164.150
Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt
Vom 31. Oktober 1995 (Stand 1. Januar 2025)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
beschliesst:
1. Abschnitt
Art. 1 Einreihung von Stellen, Grundsatz
Neu geschaffene Stellen sowie Stellen, deren Schwierigkeitsgrad sich infolge einer Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder infolge einer inhaltlichen Veränderung erheblich erhöht oder gesenkt hat, werden vom Regierungsrat gemäss §§ 5 und 6 Abs. 1 und 2 Lohngesetz neu eingereiht.
Neben den Vorgesetzten können auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Bezugnahme auf § 7 Lohngesetz mit schriftlicher Begründung die Neubewertung der Stelle beantragen.
Die Inkraftsetzung der Einreihung erfolgt auf ein Datum, welches innerhalb der nächsten vier auf die Antragstellung folgenden Monate liegt.
Art. 2 Stellenbewertungsverfahren
Das Stellenbewertungsverfahren besteht aus der Bewertung und der Einreihung einer Stelle.
Muss eine neue Stelle kurzfristig besetzt werden, nimmt HR Basel-Stadt (HR BS)1 auf Antrag der Dezentralen Personalabteilung auf Basis der Stellenbeschreibung und des Organigramms für die Dauer des Verfahrens nach Abs. 1 eine provisorische Einreihung vor.
HR BS2 regelt die Einzelheiten in einer Richtlinie.
Art. 3 Antrag
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter richtet den mit einer kurzen Begründung versehenen Antrag auf Durchführung eines Stellenbewertungsverfahrens an die zuständige Vorgesetzte oder den zuständigen Vorgesetzten mit Kopie an die zuständige Personalabteilung.
Die oder der zuständige Vorgesetzte richtet den Antrag auf Durchführung eines Stellenbewertungsverfahrens an die zuständige Personalabteilung.
Der Antrag setzt sich aus einer kurzen Begründung und dem daraus abgeleiteten Antrag für die Einreihung der Stelle in eine bestimmte Lohnklasse zusammen.
Dem Antrag sind nach Rücksprache mit mindestens einer Stelleninhaberin oder einem Stelleninhaber eine aktuelle Stellenbeschreibung sowie ein gültiges Organigramm der massgebenden Organisationseinheit beizulegen.
HR BS3 stellt die notwendigen Formulare und Vorlagen zur Verfügung.
Art. 4 Stellungnahme der dezentralen Personalstelle
In einem Mitbericht nimmt die zuständige Personalabteilung zum Antrag begründet Stellung und schlägt ein Datum für die Inkraftsetzung vor.
Art. 4a Verfahrensablauf
Besteht zwischen der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher und HR BS4 Konsens betreffend die Einreihung der Stelle, leitet HR BS5 den Antrag direkt an den Regierungsrat weiter.
Beim Vorliegen eines Dissenses zwischen der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher und HR BS6 wird der Antrag der Bewertungsgruppe zur Antragstellung überwiesen.
Art. 5 Bewertungsgruppen
Die Bewertungsgruppe setzt sich zusammen aus der Leiterin oder dem Leiter Vergütungsmanagement, der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter Vergütungsmanagement, zwei dezentralen Personalleitenden und einer oder einem dezentralen Personalleitenden als Ersatzmitglied. In der Bewertungsgruppe sollen möglichst beide Geschlechter vertreten sein.
Die dezentralen Personalleitenden bestimmen ihre Vertreterinnen und Vertreter.
Die dezentralen Personalleitenden treten bei der Behandlung von Geschäften aus ihrem Departement in den Ausstand und werden durch das Ersatzmitglied ersetzt.
Stimmberechtigt sind alle vier Mitglieder der Bewertungsgruppe. Die Leiterin oder der Leiter Vergütungsmanagement leitet die Bewertungsgruppe und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 6 Einreihungsantrag durch die Leitung der Bewertungsgruppe
Die Leiterin oder der Leiter Vergütungsmanagement stellt dem Regierungsrat Antrag auf Einreihung der Stelle.
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Art. 7 Einreihungsentscheid
Der Regierungsrat entscheidet über die Einreihung aller Stellen der kantonalen Verwaltung.
…
Art. 8 Rechtsmittel bei Stelleneinreihungen
Verfügungen, welche Neueinreihungen betreffen, können innert 30 Tagen von der Stelleninhaberin bzw. dem Stelleninhaber oder der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten mit Einsprache beim Regierungsrat angefochten werden. Dieser entscheidet nach Anhören der Begutachtungskommission der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten.
In gleicher Weise kann über die Ablehnung, das Verfahren der Neueinreihung durchzuführen, der Entscheid des Regierungsrats verlangt werden.
Verfügungen, welche die Ersteinreihung einer Stelle betreffen, können von der Stelleninhaberin bzw. dem Stelleninhaber mit Einsprache beim Regierungsrat angefochten werden, sofern die vorgesehene Lohnklasse bei Abschluss des Arbeitsvertrages noch nicht festgestanden hat.
Eine Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 8a Überprüfung der Stellenbeschreibung
Die dezentralen Personalabteilungen sind verpflichtet, bei Reorganisationen und Wiederbesetzungen in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten die Stellenbeschreibungen auf ihre Aktualität zu überprüfen.
Die Stellenbeschreibung ist nach Rücksprache mit mindestens einer Stelleninhaberin oder einem Stelleninhaber anzupassen und zur Neubewertung vorzulegen, wenn sich der Schwierigkeitsgrad der Stelle durch eine inhaltliche Änderung erheblich erhöht oder gesenkt hat.
2. Abschnitt
Art. 9 Einstufung bei Eintritt in den Staatsdienst
Die zuständige dezentrale Personalabteilung nimmt die Einstufungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor.
Beginnt ein Anstellungsverhältnis spätestens am 1. Juli, wird der ordentliche Stufenverlauf im folgenden Jahr gewährt. Bei einem späteren Beginn erst im darauf folgenden Jahr.
…
Art. 10 Einstufung nach Lebensalter bei Stellen ohne Ausbildungsvoraussetzungen
Bei Eintritt in den Staatsdienst werden die Mitarbeitenden in Stellen, welche nach den massgebenden Modellumschreibungen keine Ausbildungsvoraussetzungen benötigen, wie folgt nach Lebensalter eingestuft:
Lebensalter | Lohnstufe |
|---|---|
16 | Anlaufstufe B |
17 | Anlaufstufe C |
18 und 19 | 1 |
20 und 21 | 2 |
22 und 23 | 3 |
24 und 25 | 4 |
26 und 27 | 5 |
28 und 29 | 6 |
30 und 31 | 7 |
32 und 33 | 8 |
34 und 35 | 9 |
36 und 37 | 10 |
38 und 39 | 11 |
40 und 41 | 12 |
42 und 43 | 13 |
44 und 45 | 14 |
46 und 47 | 15 |
48 und 49 | 16 |
50 und 51 | 17 |
52 und 53 | 18 |
54 und 55 | 19 |
56 und 57 | 20 |
58 und 59 | 21 |
60 und 61 | 22 |
62 und 63 | 23 |
64 und 65 | 24 |
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Unterhaltspflicht werden, unter Berücksichtigung der Familien- und Unterhaltszulagen, in der Lohnstufe soweit angehoben, dass sie bei einer Vollbeschäftigung eine Einkommensuntergrenze von brutto CHF 4'000 pro Monat erreichen. In der Folge wird der Stufenverlauf eingefroren, bis die gewährte Lohnstufe regulär erreicht wird.
Art. 11 Stellen mit Ausbildungsvoraussetzungen
Für Inhaberinnen und Inhaber von Stellen, deren massgebende Modellumschreibungen bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen anführen, wird ein Profilvergleich nach einer Richtlinie von HR BS7 erstellt.
Art. 12 Anrechnung von berufsförderlicher Erfahrung bei der Einstufung
Berufserfahrung, die in einer gleichen beruflichen Tätigkeit erworben worden ist, wie sie in der kantonalen Verwaltung ausgeübt werden soll, wird für die Einstufung voll angerechnet.
Erfahrung aus einer verwandten oder niveaugerechten beruflichen Tätigkeit oder aus einer anderen berufsförderlichen Tätigkeit, einschliesslich Erfahrung aus Familienarbeit, wird für alle Stellen zu mindestens 10 Prozent und zu höchstens 66 Prozent angerechnet.
Erfahrung aus Familienarbeit wird für Funktionen im Erziehungs- und Pflegebereich zu mindestens 33 Prozent und zu höchstens 66 Prozent angerechnet.
Art. 13
Fehlt einer Stellenbewerberin oder einem Stellenbewerber für die in der kantonalen Verwaltung auszuübende Tätigkeit die vorausgesetzte Ausbildung, so kann diese gemäss den Vorgaben von HR BS8 mit Berufserfahrung, berufsförderlicher Tätigkeit und Familienarbeit kompensiert werden.
Überschiessende Ausbildung, die in einem näheren Zusammenhang mit der in der kantonalen Verwaltung auszuübenden Tätigkeit steht, kann für die Einstufung als Erfahrung angerechnet werden.
Art. 14 Einstell-Lohn
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das für ihre Stelle massgebende Anforderungsprofil noch nicht erfüllen, kann ein Einstell-Lohn – in der Regel für längstens drei Jahre – festgesetzt werden. Dieser liegt unterhalb der gemäss Einreihung der Stelle zutreffenden Lohnklasse.
Art. 15 Einstufung bei der Übernahme einer neuen Stelle
Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine neue Stelle übernimmt, erfolgt die Einstufung gemäss §§ 9–14 dieser Verordnung. Vorbehalten bleibt § 16.
Bei der Übernahme einer neuen Stelle gestützt auf § 12 Abs. 3 des Personalgesetzes besteht Anspruch auf Frankenbesitzstand.
Art. 16 Einstufung bei Beförderung
Eine Beförderung liegt vor, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Stelle übernimmt, deren Aufgaben mit den bisherigen verwandt sind und deren Einreihung nicht mehr als zwei Lohnklassen über der Einreihung der bisherigen Stelle liegt.
Bei einer Beförderung entfällt das in § 15 Abs. 1 angeführte Einstufungsverfahren. Von der bisherigen Lohnstufe der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters wird pro zusätzliche Lohnklasse eine Jahresstufe in Abzug gebracht.
Wo eine Beförderung nach dieser Regel zu einer Lohneinbusse führen würde, erfolgt die Einstufung in die nächste, über der bisher massgebenden Franken-Stufe liegende Franken-Stufe der neuen Lohnklasse.
Art. 16a Einstufung bei Neubewertung einer Stelle
Führt die Neubewertung einer Stelle in eine höhere Lohnklasse, erfolgt die Einstufung gemäss § 16 Abs. 1bis dieser Verordnung.
Führt die Neubewertung einer Stelle in eine tiefere Lohnklasse, wird der bisherigen Lohnstufe der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters pro tiefere Lohnklasse eine Jahresstufe zusätzlich hinzugerechnet. Es besteht Anspruch auf Frankenbesitzstand.
Art. 16b Frankenbesitzstand
Mit dem Frankenbesitzstand wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter der Frankenbetrag der bisherigen Einreihung und Einstufung garantiert.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält zur Gewährung des bisherigen Lohnanspruches einen besitzstandswahrenden Lohnbestandteil, welcher durch den Stufenverlauf bis zur vollständigen Kompensation abgebaut wird. Die neue Stufe wird gemäss § 16a Abs. 2 dieser Verordnung festgesetzt.
Der besitzstandswahrende Lohnbestandteil wird nicht der Teuerung angepasst.
Dritter Abschnitt
Art. 17 Schlussbestimmungen
Das Personalamt9 erlässt Weisungen für die Anpassung der Einstufungspraxis bei Neueinstellungen. Die Anpassung ist auf den 31. Dezember 1999 abzuschliessen.
Art. 18
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf den 1. Juli 1995 wirksam.10
KB 25.11.1995