365.520
Vereinbarung über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau
Vom 29. Oktober 1997 (Stand 1. Januar 1998)
Das Sanitätsdepartement2 des Kantons Basel-Stadt, die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion3 des Kantons Basel-Landschaft und das Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 18 Abs. 2 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 9. März 19784 (TSchG) sowie die einschlägigen kantonalen Verordnungen der Vertragskantone,
vereinbaren:
Ziff. 1 Ziel und Zweck
Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau setzen eine gemeinsame Tierversuchskommission, kurz TVK BS/BL/AG, ein.
Diese stellt eine einheitliche Beurteilung der Bewilligungsanträge für Tierversuche und der Versuchstierhaltungen in den drei Kantonen sicher.
Ziff. 2 Zusammensetzung, Anzahl Mitglieder der Kommission
Die TVK BS/BL/AG besteht aus 8 Fachleuten. Sie setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der medizinischen Fakultät und der philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät sowie je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Tierschutzorganisationen und der pharmazeutischen Industrie.
Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau werden in der Kommission durch je eine Fachperson der Tierschutzorganisationen und der pharmazeutischen Industrie vertreten, der Kanton Basel-Stadt durch je eine Fachperson der Tierschutzorganisationen und der pharmazeutischen Industrie sowie je eine Fachperson der medizinischen und der philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät.
Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, das Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau sowie das Sanitätsdepartement5 Basel-Stadt schlagen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ihre Vertreterinnen bzw. ihre Vertreter in der Kommission zur Wahl vor.
Der Regierungsrat des Kanton Basel-Stadt wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt deren Präsidentin bzw. deren Präsident.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat des Kantons Aargau erwahren diese Wahl.
Ziff. 3 Kommissionstätigkeit
Die Kommissionstätigkeit richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Tierschutzverordnung des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 19816 sowie dem gestützt darauf erlassenen Reglement für die Kommission für Tierversuche des Sanitätsdepartements7 Basel-Stadt vom 21. März 19958. Änderungen an diesen Erlassen bedürfen der Zustimmung der Kantone BL und AG, sofern diese die gemeinsame TVK BS/BL/AG betreffen.
Die Bewilligungsperioden und Kommissionssitzungen sind zwischen den zuständigen Behörden der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone zu koordinieren.
Ziff. 4 Entschädigung der Kommissionsmitglieder
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Kanton Basel-Stadt.
Ziff. 5 Kostenverteilung
Die Kostenverteilung für die gemeinsame Kommissionstätigkeit wird zwischen dem Sanitätsdepartement9 des Kantons Basel-Stadt, der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft sowie dem Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau einvernehmlich geregelt.
Ziff. 6 Aufsicht über die Kommission
Das Sanitätsdepartement Basel-Stadt übt die unmittelbare Aufsicht über die TVK BS/BL/AG aus.
Ziff. 7 Inkrafttreten und Kündigung
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Sie kann von jedem Kanton mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf jeweils Ende eines Kalenderjahres, erstmals auf Ende des Jahres 2002, gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung stillschweigend um ein weiteres Kalenderjahr.
Basel, den 29. Oktober 1997 Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt Die Vorsteherin: Veronica Schaller Liestal, den 30. Oktober 1997 Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft Der Vorsteher: Eduard Belser Aarau, den 20. November 1997 Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau Die Vorsteherin: Dr. Stéphanie Mörikofer-Zwez
09.12.1997 Comm. Sanitätsdepartement