934.21
Verordnung über die Leichentransporte
Vom 03.02.2026 (Stand 01.07.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 und das Gesundheitsgesetz vom 21. Februar 20082,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Transport von auf öffentlichem Grund Verstorbenen und von Leichen, die gerichtsmedizinisch zu untersuchen sind, gemäss § 74 des Gesundheitsgesetzes3.
Art. 2 Dispositionszentrale
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bezeichnet eine geeignete Einrichtung als Dispositionszentrale für die Leichentransporte und schliesst mit dieser unter Einbezug der Sicherheitsdirektion eine Leistungsvereinbarung ab.
Die Dispositionszentrale nimmt die Aufträge der Polizei Basel-Landschaft für Leichentransporte entgegen und beauftragt geeignete Bestattungsunternehmen mit deren Durchführung.
Die Abgeltung der Leistungen der Dispositionszentrale wird in der Leistungsvereinbarung geregelt.
Art. 3 Bestattungsunternehmen
Bestattungsunternehmen sind geeignet für die Ausführung von Leichentransporten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie verfügen über das «Gütesiegel Bestattung Schweiz» des Schweizerischen Verbands der Bestattungsdienste oder eine gleichwertige Zertifizierung.
Sie verfügen über geeignete Fahrzeuge, Einsatzmittel und Mitarbeitende für die Ausführung der Leichentransporte.
Sie können eine Einsatzbereitschaft rund um die Uhr gewährleisten.
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion konkretisiert die Voraussetzungen gemäss Abs. 1.
Bestattungsunternehmen, welche Leichentransporte ausführen möchten, können bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ein Gesuch stellen.
Erfüllt ein Bestattungsunternehmen die Voraussetzungen gemäss Abs. 1, schliesst die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion mit diesem eine Leistungsvereinbarung ab.
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion führt eine Liste der geeigneten Bestattungsunternehmen, mit welchen sie eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat.
Art. 4 Disposition
Die Dispositionszentrale beauftragt jeweils ein Bestattungsunternehmen, welches auf der Liste gemäss § 3 Abs. 5 aufgeführt ist, mit der Durchführung eines Leichentransports.
Die Dispositionszentrale beauftragt in der Regel dasjenige Bestattungsunternehmen mit einem Leichentransport, welches sofort verfügbar ist und den schnellsten Anfahrtsweg vom Betriebsstandort zum Ereignisort aufweist.
Die Dispositionszentrale entscheidet abschliessend, welches Bestattungsunternehmen im Einzelfall beauftragt wird. Die Bestattungsunternehmen mit Leistungsvereinbarung haben keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Auftrags.
Art. 5 Schweigepflicht
Die Mitarbeitenden der Dispositionszentrale und der Bestattungsunternehmen unterstehen der Schweigepflicht über Wahrnehmungen, die sie bei der Disposition und Durchführung der Leichentransporte gemacht haben.
Art. 6 Abgeltung der Leichentransporte
Die Abgeltung der Leichentransporte durch den Kanton erfolgt gemäss folgenden Ansätzen:
CHF 350.– Grundpauschale für das Fahrzeug, 2 Mitarbeitende sowie die Benützung des Transportsargs;
CHF 82.– Zuschlag auf die Grundpauschale in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr, an Wochenenden zwischen Freitag, 20.00 Uhr, und Montag, 06.00 Uhr, oder an gesetzlichen Feiertagen;
CHF 35.– Zuschlag auf die Grundpauschale für Wartezeit, pro angebrochene Viertelstunde;
CHF 30–100.– pro Person Inkonvenienzentschädigung für besonders belastende Einsätze;
Verbrauchsmaterial und Entsorgungskosten nach belegtem Aufwand.
Eine allfällige Mehrwertsteuer ist in den Ansätzen gemäss Abs. 1 enthalten und wird nicht zusätzlich abgegolten.
Die Bestattungsunternehmen stellen der Staatsanwaltschaft eine detaillierte Rechnung für die von ihnen ausgeführten Transporte.
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