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Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten

221.500 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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Consultato il 4 set 2026

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Questo testo non è più in vigore.

221.500

Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (cautio «judicatum solvi»)

Sicherheitsleistung für Prozesskosten: Konkordat 221.500 Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat betreffend die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten Vom 10. Juli 1902

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: Der Regierungsrat wird beauftragt, den Beitritt des Kantons Basel- Stadt zum Konkordat betreffend die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten zu erklären.

Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (cautio «judicatum solvi») Vom Bundesrat genehmigt am 5./20. November 19031)

Art. 1 . Der Schweizer Bürger, der als Partei oder Intervenient im Zivilprozesse in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone vor

Gericht auftritt, kann, wenn er in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen Wohnsitz hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in welchem der Prozess geführt wird, keinen Wohnsitz hat, zu keinerlei Kostenversicherung angehalten werden; ebenso darf das Verlangen, einen für die Prozesskosten haftenden Vertreter zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozesspartei oder einen solchen Intervenienten gestellt werden.

Art. 2 . Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizer Bürger, welche in einem auswärtigen Staate wohnen, der der internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 14. November 18962) beigetreten ist, und welche in einem der dem Konkordat

beigetretenen Kantone in einer der in Art. 1 bezeichneten Eigenschaften vor Gericht auftreten.

1) Das Inkrafttreten des Konkordates ist durch Bekanntmachung des RR vom 14. 11. 1903 publiziert worden. Es sind ihm alle Kantone angeschlossen mit Ausnahme von Uri, Ob- und Nidwalden, Freiburg, Appenzell I.-Rh. und Wallis. 2) Heute: Internationale Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. 7. 1905 bzw. vom 1. 3. 1954.

1. 5. 1998 49