Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

BEZ.2015.27 · Appellationsgericht Basel-Stadt

Del 18 mag 2015

https://lexipedia.io/it/docs/ch-bs/appellationsgericht/bez-2015-27/de/konkurseroffnung-nach-art-166-schkg

Consultato il 5 set 2026

  1. Documenti
  2. Basilea Città
  3. Appellationsgericht Basel-Stadt
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 9 decisioni citanti è stata analizzata.

BEZ.2015.27

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ENTSCHEID

vom 18. Mai 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Parteien

A_____ Beschwerdeführer

[…]

gegen

B_____ Krankenversicherung AG Gläubigerin

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 4. Mai 2015

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A_____ (Beschwerdeführer) war Inhaber der an der […]strasse in Basel domizilierten Einzelfirma „C_____“, die am 10. Oktober 2014 wegen Geschäftsaufgabe erloschen ist. Mit Entscheid vom 4. Mai 2015 eröffnete die Zivilgerichtspräsidentin in ihrer Eigenschaft als Konkursrichterin den Konkurs über den Beschwerdeführer, dies im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend eine Forderung der B_____ Krankenversicherung AG (Gläubigerin). Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 11. Mai 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er macht geltend, er habe die Forderung der Gläubigerin bereits am 27. April 2015 vollständig bezahlt und es bestehe deshalb kein Grund mehr, ein Konkursverfahren zu eröffnen.

Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Von der Einholung von Vernehmlassungen wurde abgesehen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat der Beschwerdeführer eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG und Art. 326 Abs. 2 ZPO). Insbesondere kann der Schuldner geltend machen, er habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen – dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2014, PS140235, E. 2.1; Diggelmann, Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 174 SchKG N 7).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die in Konkursbetreibung gesetzte Forderung der Gläubigerin zuzüglich Zinsen und Kosten beim Betreibungsamt nachgewiesenermassen vor der Konkurseröffnung bezahlt (vgl. Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 27. April 2015 [Beschwerdebeilage 2]). Damit liegt ein Konkurshinderungsgrund vor und das Konkursgericht hätte den Konkurs nicht eröffnet, wenn es davon in Kenntnis gesetzt worden und ihm die Tilgung der Schuld mit Urkunden belegt worden wäre. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Konkursentscheid vom 4. Mai 2015 wird aufgehoben.

3.

Es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, dem Konkursgericht gegenüber darzulegen und durch Urkunden zu beweisen, dass er die Konkursforderung bereits bezahlt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Das Konkursgericht war nicht gehalten, von sich aus den Sachverhalt zu erforschen und nach konkurshindernden Tatsachen – wie der Be­zahlung der in Konkursbetreibung gesetzten Forderung – zu forschen. Das Konkurs­gericht hat zwar die konkurshindernden Tatsachen von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 255 lit. a ZPO; zum bisherigen Recht vgl. BGE 102 Ia 153 E. 2a S. 155 ff.). Dies entbindet die Parteien jedoch nicht davon, an der Sachverhaltsfeststellung mit­zuwirken (BGer 5A_517/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 5.3.2 und 5.3.3; BGer 5A_571/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2.; vgl. auch Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord­nung, 2. Auflage, Art. 255 N 3; Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 294).

Der Beschwerdeführer hat durch sein Versäumnis das Beschwerdeverfahren verursacht. Trotz Gutheissung der Beschwerde hat er daher die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– zu tragen (Art. 108 ZPO).

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 4. Mai 2015 aufgehoben.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.−.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 72, Art. 74 e Art. 113 — letto nella versione del 1 agosto 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 166, Art. 172 e Art. 174 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 108, Art. 255 e Art. 326 — letto nella versione del 1 luglio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.

Citato in