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Ordnung betreffend Technikerinnen- und Technikerschule (TS) Tiefbau

421.690 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-bs/sg/421-690/de/ordnung-betreffend-technikerinnen-und-technikerschule-ts-tiefbau

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Basilea Città
  3. Legislazione Basilea Città
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Questo testo non è più in vigore.

421.690

Ordnung betreffend Technikerinnen- und Technikerschule (TS) Tiefbau

Vom 15. April 1991 (Stand 1. August 1991)

Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929, auf Antrag der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule Basel,

erlässt folgende Ordnung:

Art. 1 Zweck

An der Allgemeinen Gewerbeschule Basel wird im Sinne von Art. 58 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 1978 und der Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Technikerschulen (Eidg. Volkswirtschaftsdepartement) vom 25. November 1982 eine Technikerinnen- und Technikerschule (TS) Tiefbau geführt.

Die Technikerinnen- und Technikerschule hat zum Ziel, Technikerinnen und Techniker (TS) Tiefbau auszubilden, die befähigt sind – nach gegebenen Projektunterlagen selbständig Konstruktionen zu entwickeln und zu zeichnen, – dabei materialtechnische, bauphysikalische, bauchemische, energietechnische, ökonomische und ökologische Belange zu berücksichtigen, – behördliche Vorschriften und SIA-Normen anzuwenden, – Kostenvoranschläge und Ausschreibungsgrundlagen zu erarbeiten, – Bauleitungen im technischen und administrativen Bereich durchzuführen und Abrechnungen zu erstellen.

Art. 2 Organisation

Die Technikerinnen- und Technikerschule ist Bestandteil der Bauabteilung der Gewerblich-industriellen Berufsschule.

Für die Organisation, zur Auswertung der Prüfungen und zur Beihilfe bei den technisch-administrativen Arbeiten wird einer Fachlehrkraft die Leitung übertragen, wobei während der Dauer des Auftrages eine Entlastung von zwei Wochenstunden gewährt wird.

Art. 3 Aufsichtskommission

Die Aufsicht wird durch die Kommission der AGS, insbesondere durch deren Ausschuss (Bauabteilung) ausgeübt.

Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern der Kommission der AGS und zwei weiteren Fachleuten. Die Kommission der AGS wählt den Ausschuss sowie die beiden Fachleute, welche von den zuständigen Verbänden vorgeschlagen werden.

Art. 4 Zulassung zur Aufnahmeprüfung

Zur Aufnahmeprüfung werden Kandidatinnen und Kandidaten mit folgender Vorbildung zugelassen:

  1. Abgeschlossene Berufsausbildung als Tiefbauzeichnerin oder Tiefbauzeichner mit mindestens zwei Jahren fachbezogener Praxis.

  2. Angehörige verwandter Bauberufe mit abgeschlossener Berufsausbildung und mindestens zwei Jahren fachbezogener Praxis.

  3. Matura und mindestens zwei Jahre fachbezogene Praxis

Art. 5 Aufnahmeverfahren

Die Aufnahme erfolgt durch die Schulleitung der AGS.

Wenn die Zahl der Anmeldungen dies erlaubt, werden alle Kandidatinnen und Kandidaten zu einer Probezeit von ca. zehn Wochen zugelassen. Die Probezeit ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt aller Fächer 4,0 erreicht.

Wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze übersteigt, haben die Kandidatinnen und Kandidaten eine Aufnahmeprüfung abzulegen. An dieser werden die mathematischen Grundlagenfächer, die Allgemeinbildung, methodisch-konzeptionelles Denken, mündlicher und schriftlicher Ausdruck geprüft.

Bestehen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmeprüfung als Plätze verfügbar sind, erfolgt die Aufnahme entsprechend der Rangfolge der Prüfungsergebnisse.

Art. 6 Bildungsgang

Die berufsbegleitende Ausbildung dauert sechs Semester.

Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS zusammen.

Bei der Art der beruflichen Tätigkeit achtet die Schulleitung auf Art. 5 Abs. 2 der «Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Technikerschulen» vom 25. November 1982.

Art. 7 Semesterzeugnisse

Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über die Leistungen Auskunft gibt.

Die Notenskala entspricht derjenigen der AGS.

Art. 8 Promotion

Für den Übertritt in das folgende Semester muss im Semesterzeugnis ein Notendurchschnitt von 4,0 erreicht sein.

Nichtpromovierten steht es frei, das betreffende Semester einmal zu wiederholen.

Zweimaliges Nichtbestehen des gleichen Semesters hat den Ausschluss aus der Technikerinnen- und Technikerschule zur Folge.

Art. 9 Abschlussprüfung

Im letzten Semester ist eine Abschlussprüfung abzulegen.

Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten in der Lage sind, die bautechnischen Funktionen und Probleme sowohl als Konstrukteurin oder Konstrukteur wie auch als Technikerin oder Techniker zu erkennen und zu lösen, sowie ob sie über die notwendige berufliche Mobilität verfügen.

Die Abschlussprüfung besteht aus einer praktischen Prüfungsarbeit sowie aus schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen in den Fächern Baustoffkunde, Bauchemie/Bauphysik, Baukonstruktionslehre, Werkvertragsrecht, Bauleitung und Baukosten, Vermessungslehre, Statik- und Festigkeitslehre, Mathematik/Informatik und allgemeinbildende Fächer.

Für Studienfächer, in denen keine Abschlussprüfung durchgeführt wird, werden die Erfahrungsnoten, als Durchschnitt aller Semesterzeugnisnoten, übertragen.

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn – in der Prüfungsarbeit mindestens die Note 4,0 erreicht und – bei den übrigen Prüfungs- und Erfahrungsnoten ein Durchschnitt von mindestens 4,0 erreicht ist.

Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie frühestens bei der nächsten Abschlussprüfung letztmals wiederholt werden.

Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, darf die Bezeichnung Technikerin oder Techniker TS Tiefbau öffentlich führen.

Art. 10 Organe und Organisation der Abschlussprüfung

Die von der Schulleitung vorgeschlagene und von der Aufsichtskommission eingesetzte Prüfungskommission nimmt zusammen mit den von ihr zugezogenen Fachexpertinnen und Fachexperten die Prüfungen ab.

Der Prüfungskommission gehören an: – Drei Fachexpertinnen oder Fachexperten aus den Berufen TS Tiefbau, Ing. HTL, dipl. Ing. ETH oder gleichwertige Ausbildung. – Zwei Lehrkräfte aus dem Kollegium der Technikerinnen- und TechnikerschuleTS Tiefbau der AGS.

Die Kommission der AGS überträgt einem Mitglied der Prüfungskommission das Präsidium.

Die Organisation der Abschlussprüfungen und die Entscheidungsbefugnisse obliegen der Prüfungskommission.

Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

Der Prüfungskommission obliegen im Besonderen: – Die Aufsicht über die Prüfungen. – Die Aufstellung von Richtlinien für die Durchführung der Prüfungen. – Die Aufstellung der detaillierten Prüfungsprogramme und die Beschlussfassung über die Prüfungsaufgaben für die einzelnen Fachgebiete. – Der Entscheid über die Verleihung des Titels Technikerin oder Techniker TS Tiefbau.

Art. 11 Rekurse

Gegen Entscheidungen der Schulleitung und der Prüfungsorgane kann nach § 23 der Schulordnung für die AGS vom 19. Oktober 1965 oder nach § 48 des Kantonalen Berufsbildungsgesetzes vom 21. Februar 1985 rekurriert werden.

Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. August 1991 wirksam.

KB 08.05.1991