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Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der kantonalen Berufsbildung
Vom 8. Mai 2018 (Stand 1. August 2018)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19721, § 20 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Berufsfachschule Basel (BFS Basel) vom 27. Juni 19632 und § 28 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel) vom 20. Dezember 19623, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P180545,
beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Bildungsgänge und Kurse der höheren Berufsbildung sowie für Kurse der berufsorientierten Weiterbildung an den kantonalen Berufsfachschulen und an der Höheren Fachschule Bildungszentrum Gesundheit Basel Stadt (BZG).
Sie regelt zudem die Gebühren für Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die vom Bereich Mittelschulen und Berufsbildung selbst durchgeführt werden.
II. Studien- und Kursgebühren
Art. 2 Bildungsgänge an höheren Fachschulen
Die Bildungsanbieter erheben von den Studierenden folgende Studiengebühren:
für Bildungsgänge der höheren Fachschulen in Vollzeit maximal Fr. 700 pro Semester;
für Bildungsgänge der höheren Fachschulen in Teilzeit maximal Fr. 250 pro Wochenlektion und pro Semester.
Art. 3 Vorbereitungskurse auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen
Für Vorbereitungskurse auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen erheben die Bildungsanbieter von den Teilnehmenden in der Regel kostendeckende Kursgebühren.
Art. 4 Berufsorientierte Weiterbildung
Für Angebote der berufsorientierten Weiterbildung erheben die Bildungsanbieter von den Teilnehmenden Kursgebühren von maximal Fr. 300 pro Wochenlektion und pro Semester.
Für Angebote, die weniger als ein Semester dauern, werden Kursgebühren von maximal Fr. 35 pro Einzellektion zu 45 Minuten erhoben.
Art. 5 Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Für obligatorische Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner erhebt der Bildungsanbieter von den Teilnehmenden eine Kursgebühr von Fr. 300. Die Lehrbetriebe haben sich angemessen an dieser Gebühr zu beteiligen.
Für freiwillige Weiterbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner kann von den Teilnehmenden eine Kursgebühr von maximal Fr. 300 erhoben werden.
Art. 6 Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien
In den Studien- und Kursgebühren nicht enthalten sind Kosten für Lehrmittel, Verbrauchsmaterialien, Verpflegung und dergleichen.
Diese Kosten gehen zu Lasten der Studierenden oder Kursteilnehmenden und werden als kostendeckende Pauschale erhoben.
Art. 7 Zahlungstermin und Teilzahlungen
Studien- und Kursgebühren sind vor Studien- beziehungsweise Kursbeginn semesterweise zu entrichten. Der Bildungsanbieter kann in Härtefällen Teilzahlungen bewilligen.
Der Bildungsanbieter kann die Zulassung zum Unterricht von einem entsprechenden Nachweis abhängig machen oder Studierende oder Kursteilnehmende, welche die Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt haben, vom Unterricht ausschliessen.
Art. 8 Erlass und Rückerstattung
Der Bildungsanbieter kann in Härtefällen die Studien- oder Kursgebühr auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.
Studierenden oder Kursteilnehmenden, die ohne triftigen Grund sich nach Kurs- oder Studienbeginn abmelden oder einen Bildungsgang beziehungsweise einen Kurs abbrechen, werden Studien- oder Kursgebühren nicht zurückerstattet.
III. Sonstige Gebühren
Art. 9 Einschreibegebühren
Der Bildungsanbieter kann von den Studierenden oder Kursteilnehmenden für die Bildungsgänge oder Kurse eine Einschreibegebühr von maximal Fr. 200 erheben.
Die Einschreibegebühr ist in der Regel mit der Anmeldung zu entrichten.
Einschreibegebühren werden in keinem Fall zurückerstattet.
Art. 10 Bearbeitungsgebühren
Der Bildungsanbieter kann von den Studierenden oder Kursteilnehmenden folgende Bearbeitungsgebühren erheben:
bei kurzfristiger Abmeldung oder unentschuldigtem Fernbleiben von Bildungsgängen oder Kursen eine Gebühr von maximal Fr. 250;
für das Ausstellen von Diplomen, Kursausweisen und sonstigen Ausweisen sowie das Ausstellen von Duplikaten hiervon eine Gebühr von maximal Fr. 60;
für die Registrierung von Diplomen in nationalen Berufsregistern zusätzlich zur Registrierungsgebühr eine Gebühr von maximal Fr. 50.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 11 Übergangsbestimmung
Studiengänge und Kurse, die vor dem Schuljahr 2018/19 begonnen wurden, können zu den Gebühren gemäss der Kursgeldverordnung für kantonale Berufsschulen vom 5. August 2008 abgeschlossen werden.
Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. August 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Kursgeldverordnung für kantonale Berufsfachschulen vom 5. August 2008 aufgehoben.
KB 19.05.2018