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Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes
Vom 7. Juni 2023 (Stand 1. August 2023)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 19 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) vom 29. Juni 20061, nach Einsichtnahme in den Bericht des Ratsbüros Nr. 23.5224.01 vom 17. April 2023,
beschliesst:
Art. 1 Aufgaben
Der Parlamentsdienst unterstützt den Grossen Rat, das Ratsbüro und die Kommissionen und erledigt die administrativen, juristischen und organisatorischen Aufgaben.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Vorbereitung und Durchführung der Sessionen des Grossen Rates und die Sitzungen des Ratsbüros und der Kommissionen;
die Protokollführung im Grossen Rat, im Ratsbüro und in den Kommissionen;
die Unterstützung der Ratsmitglieder, insbesondere der Präsidien, in Verfahrens-, Rechts- und Sachfragen;
die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die politische Bildung;
die Betreibung der Webseite grosserrat.bs.ch mit der Grossratsdatenbank;
die Archivierung von Daten und Dokumenten des Grossen Rates, des Ratsbüros und der Kommissionen.
Art. 2 Leitung
Die Wahl des Leiters oder der Leiterin des Parlamentsdienstes erfolgt auf Antrag des Ratsbüros durch den Grossen Rat.
Die Leitung koordiniert die Arbeiten des Parlamentsdienstes. Priorität haben Aufträge des Präsidiums, des Ratsbüros und der Kommissionen.
Art. 3 Organisation
Der Parlamentsdienst ist dem Ratsbüro unterstellt und befolgt dessen Weisungen.
Der Parlamentsdienst erstellt sein Budget selbständig. Das Budget wird vom Ratsbüro genehmigt.
Der Parlamentsdienst organsiert sich selbst nach den ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen. Wichtige Veränderungen müssen durch das Ratsbüro genehmigt werden.
Art. 4 Mitarbeitende des Parlamentsdienstes
Das Ratsbüro genehmigt auf Antrag der Leitung des Parlamentsdienstes die Personalkosten und die Einreihung der Mitarbeitenden. Die Einreihung und Entlöhnung erfolgt nach der kantonalen Lohngesetzgebung.
Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitenden richten sich nach den vom Ratsbüro zu genehmigenden Stellenbeschreibungen und Pflichtenheften.
Die Anstellung der Mitarbeitenden wird auf Antrag der Leitung des Parlamentsdienstes vom Ratsbüro genehmigt.
Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. August 2023 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes vom 19. März 2003 aufgehoben.
KB 10.06.2023