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Ordnung betreffend die Höhere Schule für Gestaltung
Vom 27. Oktober 1982 (Stand 9. April 1989)
Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929, auf Antrag der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule,
erlässt folgende Ordnung:
Art. 1 Zweck
An der Allgemeinen Gewerbeschule Basel wird im Sinne von Art. 61 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978 eine «Höhere Schule für Gestaltung» geführt.
Die Höhere Schule für Gestaltung hat zum Ziel, Berufsleuten aus gestalterischen Berufen zu einer anspruchsvollen beruflichen Qualifikation zu verhelfen, die selbständiges Arbeiten im Hinblick auf eigenständige und umfassende Lösungen von Aufgaben ermöglicht.
Art. 2 Organisation
Die Höhere Schule für Gestaltung ist Teil der Schule für Gestaltung der Allgemeinen Gewerbeschule.
Sie umfasst ein oder mehrere Fachgebiete gestalterischer Weiterbildung.
Die unmittelbare Leitung obliegt je einem Fachklassenleiter oder einem Lehrerteam (mindestens drei Lehrer).
Art. 3 Fachaufsicht
Die Fachaufsicht wird durch die Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule bzw. deren Ausschuss für die kunstgewerbliche Abteilung ausgeübt.
Dieser Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule und je zwei Fachleuten der Fachgebiete, die dem Status Höhere Schule für Gestaltung unterstellt sind. Es ist Aufgabe der Fachaufsicht, die Tätigkeit der Schule zu überwachen.
Für die Abnahme der Diplomprüfungen schlägt die Schulleitung die Prüfungskommissionen vor, die von der Aufsichtskommission der Allgemeinen Gewerbeschule eingesetzt werden.
Art. 4 Aufnahmebedingungen
Aufgenommen wird, wer den Nachweis ausreichender Vorbildung und Eignung erbringt.
Vorausgesetzt wird in jedem Fall:
die Erfüllung der Zulassungsbedingungen des Reglementes der entsprechenden Fachrichtung;
einwandfreier Leumund.
Art. 5 Aufnahmeverfahren
Die Aufnahme erfolgt durch die Schulleitung aufgrund der von der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule für die betreffenden Fachgebiete erlassenen Reglemente.
Die Prüfung erstreckt sich auf Gegenstände aus dem Bereich des entsprechenden Fachgebietes und der Allgemeinbildung sowie auf ein Prüfungsgespräch.
Bestehen mehr Kandidaten die Prüfung, als Plätze zu vergeben sind, so erfolgt die Aufnahme nach der Rangfolge der Prüfungsergebnisse.
Art. 6 Bildungsgang
Die Höhere Schule für Gestaltung ist eine Vollzeitschule. Die Ausbildung umfasst im Minimum 4200 Lektionen und dauert sechs Semester; die Kurse beginnen jeweils im Spätsommer.
Der Bildungsgang richtet sich nach den Vorschriften des BIGA.
Der ordnungsgemässe Besuch des Unterrichts wird durch Testat der Lehrer bestätigt.
Art. 7 …
Art. 8 Promotion
Die Promotion erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Reglementes der entsprechenden Fachrichtung.
Der nicht promovierte Kandidat hat Anrecht auf eine schriftliche Begründung.
Zweimaliges Nichtbestehen des gleichen Schuljahres hat den Ausschluss zur Folge.
Art. 9 Diplomprüfung
Im letzten Semester ist eine Diplomprüfung abzulegen. Die Diplomprüfung besteht aus einer Diplomarbeit sowie schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Studienfächern des entsprechenden Fachgebietes der Höheren Schule für Gestaltung.
Die Durchführung der Prüfung erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Reglementes der entsprechenden Fachrichtung und der detaillierten Prüfungsvorschriften.
Die von der Schulleitung vorgeschlagenen und von der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule eingesetzten Prüfungskommissionen nehmen mit den von ihnen zugezogenen Fachexperten die Prüfungen ab. Die Entscheidungen werden durch die Prüfungskommission gefällt.
Nach bestandener Prüfung wird ein eidgenössisch anerkanntes Diplom ausgehändigt, das die Fachrichtung mit der Bezeichnung «HFG» als geschützten Titel enthält.
Art. 10 Rekurse
Rekurse gegen die Entscheidungen der Schulleitung und der Prüfungsorgane können an das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt gerichtet werden.
Die Fristen richten sich nach § 46 des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976.
Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
KB 24.11.1982