170.110
Verordnung über die Gemeindeaufsicht
Vom 10. Juni 1997 (Stand 1. Januar 2009)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf §§ 23ff. des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 19841, beschliesst:
Das Präsidialdepartement nimmt zuhanden des Regierungsrats die Aufsicht über die Gemeinden wahr.2
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. September 1997 wirksam.
KB 14.06.1997