140.110
Gleichstellungsverordnung
Vom 10. Juni 2025 (Stand 15. Juni 2025)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf die §§ 6 und 23 des Kantonalen Gleichstellungsgesetzes zu Geschlecht und sexueller Orientierung (Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG)1 vom 10. Januar 2024, in Ausführung des Staatsbeitragsgesetzes (StBG)2 vom 11. Dezember 2013, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P250532,
beschliesst:
1. Fachstelle für Gleichstellung
Art. 1
Die Fachstelle für Gleichstellung wird im Präsidialdepartement geführt.
Die Anstellung der Leitung erfolgt nach Anhörung der Gleichstellungskommission.
2. Erlassprüfungen
Art. 2
Zur Überprüfung kantonaler Erlassentwürfe auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung informieren die Departemente die Fachstelle für Gleichstellung über Erlassentwürfe, die gleichstellungsrelevant sein könnten.
3. Lohngleichheit bei Staatsbeiträgen
Art. 3 Lohngleichheitsnachweise
Bei der Vergabe von Staatsbeiträgen können Nachweise zur Einhaltung der Lohngleichheit von Frauen und Männern verlangt werden.
Die Fachstelle für Gleichstellung legt Anforderungen an die Nachweise fest, insbesondere das zu verwendende Instrument. Die Anforderungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 4 Lohngleichheitskontrollen
Im Rahmen von Staatsbeitragsverhältnissen können Lohngleichheitskontrollen durchgeführt werden.
Für die Durchführung der Kontrollen ist die Fachstelle für Gleichstellung zuständig. Sie kann Dritte mit der Durchführung beauftragen.
4. Gleichstellungskommission
Art. 5 Organisation
Die Gleichstellungskommission ist dem Präsidialdepartement administrativ zugeordnet.
Das Kommissionssekretariat wird von der Fachstelle für Gleichstellung geführt.
Art. 6 Zusammensetzung
Die Gleichstellungskommission besteht aus neun Mitgliedern einschliesslich Präsidium.
Die Mitglieder sollen über Sachkompetenz in Gleichstellungsfragen verfügen und sich in ihrem Fachwissen ergänzen.
Art. 7 Wahl
Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Gleichstellungskommission für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederwahl ist möglich.
Das Präsidialdepartement unterbreitet dem Regierungsrat Wahlanträge.
Art. 8 Konstituierung
Das Präsidium der Gleichstellungskommission wird vom Regierungsrat bezeichnet.
Im Übrigen konstituiert sich die Gleichstellungskommission selbst.
Art. 9 Aufgaben
Die Gleichstellungskommission steht der Fachstelle für Gleichstellung bei deren Aufgabenerfüllung, insbesondere in Bezug auf die Erarbeitung und Umsetzung des Aktionsplans gemäss § 5 Abs. 2 lit. a i. V. m. § 4 Abs. 3 KGlG3 beratend zur Seite.
Sie äussert sich selbstständig zu Gleichstellungsfragen.
Art. 10 Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Gleichstellung
Die Gleichstellungskommission und die Fachstelle für Gleichstellung koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die Fachstelle für Gleichstellung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gleichstellungskommission teil.
Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 15. Juni 2025 in Kraft.
KB 14.06.2025