneimittelabgabe ist keine vergütungsberechtigte Tätigkeit.

Art. 20 Leistungserbringung

Anspruch auf Vergütung besteht nur, wenn die entsprechende ärztliche Leistung persönlich durch die vergütungsberechtigte Ärztin oder den vergütungsberechtigten Arzt erbracht wird.

Eine Leistung gilt als persönlich erbracht, wenn sie die Ärztin oder der Arzt in allen wesentlichen Teilen selbst erbringt oder unter ihrer oder seiner Anwesenheit, Anleitung, Überwachung und Verantwortung teilweise von einer anderen Ärztin, einem anderen Arzt erbringen lässt.

Eine Delegation ohne Verlust der Vergütungsberechtigung ist dann zulässig, wenn die vergütungsberechtigte Ärztin oder der vergütungsberechtigte Arzt bei einer anderen Patientin oder einem anderen Patienten aus medizinisch-prioritären Gründen im Einsatz steht. Die Ärztin oder der Arzt muss aber innert kürzester Zeit physisch am Ort der Behandlung erscheinen können.

Ambulante Leistungen müssen persönlich erbracht werden.

Die Ärztinnen und Ärzte können ihre Einnahmen aus veränderlichen Vergütungen unter sich umverteilen.

Die veränderlichen Vergütungen aus Honoraren und Erlösen werden vierteljährlich über die Lohnbuchhaltung ausbezahlt und auf dem Lohnausweis ausgewiesen.

Gegenüber den Krankenkassen muss bei Anfrage der Nachweis über die verrechneten Leistungen und Honorare/Erlösanteile erbracht werden können.

Art. 21 Stationäre Leistungen

Die Einnahmen der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste pro Kalenderjahr aus Arzthonoraren für die stationäre Leistungserbringung gemäss dieser Verordnung werden zwischen der vergütungsberechtigten Ärztin oder dem vergütungsberechtigten Arzt (A), dem jeweiligen Fonds (F) der vergütungsberechtigten Ärztinnen und Ärzte und dem Spital (S) prozentual wie folgt aufgeteilt:

  1. Einnahmen von 1 bis 120'000 Fr.: 45% (A), 15% (F), 40% (S)

  2. Einnahmen von 120'001 bis 450'000 Fr.: 45% (A), 10% (F), 45% (S)

  3. Einnahmen ab 450'001 Fr.: 35% (A), 30% (F), 35% (S)

Als Grundlage für die Honorarberechnung gelten der jeweils gültige Vertrag mit den Versicherern und/oder die kantonale Spitaltaxverordnung.

1. Klasse-Patientinnen und -Patienten werden nach Möglichkeit auf Privatstationen behandelt. Es ist Sache der Direktorin oder des Direktors, die Bettenzuteilung vorzunehmen.

Art. 22 Ambulante Leistungen

Die Einnahmen der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste pro Kalenderjahr aus Erlösen für die ambulante Leistungerbringung gemäss dieser Verordnung werden zwischen der vergütungsberechtigten Ärztin oder dem vergütungsberechtigten Arzt (A), dem jeweiligen Fonds (F) der berechtigten Ärztinnen und Ärzte und dem Spital (S) prozentual wie folgt aufgeteilt:

  1. Einnahmen von 1 bis 50'000 Fr.: 90% (A), 10% (F), 0% (S)

  2. Einnahmen von 50'001 bis 100'000 Fr.: 40% (A), 10% (F), 50% (S)

  3. Einnahmen ab 100'001 Fr.: 0% (A), 0% (F), 100% (S)

Die vergütungsberechtigen Ärztinnen und Ärzte erhalten von den Erlösen für die Behandlung von ambulanten Patientinnen und Patienten folgenden Anteil:

  1. Die Ärztin/der Arzt erhält den Teil "«Ärztliche Leistung» (AL ohne Assistenz).

  2. Die Kantonsspitäler oder die Kantonalen Psychiatrischen Dienste erhalten den Teil «Technische Leistung» (TL) zur Deckung der Infrastruktur- und allgemeinen Personalkosten des Spitals.

Basis für die Festsetzung der Erlösanteile bei ambulanten Leistungen ist die jeweils gültige Tarifgrundlage.

Die Berechnung der Erlösanteile erfolgt nach dem aktuell gültigen Taxpunktwert. Änderungen der Tarifgrundlage gelten ab Datum der offiziellen Inkraftsetzung.

Art. 23 Abgeltung für Gutachten

Die Einnahmen der Kantonsspitäler oder der Kantonalen Psychiatrischen Dienste aus Honoraren für persönlich bearbeitete externe Gutachten werden wie folgt aufgeteilt:

  1. Anteil Ärztin/Arzt: 80%

  2. Anteil Spital / Kantonale Psychiatrische Dienste: 20%

Art. 24 Aufteilung von Verlusten

Die wegen Uneinbringlichkeit von Arzthonoraren oder Erlösen oder Gutachten entstehenden Verluste aus der vergütungsberechtigten Nebentätigkeit werden gemäss §§ 21 bis und mit 23 geteilt.

Art. 25 Vorbehalt

Einkommensreduktionen aufgrund tariflicher Änderungen und aufgrund von Änderungen im Bereich der Zusatzversicherten (beispielsweise Anzahl Patientinnen und Patienten) werden nicht ausgeglichen.

Art. 26 Leistungsanteil

Der Leistungsanteil ist abhängig von:

  1. dem finanziellen Ergebnis auf Stufe Klinik, Abteilung, Institut oder Dienst und

  2. dem finanziellen Ergebnis auf Stufe Kantonsspital oder Kantonale Psychiatrische Dienste.

Der Leistungsanteil für Chefärztinnen und Chefärzte beträgt pro Kalenderjahr maximal 30'000 Franken. 2/3 davon beziehen sich auf finanzielle, 1/3 auf nichtfinanzielle Ziele.

Der Leistungsanteil der Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzte beträgt pro Kalenderjahr maximal 10'000 Franken. 2/3 davon beziehen sich auf finanzielle, 1/3 auf nichtfinanzielle Ziele.

Art. 27 Auszahlung des Leistungsanteils

Die Auszahlung des Leistungsanteils auf Stufe Klinik, Abteilung, Institut oder Dienst setzt die vollständige Erreichung des Zieles der Klinik, der Abteilung, des Instituts oder des Dienstes voraus.

Bei Nichterreichen des finanziellen Ergebnisses auf Stufe Kantonsspital respektive Kantonale Psychiatrische Dienste erfolgt eine reduzierte Auszahlung an die Anspruchsberechtigten gemäss Absatz 1 im Umfang der effektiven Zielerreichung.

Es gilt das Kalenderjahr. Eine Übertragung des Anspruches auf das Folgejahr ist ausgeschlossen.

Einkommensreduktionen aufgrund des Aussetzens oder des Kürzens der Leistungsanteile des entsprechenden Geschäftsjahres werden nicht ausgeglichen.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 28 Honorarstatistik

Die Kantonsspitäler und die Kantonalen Psychiatrischen Dienste erstatten der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion jährlich zusammen mit dem Jahresabschluss Bericht über die Höhe der Auszahlungen an die Chefärztinnen und Chefärzte und Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzte, die Zuweisung an die jeweiligen Fonds und die Anteile der Kantonsspitäler respektive der Kantonalen Psychiatrischen Dienste.

Art. 29 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

GS 36.0481