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Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe

215.910 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-bs/sg/215-910/de/regierungsratsbeschluss-betreffend-allgemeinverbindlicherklarung-von-bestimmungen-des-gesamtarbeitsvertrages-gav-fur-das-basler-ausbaugewerbe

Consultato il 4 set 2026

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  3. Legislazione Basilea Città
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215.910

Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe

Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe Vom 12. Juli 2005 1) (Stand 1. Januar 2013)

gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 2),

Art. 1 . Gegenstand

Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe im Kanton Basel- Stadt vom 1. April 2004 werden allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 . Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den ganzen Kanton Basel- Stadt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt, in folgenden Branchen:

  1. Malerei: – Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Gewebe aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse

  2. Glaserei / technische Glaserei: – Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen- und Aussenbereich – Verglasung (Spiegelherstellung) – Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern

  3. Dachdeckerei: – Alle Arbeiten in der «Gebäudehülle». Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: – geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung) 1) Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 15. 8. 2005.

2)

  1. Naturstein- und Bildhauerarbeiten: – Bearbeiten, Versetzen, Verlegen, Montieren, Lagern und Handeln mit Natursteinen jeglicher Art – Entwerfen und Gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau

  2. Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten: – Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und Behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten 3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Abs. 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich Vorarbeiter, Lehrlinge und Attestlehrlinge. Ausgenommen sind

  3. Meister

  4. kaufmännisches Personal

  5. Reinigungs- und Kantinenpersonal

  6. Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 3) sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung 4) gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Art. 3 . Auflagen

Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Artikel 18 GAV) sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt jährlich die Abrechnung über die vergangene Geschäftsperiode sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Den Abrechnungen ist jeweils der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) aufgestellten Grundsätzen erfolgen und über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Das AWA Basel-Stadt kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

3) SR 823.20. 4) EntsV, SR 823.201.

Art. 4 . Geltungsdauer

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird nach der Genehmigung durch den Bund und der anschliessenden Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt am 1. Tag des auf diese Veröffentlichung folgenden Monats wirksam 5) und gilt bis zum 31. März 2009. 6 ) 5) Wirksam seit 1. 9. 2005. 6) Allgemeinverbindlichkeit verlängert durch nachstehende RRBs vom 26. 5. 2009 (wirksam seit 1. 8. 2009), 17. 8. 2010 (wirksam seit 1. 11. 2010) und 19. 6. 2012 (wirksam seit 1. 9. 2012).

Beschluss des Regierungsrates betreffend erneute Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Basler Ausbaugewerbe Vom 26. Mai 2009 7) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: Die mit Regierungsratsbeschluss vom 12. Juli 2005 erlassene, im Kantonsblatt vom 20. August 2005 publizierte und bis 31. März 2009 gültig gewesene Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe, abgeschlossen am 1. April 2004, wird mit denselben Auflagen erneuert. Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt unter der weiteren Auflage, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt im Falle der Kündigung des GAV vor dem 30. September 2011 durch die kündigende Vertragspartei des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe unverzüglich und schriftlich zu informieren ist.

den Bund 8) am 1. August 2009 wirksam und gilt bis zum 30. September 2011.

7) Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 29. 6. 2009. 8) Bei einer Genehmigung des Bundes bis zum 15. des Monats wird er am ersten Tag des auf die anschliessende Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt folgenden Monats wirksam. Erfolgt die Genehmigung des Bundes nach dem 15. des Monats, wird er nach der anschliessenden Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt am ersten Tag des übernächsten, auf die Genehmigung folgenden Monats wirksam.

Anhang 9) Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe zwischen dem Malermeisterverband Basel-Stadt, dem Glasermeisterverband Basel, dem Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt, dem Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung, dem Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel, Parkettbasel und dem Basler Natursteinverband einerseits sowie den Gewerkschaften Unia Nordwestschweiz und SYNA – die Gewerkschaft, Regionalsekretariat Basel andererseits Vom 1. April 2004 Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen

Art. 5 Zusammenarbeit und Friedenspflicht

5.8

Art. 10 Paritätische Kommission (PK)

10.1; 10.2 a), b), d), e)

Art. 12 Vertragseinhaltung, Vertragsverletzungen, Kontrollkosten

12.1; 12.2; 12.3; 12.5

Art. 13 GAV Verstösse der Arbeitgeber

13.1; 13.2; 13.3; 13.4; 13.5

Art. 14 GAV Verstösse der Arbeitnehmer

14.1; 14.2; 14.3; 14.4

Art. 18 Vollzugskostenbeitrag

18.1; 18.4; 18.5

Art. 19 Pflichten des Arbeitgebers

19.2; 19.3; 19.4 a), b); 19.5; 19.7; 19.8; 19.9

Art. 20 Pflichten des Arbeitnehmers

20.3; 20.4; 20.5; 20.6; 20.8

Art. 21 Arbeitszeit

21.1; 21.2; 21.3; 21.4 9) Der Gesamtarbeitsvertrag, der hier nicht abgedruckt wird, kann auf der Homepage des SECO de) eingesehen werden.

Art. 22 Verspätung, Unterbruch, Arbeitsweg, Znüni- und Mittagspause 22.1; 22.2; 22.3; 22.4 a)–c); 22.5; 22.6

Art. 23 Vorholzeit 23.1

Art. 24 Überstundenarbeit 24.1; 24.2; 24.3

Art. 25 Ferien, zusätzliche Freitage

25.1; 25.2; 25.3; 25.4; 25.5

Art. 26 Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn 26.2

Art. 27 Feiertage, Samstagsarbeit 27.1; 27.2

Art. 28 Feiertagsentschädigung 28.1; 28.2; 28.3; 28.4

Art. 30 Absenzenentschädigung 30.1 a)–k)

Art. 33 Leistungsprämien 33.1

Art. 34 Stunden-, Monatslohn 34.1; 34.2; 34.3; 34.4; 34.5

Art. 35 Mindestlöhne 35.2; 35.4; 35.5; 35.6

Art. 36 13. Monatslohn

36.1; 36.2; 36.3; 36.4; 36.5; 36.6

Art. 38 Ausgleich der Überstundenarbeit 38.1; 38.2

Art. 39 Nacht-, Abend-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 39.1; 39.2

Art. 40 Auslagen für Verpflegung und Unterkunft 40.1; 40.2; 40.4; 40.5; 40.6

Art. 41 Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges 41.1; 41.2; 41.3; 41.4

Art. 43 Ausrichtung des Lohnes 43.1; 43.2

Art. 46 Verhinderung durch Krankheit – Versicherungspflicht

46.1; 46.2; 46.4; 46.5

Art. 47 Versicherungsbedingungen

47.1 a)–g); 47.2; 47.3; 47.4

Art. 52 Lohnzahlung bei Militär-, Zivildienst- und Zivilschutzdienst

52.1; 52.2 a)–d); 52.3

Art. 57 Kündigung allgemein

57.3

Art. 59 Kündigung nach der Probezeit

59.2

Art. 61 Kündigungsverbot für den Arbeitgeber

61.1 b); 61.3 Beschluss des Regierungsrates betreffend Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe, abgeschlossen am 1. April 2004 und um Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Nachtrages 1 zum Gesamtarbeitsvertrag für das Basler Ausbaugewerbe, abgeschlossen per 1. April 2010 Vom 17. August 2010 10) gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 11),

Art. 1 . Gegenstand

Die mit Regierungsratsbeschluss vom 12. Juli 2005 erlassene, im Kantonsblatt vom 20. August 2005 publizierte und mit Regierungsratsbeschluss vom 26. Mai 2009 erneute, im Kantonsblatt vom 4. Juli 2009 publizierte, bis 30. September 2011 gültige Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe, wird mit denselben Auflagen verlängert.

Art. 2 .

Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen des Nachtrags 1 zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe, abgeschlossen per 1. April 2010, werden allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 3 . Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Ausbaugewerbe auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Die AVE gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt, in folgenden Branchen:

  1. Malerei: – Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie aufziehen von Tapeten, Belägen und Gewebe aller Art. Verschönern und erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.

  2. Glaserei / technische Glaserei: – Verglasung (Spiegelherstellung), – Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern.

10) Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 20. 9. 2010. 11)

  1. Dachdeckerei: – Alle Arbeiten in der «Gebäudehülle». Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: – geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).

  2. Gussasphalt- und Abdichtungsarbeiten: – Asphaltierungsarbeiten sowie Abdichtungs- und Isolationsarbeiten aller Art mit bituminösen und kunstoffhaltigen Isolationen an Flachdächern und Terrassen.

  3. Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten: – Bearbeiten, versetzen, verlegen, montieren, lagern und handeln mit Natursteinen jeglicher Art. – Entwerfen und gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau.

  4. Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten: – Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Abs. 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Lernende und Attestlernende. Ausgenommen sind

  1. Meisterinnen und Meister

  2. kaufmännisches Personal

  3. Reinigungs- und Kantinenpersonal

  4. Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 12) sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung 13) gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

12) SR 823.20. 13) EntsV, SR 823.201.

Art. 4 . Auflagen

Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Artikel 18 GAV) sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt jährlich die Abrechnung über die vergangene Geschäftsperiode sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Den Abrechnungen ist jeweils der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) aufgestellten Grundsätzen erfolgen und über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Das AWA Basel-Stadt kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Die Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt unter der weiteren Auflage, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt im Falle der Kündigung des GAV vor dem 30. September 2012 durch die kündigende Vertragspartei des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe unverzüglich und schriftlich zu informieren ist.

Art. 5 . Geltungsdauer

Dieser Beschluss wird nach der Genehmigung durch den Bund und der anschliessenden Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt am 1. November 2010 wirksam und gilt bis zum 30. September 2012.

Anhang 14) Nachtrag 1 zum Gesamtarbeitsvertrag für das Basler Ausbaugewerbe vom 1. April 2004 abgeschlossen per 1. April 2010 zwischen Malermeisterverband Basel-Stadt, Glasermeisterverband Basel, Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt, VERAS Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungs-Unternehmen, bodenbasel, Basler Naturstein-Verband, SBN Steinmetz- und Bildhauerverband Nordwestschweiz einerseits und Gewerkschaft Unia Sektion Nordwestschweiz, Gewerkschaft Syna Regionalsekretariat Basel andererseits Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen: 1. Lohnerhöhung 2010 Alle dem GAV unterstellten, voll leistungsfähigen Arbeitnehmer erhalten (...) eine generelle Lohnerhöhung von CHF 30.00 pro Monat. 2. Lohnerhöhung 2011 Alle dem GAV unterstellten, voll leistungsfähigen Arbeitnehmer erhalten ab 1. April 2011 eine generelle Lohnerhöhung von CHF 30.00 pro Monat. Die Lehrlinge und Attestlehrlinge sind von den vorstehenden Lohnerhöhungen ausgenommen. 3. Bereits gewährte Lohnerhöhungen Bereits im (...) 2010 gewährte Lohnerhöhungen können voll angerechnet werden.

14) Der Gesamtarbeitsvertrag, der hier nicht abgedruckt wird, kann auf der Homepage des SECO de) eingesehen werden.

Beschluss des Regierungsrates betreffend Verlängerung der der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe, abgeschlossen am 1. April 2004 Vom 19. Juni 2012 15) gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 16),

Art. 1 . Gegenstand

Die mit Regierungsratsbeschluss vom 12. Juli 2005 erlassene, mit Regierungsratsbeschluss vom 26. Mai 2009 erneuerte und mit Regierungsratsbeschluss vom 17. August 2010 verlängerte Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe, abgeschlossen am 1. April 2004, wird in unveränderter Form mit denselben Auflagen bis 31. März 2015 verlängert.

Art. 2 . Geltungsdauer

den Bund 17) am 1. September 2012 wirksam und gilt bis zum 31. März 2015.

15) Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 2. 8. 2012. 16) 17) Bei einer Genehmigung des Bundes bis zum 15. des Monats wird er am 1. Tag des auf die anschliessende Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel- Stadt folgenden Monats wirksam. Erfolgt die Genehmigung des Bundes nach dem 15. des Monats, wird er nach der anschliessenden Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt am 1. Tag des übernächsten, auf die Genehmigung folgenden Monats wirksam.

Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Nachtrags 2 und Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe, abgeschlossen am 1. April 2012 Vom 16. Oktober 2012 18) gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 19) ,

Art. 1 . Gegenstand

Nachfolgende Bestimmungen des Nachtrags 2 und Anhang 10 des mit Regierungsratsbeschluss vom 12. Juli 2005 erlassenen, mit Regierungsratsbeschluss vom 26. Mai 2009 erneuerten und der mit Regierungsratsbeschlüssen vom 17. August 2010 und 19. Juni 2012 verlängerten Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe, abgeschlossen am 1. April 2004, werden allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 . Geltungsdauer

den Bund 20) am 1. Januar 2013 wirksam und gilt bis zum 31. März 2015.

18) Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 11. 12. 2012. 19) 20) Bei einer Genehmigung des Bundes bis zum 15. des Monats wird er am 1. Tag des auf die anschliessende Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel- Stadt folgenden Monats wirksam. Erfolgt die Genehmigung des Bundes nach dem 15. des Monats, wird er nach der anschliessenden Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt am 1. Tag des übernächsten, auf die Genehmigung folgenden Monats wirksam.

Anhang Nachtrag 2 zum Gesamtarbeitsvertrag für das Basler Ausbaugewerbe vom 1. April 2004 abgeschlossen per 1. April 2012 zwischen Malermeisterverband Basel-Stadt, Glasermeisterverband Basel, Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt, VERAS Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungs-Unternehmen, bodenbasel, Basler Naturstein-Verband, SBN Steinmetz- und Bildhauerverband Nordwestschweiz einerseits und Gewerkschaft Unia Sektion Nordwestschweiz, Gewerkschaft Syna Regionalsekretariat Basel andererseits Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen:

1. Lohnerhöhung 2012 Alle dem GAV unterstellten, voll leistungsfähigen Arbeitnehmer erhalten (...) eine generelle Lohnerhöhung von CHF 60.00 pro Monat. 2. Lohnerhöhung 2013 Alle dem GAV unterstellten, voll leistungsfähigen Arbeitnehmer erhalten ab 1. April 2013 eine generelle Lohnerhöhung von CHF 60.00 pro Monat. (...) 3. Lehrlinge und Attestlehrlinge Die Lehrlinge und Attestlehrlinge sind von den vorstehenden Lohnerhöhungen ausgenommen. 4. Bereits gewährte Lohnerhöhungen Bereits im (...) 2012 gewährte Lohnerhöhungen können voll angerechnet werden.

Anhang 10 Kautionsregelung

Art. 1 Grundsatz

1.1 Zur Sicherung der (...) Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Art. 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK) eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:

Auftragswert Kautionshöhe bis CHF 2'000.00 keine Kautionspflicht ab CHF 2'001.00 bis CHF 15'000.00 CHF 5'000.00 ab CHF 15'001.00 bis CHF 25'000.00 CHF 10'000.00 ab CHF 25'001.00 bis CHF 40'000.00 CHF 15'000.00 ab CHF 40'001.00 CHF 20'000.00 1.2 Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres gesamthaft erzielte Werklohnsumme. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebern wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen Auftragswert von gesamthaft mindestens CHF 40'000.00 erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der PK mittels geeigneter Dokumente nachzuweisen.

1.3 Ein Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs des GAV, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (Entsendebetriebe), hat der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) solange nachzuweisen, als der vom betreffenden Arbeitgeber erzielte Auftragswert im Sinne von

Art. 1 .2 vorstehend unter CHF 40'000.00 liegt.

1.4 Von der Regelung gemäss Art. 1.3 vorstehend ausgenommen sind jene Entsendebetriebe, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution von CHF 20'000.00 leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Art. 1.1 vorstehend noch nicht erreicht ist.

1.5 Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf einen allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet (...). Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Art. 1.1 vorstehend vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen. Die Beweislast für eine bereits erfolgte Leistung einer Kaution liegt beim Arbeitgeber.

1.6 Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbereich des GAV gestellt werden und muss den Anforderungen gemäss Art. 2 nachstehend genügen.

Art. 2 Anforderungen an die Kaution

2.1 Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem Schweizerischen Bankengesetz unterstehenden Finanzinstituts gestellt werden. Die PK kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung in Bezug auf die vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden.

2.2 Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, welche Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung auf erste Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden gewährleistet.

2.3 Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein.

2.4 Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Als Gerichtsstand ist ausdrücklich Basel zu bezeichnen.

Art. 3 Zugriff auf Kaution

3.1 Die Kaution kann von der PK in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen der PK an den Arbeitgeber zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen oder Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen. Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen im vorliegenden GAV.

Art. 4 Verfahren

4.1 Stellt die PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für deren Erfüllung gemäss Art. 1.1 vorstehend die Kaution als Sicherheit dient, teilt die Kommission dem Arbeitgeber die Höhe der an die PK zu leistenden Zahlungen mit entsprechender Begründung mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme innert 15 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist von 15 Tagen, so kann die PK die Kaution in Anspruch nehmen.

4.2 Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PK informiert diese den Arbeitgeber innert 10 Tagen schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.

4.3 Die PK hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eingereicht werden kann.

Art. 5 Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff

5.1 Wurde die Kaution von der PK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Mitteilung der Inanspruchnahme gemäss Art. 4.2 vorstehend, in jedem Falle aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich des GAV, die Kaution erneut zu stellen.

Art. 6 Freigabe der Kaution

6.1 Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen, 1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat; 2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Art. 1.3 vorstehend) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Die (...) Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 18 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.

  2. Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

Art. 7 Sanktionen bei Nichtleistung der Kaution

7.1 Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so stellt dies einen schwerwiegenden Verstoss gegen den GAV dar, welcher auch mit einer Konventionalstrafe und der Auferlegung der Verfahrenskosten geahndet wird.

Art. 8 Kautionsbewirtschaftung

8.1 Die PK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.

Art. 9 Gerichtsstand

9.1 Im Streitfall sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PK in Basel zuständig. Es kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung.

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