153.180
Beschluss des Regierungsrates betreffend Neuordnung des Verwaltungs- und Rekursverfahrens
Vom 28. Juni 1977 (Stand 1. Januar 2009)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:
Im Zusammenhang mit der Neuordnung des Rekursverfahrens im Sinne von § 48 Abs. 1 des Organisationsgesetzes vom 22. April 19761 («Die Rekursinstanz darf mit der Behandlung des Rekurses keine Mitarbeiter der Vorinstanz beauftragen.») wird Folgendes festgelegt:
Ziff. 1
Dem Präsidialdepartement wird die Aufgabe übertragen, die Beurteilung von Rekursen, mit denen Entscheide der übrigen Departemente oder deren Kommissionen beim Regierungsrat angefochten werden, zu dessen Handen vorzubereiten.
Ziff. 2
Richten sich Rekurse gegen Entscheide des Präsidialdepartements oder dessen Kommissionen, so ist die Vorbereitung der regierungsrätlichen Entscheide Sache des Justiz- und Sicherheitsdepartements, oder in dessen Stellvertretung des Finanzdepartements oder des Bau- und Verkehrsdepartements.
Dieser Beschluss ist zu publizieren und tritt auf den 1. Juli 1977 in Wirksamkeit.
KB 02.07.1977