132.100
Gesetz über Wahlen und Abstimmungen
Vom 21. April 1994 (Stand 1. August 2023)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf die §§ 40 bis 43, § 45 Abs. 2, § 44 Abs. 1 lit. c, § 46 Abs. 2 und 3, § 71, § 91 Abs. 1 lit. c, § 102, § 110 Abs. 1 lit. f sowie § 111 Abs. 2 und 4 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 20052,
beschliesst:3
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt:
für die kantonalen Wahlen und Abstimmungen;
für die Durchführung der eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, sofern diese nicht durch Bundesrecht geregelt ist;
für die Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen und der Bürgergemeinden, sofern deren Wahl- und Abstimmungsordnungen auf dieses Gesetz verweisen.
1.A. Stimmrecht und Stimmabgabe4
1.A.I. Stimmrecht
Art. 2 Politischer Wohnsitz
Die Stimmberechtigten üben das Stimmrecht in der Gemeinde aus, in welcher sie wohnen und angemeldet sind.
Wer statt des Heimatscheins einen anderen Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein usw.) hinterlegt, begründet politischen Wohnsitz nur mit dem Nachweis, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.
Art. 3 Stimmberechtigung
Stimmberechtigt ist, wer das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.
Art. 4 Stimmregister
Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen haben von Amtes wegen zu erfolgen.
Eintragungen sind bis zum fünften Tag vor einem Wahl- oder Abstimmungssonntag vorzunehmen, sofern die Voraussetzungen zur Teilnahme an letzterem erfüllt sind.
Die Stimmregister werden für die Stadt und für die Bürgergemeinde der Stadt Basel in deren Auftrag durch das zuständige Departement, für Riehen und Bettingen durch die Gemeindeverwaltungen geführt, welche über die Eintragung entscheiden.
Das zuständige Departement führt ein zentrales Stimmregister für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die sich gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer vom 19. Dezember 1975 gemeldet haben.
Die Stimmregister stehen den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
Art. 5 Stimmrechtsausweis
Aufgrund der Stimmregister erhalten die Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Urnengang einen Stimmrechtsausweis.
…
Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, ihren Stimmrechtsausweis nicht erhalten oder verloren zu haben, können bis spätestens Freitag, 16.00 Uhr, vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag beim Büro für Wahlen und Abstimmungen bzw. bei den Gemeindeverwaltungen einen neuen beziehen.
1.A.II. Stimmabgabe
Art. 6 Grundsatz
Die Stimmabgabe erfolgt persönlich an der Urne, brieflich oder elektronisch.
Es müssen die amtlichen Wahl- und Stimmzettel verwendet werden.
Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
Art. 7 Persönliche Stimmabgabe
Für die persönliche Stimmabgabe bestehen Wahllokale mit versiegelbaren Urnen.
Die Öffnungszeiten werden vom Regierungsrat bzw. den Gemeinderäten festgelegt.
Art. 8 Briefliche Stimmabgabe
Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig. Die Wahl- und Stimmzettel müssen bis 12.00 Uhr des Tages vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag beim Büro für Wahlen und Abstimmungen bzw. bei der Gemeindekanzlei eingetroffen sein. Später eintreffende Wahl- und Stimmzettel bleiben in jedem Fall unberücksichtigt.
Art. 8a Elektronische Stimmabgabe
Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Durchführung erfüllt sind.
Der Regierungsrat kann die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen.
Wird eine Stimme auf verschiedene Arten abgegeben, gilt die von der Wahlbehörde zuerst registrierte Stimmabgabe; andere bleiben unberücksichtigt. Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen über die Wahlfälschung.
Art. 9 Stimmabgabe durch Dritte
Stimmberechtigte, die durch eine körperliche Behinderung oder dauernd aus einem anderen Grund nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Wahl- bzw. Stimmzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen.
Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig.
Der Regierungsrat regelt die Modalitäten der Stimmabgabe durch Dritte.
1.B. Organisation
Art. 10 Wahllokale
Das zuständige Departement sowie die Gemeindeverwaltungen bezeichnen die Wahllokale und richten sie ein.5
Die erforderliche Anzahl der Wahllokale wird durch Verordnung festgelegt.
Art. 11 Wahlbüro
Betrieb und Ordnung in den Wahllokalen werden einem aus mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern bestehenden Wahlbüro übertragen.
Die Mitglieder des Wahlbüros nehmen die Auszählung der Stimmen vor und ermitteln nach Schliessung des Wahllokals das Wahl- und Abstimmungsergebnis. Sie übermitteln ihr Ergebnis dem Zentralwahlbüro.
Bei Abstimmungen und Majorzwahlen übermitteln die Mitglieder des Wahlbüros der Stadt Basel alle an der Urne abgegebenen Wahl- und Stimmzettel dem Zentralwahlbüro zur Auszählung der Stimmen und zur Ermittlung der Ergebnisse.
In den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen kann der Gemeinderat bei Abstimmungen und Majorzwahlen die jeweils andere Einwohnergemeinde oder das Zentralwahlbüro um Auszählung der Stimmen und Ermittlung der Ergebnisse ersuchen.
Die Einzelheiten werden durch Verordnung geregelt.
Art. 12 Zentralwahlbüro
Ein vom Regierungsrat bestelltes Zentralwahlbüro fasst die Teilergebnisse der Wahllokale zusammen und ermittelt das kantonale Endergebnis.
Art. 12a Technische Hilfsmittel
Zur Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses können technische Hilfsmittel eingesetzt werden.
In diesem Zusammenhang können die einzelnen Stimmzettel fortlaufend nummeriert auf einem Stimmbogen zusammengeführt werden. Stimmzettel für Abstimmungsvorlagen des Bundes werden auf dem Stimmbogen an erster Stelle, kantonale Stimmzettel an zweiter Stelle aufgeführt.
Bei der Ausgestaltung eines beidseitig bedruckten Stimmbogens ist darauf zu achten, dass bei der persönlichen Stimmabgabe das Stimmgeheimnis gewahrt wird.
Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen können kommunale Stimmzettel zusammen mit denjenigen eidgenössischer und kantonaler Abstimmungen auf demselben Stimmbogen und an dritter Stelle aufführen lassen.
Art. 12b Ausgestaltung der Wahlunterlagen
Bei der Ausgestaltung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen ist auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
Art. 13 Beauftragte des Regierungsrates
Der Regierungsrat wählt Stimmberechtigte, welche die Durchführung der Urnengänge in den einzelnen Wahllokalen sowie die Ermittlung der Ergebnisse beobachten.
Die Anzahl der Beauftragten wird durch Verordnung festgelegt.
Art. 14 Entschädigung
Die Mitglieder der Wahlbüros sowie die Beauftragten des Regierungsrates werden für ihre Tätigkeit entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird durch Verordnung festgelegt.
Art. 15 Unterstützung der Bürgergemeinde
Die Bürgergemeinde der Stadt Basel wird bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Wahlen und Abstimmungen durch das zuständige Departement unterstützt.
2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen
2.A. Anordnung der Wahlen und Abstimmungen
Art. 16 Festlegung des Termins
Der Regierungsrat setzt den Wahl- und Abstimmungstermin fest. Wahlen sind in der Regel drei Monate, Abstimmungen zwei Monate vorher bekanntzugeben.
Art. 17 Wahl- und Abstimmungsunterlagen
Mit dem Stimmrechtsausweis sind den Stimmberechtigten die amtlichen Wahl- und Stimmzettel sowie die Abstimmungsunterlagen zuzustellen.
2.B. Fehlerhafte Stimmabgabe
Art. 18 Ungültige Wahl- und Stimmzettel
Wahl- und Stimmzettel sind ungültig, wenn:
sie nicht amtlich sind;
sie im Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt sind;
sie bzw. der Stimmbogen gemäss § 12a Abs. 2 bei persönlicher Stimmabgabe vom Wahlbüro nicht abgestempelt sind;
sie ehrverletzende Bemerkungen enthalten;
bei Majorzwahlen die Zahl der gemäss § 68 angekreuzten und auf die leeren Linien geschriebenen Namen die Zahl der zu besetzenden Ämter übersteigt.
Art. 19 Ungültige Stimmen
Einzelne Stimmen sind ungültig, wenn sie:
den Willen der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen;
für eine nicht wählbare Person abgegeben werden.
Art. 20 Leere Wahl- und Stimmzettel
Wahl- und Stimmzettel sind leer, wenn sie überhaupt nicht ausgefüllt worden sind.
Bei Majorzwahlen gelten Wahlzettel überdies als leer, wenn sämtliche gemäss § 68 angekreuzten und auf die leeren Linien geschriebenen Namen wieder durchgestrichen sind.
Art. 21 Leere Stimmen
Stimmen gelten als leer, wenn auf gültigen Stimmzetteln eine von mehreren Fragen nicht beantwortet ist.
2.C. Ergebnisse
Art. 22 Ermittlung
Bei der Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung fallen die ungültigen und leeren Wahl- und Stimmzettel sowie die ungültigen und leeren Stimmen ausser Betracht. § 49 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
Das absolute Mehr bei Majorzwahlen wird gemäss § 70 berechnet.
Art. 23 Protokolle
Das Ergebnis der Wahlen oder Abstimmungen wird von jedem Wahlbüro bzw., soweit es die Auszählung der Stimmen vornimmt, vom Zentralwahlbüro in einem von mindestens drei Mitgliedern zu unterzeichnenden Protokoll festgehalten.
Das Zentralwahlbüro nimmt ein Schlussprotokoll auf.
Der Inhalt der Protokolle wird durch Verordnung festgelegt.
Art. 24 Publikation
Das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen wird unter Hinweis auf das Beschwerderecht im Kantonsblatt publiziert.
Den Gewählten wird ihre Wahl in geeigneter Form mitgeteilt.
Das Zentralwahlbüro stellt die Wahl- und Abstimmungsakten dem Regierungsrat zu.
Art. 25 Validierung
Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens stellt der Grosse Rat auf Antrag des Ratsbüros das Ergebnis der Wahlen, der Regierungsrat das Ergebnis der Abstimmungen verbindlich fest.
Diese Beschlüsse werden im Kantonsblatt publiziert.
3. Abschnitt: Abstimmungen
Art. 26 Anwendbare Bestimmungen
Neben den Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Abstimmungen die Vorschriften des Gesetzes betreffend Initiative und Referendum (IRG)6 Anwendung.
Art. 27 Amtliche Erläuterung
Den Abstimmungsunterlagen ist eine kurze, sachliche Erläuterung des Regierungsrates zur Vorlage beizulegen, die auch den gegnerischen Auffassungen Rechnung trägt.
Art. 28 Bedingte Eventualabstimmung
Abstimmungen mit mehr als einer Frage sind mit bedingter Eventualabstimmung (doppeltes Ja mit Stichfrage) gemäss § 28 Abs. 1 IRG durchzuführen.
Art. 28a Amtliche Stimmzettel
Der amtliche Stimmzettel enthält die Abstimmungsfragen und neben jeder Frage Felder zum Ankreuzen der möglichen Antworten.
Art. 29 Annahme
Für die Annahme einer Abstimmungsvorlage ist die Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.
Für die Ermittlung des Ergebnisses einer bedingten Eventualabstimmung gilt § 28 Abs. 2 und 3 IRG.
4. Abschnitt: Wahlen
4.A. Allgemeines
4.A.I. Wahlverfahren
Art. 30 Proporzsystem
Nach dem Proporzwahlverfahren werden gewählt:
der Grosse Rat;
der Verfassungsrat.
Art. 31 Majorzsystem
Nach dem Majorzwahlverfahren werden gewählt:
a) die Mitglieder des Regierungsrates;
abis) die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident;
b) das Mitglied des Ständerates;
c) die der Volkswahl unterliegenden Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte.
d) …
Art. 32 Stille Wahl
Entspricht die Zahl der Vorgeschlagenen der Zahl der zu Wählenden, so widerruft der Regierungsrat den angesetzten Wahlgang und erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt.
Dieser Beschluss wird unter Hinweis auf das Beschwerderecht im Kantonsblatt publiziert.
Dieses Verfahren findet keine Anwendung auf die Wahl des Grossen Rates, den ersten Wahlgang der Regierungsratswahl, die Wahl der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten sowie den ersten Wahlgang der Ständeratswahl.
4.A.II. Wahlperiode
Art. 33 Grosser Rat
Der Grosse Rat wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Die Amtsperiode des Grossen Rates beginnt jeweils am 1. Februar nach den Neuwahlen.
Art. 34 Regierungsrat und Regierungspräsidium
Die Mitglieder des Regierungsrates und die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Die Amtsdauer beginnt und endet mit der Amtsdauer des Grossen Rates.
Eine Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Amtsdauer.
4.A.III. Vorbereitung der Wahlen
4.A.III.I. Wahlvorschläge
Art. 35 Einreichung
Wahlvorschläge sind dem zuständigen Departement auf dem amtlichen Formular einzureichen. Sie müssen spätestens am achtletzten Montag, 09.00 Uhr, vor dem Wahlsonntag im Besitz des Büros für Wahlen und Abstimmungen sein.
…
Art. 36 Unterzeichnung
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 30, im Einerwahlkreis von mindestens 10 Stimmberechtigten, welche in der entsprechenden Gemeinde Wohnsitz haben, unterzeichnet werden.
Die Stimmberechtigten dürfen pro Wahl und pro Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie können nach Einreichung des Wahlvorschlags ihre Unterschriften nicht zurückziehen.
Vorgeschlagene dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen.
Die an erster Stelle, im Verhinderungsfall die an zweiter Stelle Unterzeichnenden vertreten die Wahlvorschläge gegenüber den Behörden. In diesem Rahmen sind die Vertreterinnen oder Vertreter berechtigt und verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen verbindlich abzugeben.
Parteien oder Gruppierungen, welche bei der Wahl für die laufende Amtsdauer im Grossen Rat mindestens einen Sitz erzielten, werden im ganzen Kanton von der Unterzeichnungspflicht gemäss Abs. 1 befreit. Auf dem Wahlvorschlag haben zwei im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigte Personen zu unterzeichnen, die den Wahlvorschlag gegenüber den Behörden vertreten.
Art. 37 Inhaltliche Erfordernisse
Jeder Wahlvorschlag muss enthalten:
eine geeignete Listenbezeichnung, welche die Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen ermöglicht;
Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse der Vorgeschlagenen;
Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Wohnadresse der Unterzeichnenden;
eine von den Vorgeschlagenen unterzeichnete, unwiderrufliche Zustimmungserklärung zur Kandidatur.
Jeder Wahlvorschlag darf im übrigen nicht mehr Vorgeschlagene enthalten, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben oder Ämter zu besetzen sind.
Bei Wahlen nach dem Proporzsystem dürfen die Vorgeschlagenen dreimal aufgeführt werden.
Bei Wahlen nach dem Majorzsystem dürfen die Vorgeschlagenen einmal aufgeführt werden.
Art. 38 Prüfung
Das zuständige Departement überprüft die eingereichten Wahlvorschläge auf die Einhaltung aller massgebenden Bestimmungen. Es kann von Amtes wegen Streichungen vornehmen.
Zur Beseitigung allfälliger Unklarheiten und Mängel setzt das zuständige Departement den Vertreterinnen oder Vertretern eine Frist von drei Tagen.
Art. 39 Doppelkandidatur
Personen, die in verschiedenen Wahlkreisen oder auf mehreren Wahlvorschlägen desselben Kreises kandidieren, werden vom zuständigen Departement auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.
Art. 40 Ersatzvorschläge
Das zuständige Departement orientiert die Vertreterinnen oder Vertreter über die von Amtes wegen erfolgten Streichungen und setzt ihnen eine Frist von drei Tagen zur Einreichung von Ersatzvorschlägen.
Den Ersatzvorschlägen ist die Zustimmungserklärung im Sinn von § 37 Abs. 1 lit. d beizulegen.
4.A.III.II. Bereinigung
Art. 41 Abschluss der Bereinigung
Nach Ablauf der für die Bereinigung der Mängel und Ergänzungen gesetzten Fristen darf an den Wahlvorschlägen nichts mehr geändert werden.
Das zuständige Departement nimmt die allenfalls nötigen Korrekturen selbst und endgültig vor.
4.B. Proporzwahlverfahren
4.B.I. Wahl des Grossen Rates
4.B.I.I. Wahlkreise
Art. 42 Einteilung
Für die Wahl ist der Kanton in folgende Wahlkreise aufgeteilt: Grossbasel-Ost, Grossbasel-West, Kleinbasel, Riehen und Bettingen.
Die Grenze zwischen Grossbasel-Ost und Grossbasel-West verläuft auf einer Linie, welche von der Kantonsgrenze bei Binningen dem Birsig bis zur Heuwaage folgt und von da durch den Steinengraben über den Holbeinplatz und durch den Leonhardsgraben, den Petersgraben und durch den obersten Teil des St. Johanns-Rheinwegs zum Rhein geht, wobei die Mitte der genannten Strassen und Plätze die Grenze bildet.
Die Wahl erfolgt in den einzelnen Wahlkreisen nach dem Verhältnis deren Bevölkerung. Nach jeder eidgenössischen Volkszählung wird durch Grossratsbeschluss die Zahl der den einzelnen Wahlkreisen zustehenden Sitze festgelegt.
Jeder Wahlkreis hat Anspruch auf mindestens einen Sitz.
4.B.I.II. Bereinigte Wahlvorschläge
Art. 43 Listen
Die gemäss § 41 bereinigten Wahlvorschläge werden als Listen bezeichnet. Sie werden mit Ordnungsnummern versehen.
Die Listen derselben Partei oder Gruppierung tragen in allen Wahlkreisen identische Bezeichnungen und gleiche Ordnungsnummern.
Art. 44 Listenverbindung
Listenverbindungen sind ausgeschlossen.
Art. 45 Publikation
Die Listen werden mit ihren Bezeichnungen und Ordnungsnummern im Kantonsblatt publiziert.
Art. 46 Amtliche Wahlzettel
Den Stimmberechtigten sind sämtliche Listen ihres Wahlkreises als Wahlzettel zuzustellen sowie eine Freie Liste. Alle Listen haben so viele Linien zu enthalten, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben sind.
4.B.I.II.bis Unvereinbarkeit7
Art. 46a
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt, die regelmässig und massgeblich an der Meinungsbildung des Regierungsrates und an der Vorbereitung der Beschlüsse des Regierungsrates mitwirken, dürfen dem Grossen Rat nicht angehören.
Als im Sinne des Abs. 1 mitwirkende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten:
Die Leiterinnen und Leiter der den Departementen unmittelbar folgenden Verwaltungsorganisationseinheiten (Abteilungen und Stabsstellen im Sinne des § 26 Abs. 2 des Organisationsgesetzes) und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser und weiterer Verwaltungsorganisationseinheiten, die aufgrund ihrer Funktionsbeschreibung regelmässig und massgeblich an der Meinungsbildung des Regierungsrates und an der Vorbereitung der Beschlüsse des Regierungsrates mitwirken.
4.B.I.III. Wahlhandlung
Art. 47 Grundsatz
Wählbar sind nur die gültig vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten, die auf einer Liste des Wahlkreises stehen.
Die Stimmberechtigten haben so viele Stimmen, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben sind.
Art. 48 Ausfüllen der Wahlzettel
Die Stimmberechtigten können einen Wahlzettel unverändert einlegen oder darauf beliebig:
Namen streichen;
Namen von anderen Listen ihres Wahlkreises einsetzen (panaschieren);
den Namen einer Kandidatin oder eines Kandidaten maximal dreimal aufführen (kumulieren);
Listenbezeichnung und Ordnungsnummer streichen oder durch andere ersetzen.
Bei Verwendung der Freien Liste können Bezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste angebracht und die Namen von Kandidatinnen und Kandidaten einmal, zweimal oder dreimal eingetragen werden.
Als Freie Liste gilt auch jene Liste, deren Bezeichnung und Ordnungsnummer gestrichen und nicht durch eine andere Bezeichnung oder Nummer ersetzt sind.
4.B.I.IV. Auszählung
Art. 49 Listenstimmen
Die Listenstimmen einer Partei ergeben sich aus der Summe der Stimmen, die auf die Namen der gleichen Parteiliste entfallen sind, sowie der Zusatzstimmen.
Als Zusatzstimmen gelten die ungültigen Stimmen, die gestrichenen Namen und die leeren Linien. Sie fallen jenen Listen zu, deren Bezeichnung und Ordnungsnummer sie tragen.
Ungültige Stimmen und leere Linien auf einer Freien Liste fallen ausser Betracht.
Überzählige Stimmen für eine Kandidatin oder einen Kandidaten sowie Stimmen für überzählige Kandidatinnen oder Kandidaten bleiben unberücksichtigt.
4.B.I.V. Wahlkreise mit mehreren Sitzen
Art. 50 Zuteilung der Sitze
Die Verteilung der Sitze in einem Wahlkreis auf die einzelnen Listen erfolgt im Verhältnis der Stimmenzahlen, die jede Liste in diesem Wahlkreis erhalten hat.
Art. 51 …
Art. 52 Erste Verteilung
Die Summe aller Listenstimmen wird durch die Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die auf den Quotienten folgende ganze Zahl gilt als Wahlzahl.
Jeder Liste werden so viele Sitze zugeteilt, als die Wahlzahl in ihrer Gesamtstimmenzahl enthalten ist.
Art. 53 Weitere Verteilungen
Können durch die erste Verteilung nicht alle Mandate vergeben werden, so ist die Gesamtstimmenzahl jeder Liste durch die um eins erhöhte verdoppelte Zahl der auf sie gemäss § 52 Abs. 2 entfallenen Sitze zu teilen.
Der erste noch offene Sitz wird jener Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist.
Dieses Verfahren wird wiederholt, bis alle Mandate vergeben sind.
Art. 54 Gleichheit der Quotienten
Haben zwei oder mehrere Listen auf den letzten Sitz zufolge Gleichheit der Quotienten das gleiche Anrecht, so hat die Liste den Vorrang, die bei der Teilung nach § 53 Abs. 2 den grössten Rest aufwies.
Sind auch die Restzahlen gleich, so erhält die Liste den Vorrang, deren Kandidatin oder deren Kandidat die grössere Stimmenzahl aufweist.
Ist auch die Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Los.
Art. 55 …
Art. 56 Ermittlung der Gewählten
Für die auf jede Liste entfallenen Sitze sind die Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge ihrer erhaltenen Stimmen als Ersatzkandidatinnen und Ersatzkandidaten für das Nachrücken bestimmt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Art. 57 Überzählige Sitze
Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatinnen oder Kandidaten enthält, so findet eine Ergänzungswahl nach § 60 statt.
4.B.I.VI. Einerwahlkreis
Art. 58 Verfahren
Ist in einem Wahlkreis nur ein Mitglied in den Grossen Rat zu wählen, so kann für jede gültig vorgeschlagene Person gestimmt werden.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4.B.I.VI.bis Unvereinbarkeitsentscheid
Art. 58a
In den Grossen Rat gewählte Angehörige einer anderen Behörde und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt, die gemäss § 71 der Verfassung und § 46a dieses Gesetzes dem Grossen Rat nicht angehören dürfen, haben zu erklären, ob sie weiterhin der anderen Behörde angehören oder beim Kanton Basel-Stadt mitarbeiten wollen oder ob sie dem Grossen Rat angehören wollen.
Das Ausbleiben der Erklärung bis zum Beginn der Amtsdauer des Grossen Rates gilt als Verzicht auf den Antritt des Amtes als Mitglied des Grossen Rates.
4.B.I.VII. Nachrücken und Ergänzungswahl
Art. 59 Nachrücken
Kann eine gewählte Person das Amt nicht antreten oder scheidet sie während der Amtsdauer aus, so erklärt der Regierungsrat die erste Ersatzkandidatin oder den ersten Ersatzkandidaten der gleichen Liste als gewählt. Gegebenenfalls hat sich die als gewählt erklärte Person nach den Bestimmungen des § 58a Abs. 1 zu erklären. Das Ausbleiben der Erklärung bis zum Beginn der übernächsten ordentlichen Sitzung des Grossen Rates gilt als Verzicht auf den Antritt des Amtes als Mitglied des Grossen Rates. Die Bestimmungen von §§ 24 und 25 finden sinngemäss Anwendung.
Art. 60 Ergänzungswahl
Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so haben die Unterzeichnenden der Liste, welcher die gewählte Person angehörte, das Recht, einen Wahlvorschlag einzureichen. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung von mindestens drei Fünfteln der Unterzeichnenden der ursprünglichen Liste.
Nach Bereinigung des Wahlvorschlags erfolgt die Wahl gemäss § 32 Abs. 1 und 2.
Machen die Unterzeichnenden der ursprünglichen Liste von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, so findet eine Wahl nach Massgabe von § 58 statt.
Art. 61 Ausnahmen
Für das Nachrücken in einem Einerwahlkreis ist die Anwendung von § 60 ausgeschlossen.
Es findet eine Wahl nach § 58 statt.
4.B.II. Wahl des Verfassungsrates
Art. 62 Wahlverfahren
Der Verfassungsrat wird nach den Bestimmungen über die Wahl des Grossen Rates gewählt.
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann § 32 Abs. 1 und 2 zur Anwendung gelangen.
4.C. Majorzwahlverfahren
4.C.I. Grundsätze
4.C.I.I. Wahlkreis und Wählbarkeit
Art. 63 Wahlkreis
Für die Wahlen nach § 31 lit. a – c bildet der ganze Kanton einen Wahlkreis.
Art. 64 Wählbarkeit
Wählbar ist, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für das betreffende Amt erfüllt, auch wenn kein Wahlvorschlag eingereicht worden ist.
Wählbar als Regierungspräsidentin oder Regierungspräsident ist eine Person, die von der bzw. dem jeweiligen Stimmberechtigten gleichzeitig als Mitglied des Regierungsrates gewählt wird oder als Mitglied des Regierungsrates bereits gewählt ist.
4.C.I.II. Bereinigte Wahlvorschläge
Art. 65 Publikation
Die gemäss § 41 bereinigten Wahlvorschläge werden mit Ordnungsnummern versehen und mit ihren Bezeichnungen sowie den Ordnungsnummern im Kantonsblatt publiziert.
Art. 66 Amtliche Wahlzettel
Der amtliche Wahlzettel enthält:
die bereinigten Wahlvorschläge in der Reihenfolge der ihnen zugewiesenen Ordnungsnummern und mit ihren Bezeichnungen;
leere Linien in der Zahl der zu wählenden Kandidatinnen und Kandidaten;
neben jedem Namen und jeder leeren Linie ein Feld zum Ankreuzen.
4.C.I.III. Wahlhandlung
Art. 67 Grundsatz
Die Stimmberechtigten haben so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind.
Für jede Kandidatin und für jeden Kandidaten darf nur eine Stimme abgegeben werden.
Art. 68 Ausfüllen der Wahlzettel
Die Stimmberechtigten können auf dem Wahlzettel:
vorgedruckte Namen von Kandidatinnen und Kandidaten ankreuzen;
Namen von wählbaren Personen auf die leeren Linien schreiben;
angekreuzte vorgedruckte Namen oder auf leere Linien geschriebene Namen wieder durchstreichen.
4.C.I.IV. Auszählung
Art. 69 Erster Wahlgang
Im ersten Wahlgang sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, welche das absolute Mehr erreichen und die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Art. 70 Absolutes Mehr
Zur Feststellung des absoluten Mehrs wird die Gesamtzahl der gültigen und leeren Wahlzettel durch zwei geteilt. Die auf den Quotienten folgende ganze Zahl ist das absolute Mehr.
Die Feststellung des absoluten Mehrs erfolgt bei der Wahl der Mitglieder des Regierungsrates und der Wahl der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten je einzeln.
4.C.I.V. Zweiter Wahlgang
Art. 71 Durchführung
Erreichen weniger Kandidatinnen und Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so ist unter Vorbehalt von § 32 ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Er hat in der Regel innert vier Wochen nach dem ersten Wahlgang stattzufinden.
Erreicht im ersten Wahlgang eine Person zwar als Regierungspräsidentin oder als Regierungspräsident, jedoch nicht als Mitglied des Regierungsrates das absolute Mehr, so erfolgt die Wahl der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten im zweiten Wahlgang.
Art. 72 Wahlvorschläge
Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang können von den Vertreterinnen oder Vertretern der Vorschläge für den ersten Wahlgang ohne Mitwirkung der übrigen Unterzeichnenden eingereicht werden.
Neue Wahlvorschläge müssen den Anforderungen der §§ 36 und 37 entsprechen.
Alle Wahlvorschläge müssen bis spätestens Mittwoch, 12.00 Uhr, nach dem ersten Wahlgang im Besitz des Büros für Wahlen und Abstimmungen sein.
Die Publikation der Wahlvorschläge mit Bezeichnungen und Ordnungsnummern hat unverzüglich nach deren Bereinigung im Kantonsblatt zu erfolgen.
Art. 73 Neuer Stimmrechtsausweis
Die Stimmberechtigten erhalten mindestens zehn Tage vor dem Urnengang einen neuen Stimmrechtsausweis sowie die amtlichen Wahlzettel gemäss § 66.
Art. 74 Wahlhandlung
Für die Stimmabgabe gelten die Bestimmungen der §§ 67 und 68 sinngemäss.
Art. 75 Relatives Mehr
Im zweiten Wahlgang sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4.C.II. Besondere Bestimmungen
4.C.II.I. Wahl des Regierungsrates und des Regierungspräsidiums
Art. 76 Zeitpunkt
Die Wahl des Regierungsrates und der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten findet jeweils gleichzeitig mit der Wahl des Grossen Rates statt.
Eine Ersatzwahl einzelner Mitglieder des Regierungsrates und der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten findet innert nützlicher Frist statt.
4.C.II.I.bis …
Art. 76a Zeitpunkt der Wahlvorschläge
Art. 76b Relatives Mehr
Art. 76c Ersatzwahl des Regierungspräsidiums
Scheidet die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident während der Amtsdauer aus, so findet eine Ersatzwahl statt.
Tritt die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident während der Amtsdauer zurück, ohne gleichzeitig auch als Mitglied des Regierungsrates zurückzutreten, so ist nur ein bisheriges Mitglied des Regierungsrates als Regierungspräsidentin oder als Regierungspräsident wählbar.
4.C.II.II. Wahl in den Ständerat
Art. 77 Amtsdauer und Zeitpunkt
Das Mitglied des Ständerates wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl findet jeweils gleichzeitig mit der Nationalratswahl statt.
Eine Ersatzwahl erfolgt für den Rest der laufenden Amtsperiode. Sie findet innert nützlicher Frist statt.
Art. 77a
Die Bestimmungen des Bundesrechts zu den politischen Rechten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer finden für deren Beteiligung an den Ständeratswahlen gemäss § 44 Abs. 3 der Verfassung sinngemäss Anwendung.
4.C.II.III. Wahlen in die Gerichte
Art. 78 Anwendbare Vorschriften
Auf die Wahlen nach § 31 lit. c finden neben den Vorschriften dieses Gesetzes die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG)8 Anwendung.
Die Wahlen können mit anderen Urnengängen zusammengelegt werden.
Eine Ersatzwahl findet innert nützlicher Frist statt.
5. Abschnitt: Nachzählung
Art. 79 Amtliche Anordnung
Der Regierungsrat ordnet für einzelne oder für sämtliche Wahllokale eine Nachzählung an, sofern stichhaltige Gründe vorliegen, welche die zuverlässige Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder einer Abstimmung in Frage stellen.
Für die Nachzählung sind die Beauftragten des Regierungsrates sowie Mitglieder des oder der betroffenen Wahlbüros zuständig. Die Mitglieder des oder der Wahlbüros werden vom zuständigen Departement bezeichnet.
Die Stimmberechtigten haben keinen Anspruch auf die Anordnung einer Nachzählung gemäss dieser Bestimmung.
6. Abschnitt: Rechtspflege
6.A. Eidgenössische Wahlen und Abstimmungen
Art. 80 Anwendbare Vorschriften
Für Beschwerden bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen gelten Art. 77 ff. des Bundesgesetzes über die politischen Rechte9.
6.B. Kantonale Wahlen und Abstimmungen
Art. 81 Beschwerden
Beim Regierungsrat kann Beschwerde erhoben werden:
wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss §§ 2 – 5, § 6 Abs. 1 und § 9 (Stimmrechtsbeschwerde);
wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsbeschwerde).
Die Beschwerde ist innert fünf Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am fünften Tag nach Publikation der Ergebnisse im Kantonsblatt, schriftlich und begründet einzureichen.
Art. 82 Aufschiebende Wirkung
Aufschiebende Wirkung hat die Beschwerde, wenn der Regierungsrat sie anordnet. § 87 bleibt vorbehalten.
Art. 83 Entscheid
Stellt der Regierungsrat auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft er vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens die notwendigen Anordnungen zu deren Behebung.
Bei Vorliegen von Unregelmässigkeiten, die nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat wesentlich zu beeinflussen, hebt der Regierungsrat die Wahl oder Abstimmung auf.
Art. 84 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
Gegen Entscheide des Regierungsrates über Wahl- und Abstimmungsbeschwerden gemäss § 83 kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert fünf Tagen seit Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen.
Aufschiebende Wirkung hat die Beschwerde, wenn das Verwaltungsgericht sie anordnet. § 87 bleibt vorbehalten.
Art. 85 Publikation der Entscheide und der Validierung
Die rechtskräftigen Beschwerdeentscheide über die Gültigkeit oder die Aufhebung von Wahlen und Abstimmungen werden im Kantonsblatt publiziert. Entscheide über die Gültigkeit sind mit der verbindlichen Feststellung der Ergebnisse zu publizieren.
6.C. Neuer Wahlgang
Art. 86 Termin
Wird durch Aufhebung einer Wahl oder Abstimmung deren Wiederholung erforderlich, so sind unverzüglich die entsprechenden Anordnungen zu treffen.
Art. 87 Ausübung des Mandates
Die gemäss § 56 gewählten Mitglieder des Grossen Rates haben bis zur Aufhebung der Wahl Sitz und Stimme.
In den übrigen Fällen üben die Gewählten ihr Amt bis zur Aufhebung der Wahl aus, sofern der gemäss § 81 oder § 84 erhobenen Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung erteilt wird.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 88 Änderung des bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 24. März 198810 wird wie folgt geändert:11
Art. 89 Aufhebung des bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Gesetz betreffend Wahlen und Abstimmungen vom 29. April 1976 aufgehoben.
Art. 90 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die Verordnungen zum Vollzug dieses Gesetzes.
Art. 91 Inkrafttreten
Dieses Gesetz ist nach Eintritt der Wirksamkeit der Änderung sowie der Übergangsbestimmung vom 21. April 1994 der §§ 26 Abs. 1 und 2 und 57a der Verfassung des Kantons Basel-Stadt zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam.12
KB 16.11.1994