329.511
Richtlinien zur Bewilligung des Betriebs von Alters- und Pflegeheimen
Alters- und Pflegeheime: Richtlinien zur Bewilligung 329.511 Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung der Richtlinien zur Bewilligung des Betriebs von Alters- und Pflegeheimen Vom 11. Juni 1991
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:
Die Richtlinien des Sanitätsdepartementes zur Bewilligung des Betriebes von Alters- und Pflegeheimen vom 31. Mai 1991 werden genehmigt.
Richtlinien zur Bewilligung des Betriebs von Alters- und Pflegeheimen Vom 31. Mai 1991
Das Sanitätsdepartement erlässt, gestützt auf die Verordnung betreffend den Betrieb von Alters- und Pflegeheimen (Alters- und Pflegeheimverordnung) vom 11. Dezember 19901), unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, folgende Richtlinien:
Heimbewilligung
Art. 1 . Wer ein Heim im Sinne der Alters- und Pflegeheimverordnung
führen möchte, hat dem Amt für Alterspflege ein Gesuch um Bewilligung mit folgenden Unterlagen einzureichen:
Heimleitbild mit Angabe der Bettenzahl, aufgeschlüsselt nach Pflegeintensität (Anzahl Plätze mit Pensionstaxe, Plätze mit Pensionstaxe zuzüglich Leichtpflege, Plätze mit Pensionstaxe zuzüglich voller Pflege) und massgeblichem Stellenplan;
Nachweis eines angemessenen Angebotes an Aus-, Fort- und Weiterbildung für das Heimpersonal;
Fähigkeitsausweise der Heimleitung und der Pflegedienstleitung;
ein Satz Baupläne;
Preisliste;
Muster der Verträge mit den Pensionären.
Das Amt für Alterspflege prüft die Gesuche unter Beizug der Fachstellen des Baudepartementes, der Triagekommission des Sanitätsdepartementes und des Verbandes der Basler gemeinnützigen Alters- und Pflegeheime (VAP).
Rekurse gegen Bewilligungsverfügungen richten sich nach dem ordentlichen Verwaltungsrechtspflegeverfahren.
1) SG 329.510.
1. 5. 1998 49 329.511 Spitalexterne Kranken- und Betagtenpflege Fachgerechte Leitung und Pflege
Art. 2 . Wer ein Heim im Sinne der Alters- und Pflegeheimverordnung
führen will, muss sich über eine abgeschlossene Berufsausbildung im sozialen, pflegerischen oder kaufmännischen Bereich ausweisen und über berufliche Erfahrungen in sozialer Betreuung während mindestens zwei Jahren verfügen. Wer nicht über solche Erfahrungen verfügt, oder wer über eine Berufsausbildung in einer anderen Fachrichtung verfügt, muss zusätzlich einen Heimleiter-Grundkurs (Verband Schweizerischer Altersheime VSA oder gleichwertige Ausbildung) absolviert haben oder diesen innert Zweijahresfrist seit Bewilligungserteilung nachholen.
Heime, welche Pflegeplätze anbieten, haben dem Amt für Alterspflege jeweils zu Beginn des Jahres die für die pflegerischen Belange verantwortliche Fachperson zu bezeichnen (diplomierte/r Krankenschwester/ Krankenpfleger AKP, PsyKP oder FASRK).
Die Heimleitung ist dafür besorgt, dass die fachspezifischen Kenntnisse des Personals durch geregelte Aus-, Fort- und Weiterbildung gefördert werden. Sie erstattet dem Amt für Alterspflege jährlich Bericht über die entsprechenden Massnahmen.
Fachgerechte Verwaltung, Taxgestaltung
Art. 3 . Die Heime im Sinne der Alters- und Pflegeheimverordnung
haben ihre Pensionstaxen, Leichtpflegetaxen und Pflegetaxen anhand einer verbindlichen Preisliste für jedes Zimmer bekannt zu machen. Eine Kopie der Preisliste ist dem Amt für Alterspflege jeweils auf Anfang Jahr zuzustellen.
Höhe und Verrechnung von Zuschlägen für Nebenleistungen, wie Wäsche, Rasieren, Zimmerservice, Medikamentenverwaltung, Diätkosten, Coiffeur, Pedicure, Telephongebühren und anderes müssen aus der Preisliste oder dem Mietvertrag ersichtlich sein.
Höhe und Verrechnungsdauer von Taxen bei Spitalaufenthalt, Ferienaufenthalt oder bei Tod sowie die Vereinnahmung allfälliger Hilflosenentschädigungen durch das Heim müssen aus der Preisliste oder dem Mietvertrag ersichtlich sein.
Individuelle Preisnachlässe, die einzelnen Bewohnerinnen und Bewohnern gewährt werden, sind im Mietvertrag verbindlich festzuhalten und hinsichtlich deren Laufzeit zu präzisieren.
Die Heimleitung hat dem Amt für Alterspflege das Arztzeugnis im Falle von verrechneter Pflege innert zehn Tagen seit Pflegebedürftigkeit einzureichen.
Arten von Heimplätzen, Präsenz des Betreuungspersonals
Art. 4 . Heime im Sinne der Alters- und Pflegeheimverordnung können
Heimplätze ohne Pflege, Heimplätze mit Leichtpflege oder Heimplätze mit voller Pflege anbieten. Die entsprechenden Bettenzahlen müssen im Heimleitbild verankert sein. Hinsichtlich Präsenz von Betreuungspersonal müssen je nach Art des Angebotes die folgenden minimalen Voraussetzungen erfüllt sein:
Alters- und Pflegeheime: Richtlinien zur Bewilligung 329.511 Altersheim Altersheim Altersheim ohne mit Leicht- mit voller Pflege pflege Pflege
a) am Tage tägliche ständige ständige geregelte Präsenz Präsenz Präsenz
b) in der Nacht Pikettdienst Nachtwache Nachtwache oder Pikettdienst gem. Absprache mit Amt für Alterspflege Bauliche Minimalanforderungen
Art. 5 . Folgende baulichen Minimalanforderungen sind einzuhalten:
Altersheim Altersheim Altersheim ohne mit Leicht- mit voller Pflege pflege Pflege
Mindestgrösse der Pensionärzimmer ohne Vorplätze: – Einbettzimmer . . . . . . . . . . . . . 16 m2 14 m2 14 m2 – Zweibettzimmer . . . . . . . . . . . . 18 m2 20 m2 20 m2
Tagesaufenthaltszone im Wohnbereich, pro Bett mind. . . . . . . . . 1 m2 1 m2 1,5 m2
Sanitärbereich behindertengerecht, davon mind. 1 frei zugängliches Rollstuhl-WC . . . . . . . . . . . x x x
Pflegebad, Wanne auf 3 Seiten zugänglich, mit Hebeeinrich- – x x tung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Türbreiten 90 cm i.L. (WC/ – x x Nassraum 80 cm i.L.) . . . . . . . . . .
Kabinengrösse Aufzug mind. . . 1,10×1,40 m 1,10×1,40 m 1,10×2,10 m
Notrufeinrichtung . . . . . . . . . . . . – x x
Medikamentenschrank . . . . . . . . – – x
Personalaufenthaltsraum ab 10 Betten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . x x x 2 Im übrigen gelten bei Renovationen und Neubauten die Richtwerte des Bundes für alters- und behindertengerechtes Bauen.2) 3 Bei Heimen, die vor dem 1. Januar 1991 betrieben worden sind, können Ausnahmen auf Zusehen hin gestattet werden, doch dürfen Einbettzimmer das Mindestmass von 12 m2 und Zweibettzimmer ein solches von 16 m2 nicht unterschreiten.
2) Erhältlich beim Amt für Bausubventionen, Münsterplatz 8, 4001 Basel.
1. 5. 1998 49 329.511 Spitalexterne Kranken- und Betagtenpflege Änderung der Verhältnisse
Art. 6 . Änderungen betreffend Heimleitbild, bauliche Verhältnisse,
Bettenangebot, Heimleitung oder verantwortliche Pflegeperson sind dem Amt für Alterspflege innert 30 Tagen zu melden.
Schlussbestimmung
Art. 7 . Diese Richtlinien sind zu publizieren; sie werden mit der Genehmigung durch den Regierungsrat wirksam.3)
3) Wirksam seit 11. 6. 1991.
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