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Verordnung über die Wahl des ersten Verwaltungsrates der Pensionskasse Basel-Stadt
Verordnung über die Wahl des ersten Verwaltungsrates der Pensionskasse Basel-Stadt Vom 15. März 2005
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 65 des Gesetzes betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz, PKG)1), beschliesst:
a. allgemeines, wahlkreise Inhalt der Verordnung, Amtsperiode
Art. 1 . Mit Wirksamkeit der vom Grossen Rat am 10. November 2004
beschlossenen Änderungen des Pensionskassengesetzes tritt anstelle der bisherigen Verwaltungs- und Anlagekommission ein neu zu bestellender Verwaltungsrat.
Diese Verordnung regelt die erstmalige Wahl des Verwaltungsrates.
Die erste Amtsperiode des Verwaltungsrates beginnt am 1. Juni 2005 und dauert bis zum 31. Mai 2009.
Das von den Vertreterinnen bzw. Vertretern der Arbeitgebenden bezeichnete Mitglied des Präsidiums führt den Vorsitz für die erste Hälfte der Amtsperiode.
Wahlkreise
Art. 2 . Es wird ein Wahlkreis Staat und ein Wahlkreis Institutionen gebildet.
Zehn Mitglieder des Verwaltungsrates gehören dem Wahlkreis Staat an, zwei Mitglieder dem Wahlkreis Institutionen.
Der Wahlkreis Staat umfasst den Kanton Basel-Stadt und die Universität Basel als Arbeitgebende sowie die von diesen beschäftigten Personen.
Der Wahlkreis Institutionen umfasst sämtliche vertraglich bei der Pensionskasse Basel-Stadt (PKBS) angeschlossenen Arbeitgebenden sowie die von diesen beschäftigten Personen.
Mit Wirksamkeit der vom Grossen Rat am 10. November 2004 beschlossenen Änderungen des Pensionskassengesetzes gehört das Personal der Pensionskasse Basel-Stadt zum Wahlkreis der angeschlossenen Institutionen.
Organisation der Wahlen
Art. 3 . Für die Organisation der Wahlen ist die Kassenverwaltung (Direktion) der PKBS zuständig. Diese kann für die Durchführung der
Wahlen und Auszählung der Stimmen mit anderen Stellen zusammenarbeiten.
1) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz) vom 28. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008, SG 166.100).
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b. wahlberechtigung Paritätische Zusammensetzung des Verwaltungsrates
Art. 4 . Jeweils die Hälfte der einem Wahlkreis angehörenden Mitglieder
des Verwaltungsrates werden von den in der PKBS versicherten Arbeitnehmenden und von den Arbeitgebenden gewählt.
Aktives Wahlrecht
Art. 5 . Die Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmervertreter
werden vom in der PKBS versicherten Personal (Aktivversicherte) des entsprechenden Wahlkreises gewählt. Jede versicherte Person hat eine Stimme.
Die Wahl der Arbeitgebervertreterinnen bzw. Arbeitgebervertreter für den Wahlkreis Staat erfolgt durch den Regierungsrat.
Die Wahl der Arbeitgebervertreterin bzw. des Arbeitgebervertreters für den Wahlkreis Institutionen erfolgt durch die Gesamtheit der angeschlossenen Institutionen. Die Stimmengewichte der einzelnen Institutionen sind abhängig von der Anzahl der Versicherten und Rentenbeziehenden und richten sich nach dem Schlüssel gemäss § 6.
Stimmrechte der Institutionen
Art. 6 . Für die Wahl der Arbeitgebervertreterin bzw. des Arbeitgebervertreters erhält jede Institution eine Grundstimme, wenn Arbeitnehmende bei der PKBS versichert sind und eine Grundstimme, wenn
Rentenbeziehende der PKBS vorhanden sind. Zusätzlich erhält die Institution eine Stimme pro 50 Versicherten und Rentenbeziehenden, im Maximum jedoch 20 zusätzliche Stimmen.
Passives Wahlrecht
Art. 7 . Wahlberechtigt sind alle mündigen natürlichen Personen. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 bis 5.
Die Kandidierenden sollen über Kenntnisse verfügen, die sie für das Amt als Mitglied des Verwaltungsrates entsprechend befähigen.
Die Kandidierenden können nur für einen Wahlkreis und nur entweder als Arbeitnehmer- oder als Arbeitgebervertretende kandidieren.
Amtierende Mitglieder des Regierungsrates sowie Personen, welche an der Leitung einer angeschlossenen Institution wesentlich beteiligt sind, können nicht als Arbeitnehmervertretende kandidieren.
Arbeitgebervertretende des Wahlkreises Institutionen sind dann nicht wählbar, wenn die bzw. der gewählte Arbeitnehmervertretende des Wahlkreises Institutionen bei derselben Institution angestellt ist wie die bzw. der Arbeitgebervertretende.
c. durchführung der wahlen Wahl der Arbeitnehmervertretenden
Art. 8 . Die PKBS lädt die Versicherten der beiden Wahlkreise ein, innert einer Frist von drei Wochen seit der Ausschreibung Wahlvorschläge einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Kreis der Kandidatinnen und Kandidaten geschlossen.
Jeder Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse der Kandidierenden enthalten. Die Wahlvorschläge können zudem eine Listenbezeichnung enthalten.
Die Wahlvorschläge sind von mindestens 30 (Wahlkreis Staat) bzw.
(Wahlkreis Institutionen) Versicherten zu unterzeichnen, wobei vorgeschlagene Personen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen dürfen.
Jeder Wahlvorschlag darf nicht mehr als fünf Personen (Wahlkreis Staat) bzw. nicht mehr als eine Person (Wahlkreis Institutionen) enthalten.
Für die anschliessend vorzunehmenden Wahlen werden den Versicherten die Listen mit den gemäss Abs. 1 vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten zugestellt. Die Versicherten haben fünf Stimmen (Wahlkreis Staat) bzw. eine Stimme (Wahlkreis Institutionen).
Die Versicherten können einen bedruckten Wahlzettel unverändert belassen, einen bedruckten Wahlzettel abändern und ergänzen, oder den unbedruckten Wahlzettel ausfüllen. Es können jedoch nur vorgeschlagene Kandidatinnen und Kandidaten und diese nur einmal aufgeführt werden.
Die Versicherten senden den entsprechenden Wahlzettel innert einer Frist von drei Wochen seit der Zustellung an die auf dem Wahlcouvert bezeichnete Stelle ein.
Wahl der Arbeitgebervertretenden
Art. 9 . Die PKBS lädt die Institutionen ein, innert einer Frist von drei
Wochen seit der Ausschreibung Wahlvorschläge einzureichen. Jede Institution kann maximal eine Person vorschlagen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Kreis der Kandidatinnen und Kandidaten geschlossen.
Jeder Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse des bzw. der Kandidierenden enthalten.
Die PKBS bringt die Namen der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten dem Regierungsrat zur Kenntnis und sorgt dafür, dass der Regierungsrat seinerseits diejenigen Personen den Institutionen bekannt gibt, die er zu wählen beabsichtigt.
Für die anschliessend vorzunehmenden Wahlen werden den Institutionen die Listen mit den gemäss Abs. 1 vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten zugestellt. Jede Institution wählt eine kandidierende Person und sendet den entsprechenden Wahlzettel innert einer Frist von drei Wochen seit der Zustellung an die auf dem Wahlcouvert bezeichnete Stelle ein.
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d. ergebnisse und publikation Ermittlung der Gewählten, Stille Wahl
Art. 10 . Bei den Wahlen der Arbeitnehmervertretenden sowie bei der
Wahl der Arbeitgebervertretenden des Wahlkreises Institutionen werden die Ergebnisse nach dem Prinzip der Majorzwahl ermittelt. Gewählt sind diejenigen Kandidierenden, welche die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen (relatives Mehr). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Entspricht die Zahl der Kandidierenden der Zahl der zu Wählenden, so gelten diese als gewählt. Das Wahlverfahren gemäss § 8 Abs. 5–7 bzw. gemäss § 9 Abs. 4 entfällt dementsprechend.
Ungültige Wahlzettel und Stimmen
Art. 11 . Wahlzettel sind ungültig, wenn sie nicht den zugestellten entsprechen oder wenn ehrverletzende Bemerkungen angebracht werden.
Einzelne Stimmen sind ungültig, wenn sie den Willen der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen oder wenn sie für eine nicht wählbare Person abgegeben werden.
Publikation
Art. 12 . Die offizielle Publikation der Wahlergebnisse erfolgt im Kantonsblatt.
f. beaufsichtigung, beschwerden Aufsicht
Art. 13 . Die Beauftragten des Regierungsrates für Wahlen und Abstimmungen beaufsichtigen die Wahl, insbesondere die Wahl der Arbeitnehmervertreter.
Beschwerden
Art. 14 . Beschwerden gegen Verstösse gegen diese Verordnung (Verletzung des Stimmrechts; Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der
Wahlen) sind innert fünf Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am fünften Tag nach Publikation der Ergebnisse im Kantonsblatt beim Regierungsrat zu erheben.
Der Beschwerde kommt nur dann aufschiebende Wirkung zu, wenn sie der Regierungsrat auf Antrag oder von Amtes wegen anordnet.
e. übergangs- und schlussbestimmungen Gültigkeit dieser Verordnung
Art. 15 . Die in dieser Verordnung geregelten Grundsätze über das
Wahlverfahren behalten ihre Gültigkeit solange, bis der erste gewählte Verwaltungsrat reglementarische Bestimmungen über die Wahl des Verwaltungsrates erlassen hat.
Vorzeitiger Rücktritt
Art. 16 . Erfolgt vor Erlass der reglementarischen Bestimmungen durch
den Verwaltungsrat ein Rücktritt eines von der Arbeitnehmerschaft gewählten Mitglieds des Wahlkreises Staat, so ist die Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände (AGSt) berechtigt, ein Ersatzmitglied für den Rest der laufenden Amtsperiode zu bezeichnen.
Beim vorzeitigen Rücktritt eines von der Arbeitgeberschaft oder von der Arbeitnehmerschaft des Wahlkreises Institutionen gewählten Mitglieds des Verwaltungsrates erfolgt die Ersatzwahl gemäss dem in dieser Verordnung beschriebenen Verfahren.
Wirksamkeit
Art. 17 . Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. März 2005
wirksam.