421.810
Reglement für den Fachbereich Visuelle Kommunikation
Vom 15. November 1988 (Stand 2. April 1989)
Die Aufsichtskommission der Allgemeinen Gewerbeschule Basel
erlässt, gestützt auf § 11 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Allgemeine Gewerbeschule vom 20. September 1962 sowie § 5 der Ordnung betreffend die Höhere Schule für Gestaltung vom 27. Oktober 1982, folgendes Reglement:
Art. 1 Allgemeines
Die Weiterbildungsklasse des Fachbereiches Visuelle Kommunikation wird von ausgebildeten Graphikern, Angehörigen verwandter Gestalterberufe und anderer Berufe bei genügender Vorbildung besucht (siehe Zulassungsbedingungen) und dauert sechs Semester.
Den Studenten soll ermöglicht werden, auf einer beruflich gehobenen Stufe praktisches und theoretisches Studium zu betreiben. Das Schwergewicht liegt in der gestalterischen Arbeit. Fächerübergreifende Aufgaben, an welchen mehrere Kurse beteiligt sind, können in einer freien und praxisnahen Atmosphäre entwickelt werden.
Die Weiterbildung setzt sich zum Ziel: bestehende berufliche Grundlagen zu vertiefen oder zu ergänzen und die Entfaltung der Persönlichkeit zu fördern, neue technische und gestalterische Einsichten zu vermitteln, Wissen und Können dem Stand der Zeit anzugleichen und Spezialgebiete zu pflegen.
Erfolgreiche Absolventen erhalten ein eidgenössisch anerkanntes Diplom «Visueller Gestalter HFG».
Art. 2 Zulassungsbedingungen
Zur Zulassung berechtigt:
1. Eine mit dem eidgenössischen (oder einem entsprechenden ausländischen) Fähigkeitsausweis abgeschlossene Berufsausbildung als Graphiker.
2. Eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen visuellgestalterischen Beruf bei zusätzlich:
a) mindestens zweijähriger entwerferischer Tätigkeit in einem Bereich der Graphik; oder
b) mindestens zweijähriger erfolgreicher gestalterischer Schulung; oder
c) mindestens einjähriger entwerferischer Tätigkeit in einem Bereich der Graphik und mindestens einjähriger erfolgreicher gestalterischer Schulung.
3. Eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Maturität bei einer zusätzlichen erfolgreichen Ausbildung der gestalterischen Grundlagen von mindestens vier Jahren.
Die Zulassungsberechtigung muss in jedem Fall durch die Präsentation von selbständig gestalteten Arbeiten nachgewiesen und/oder mit den entsprechenden Ausweisen belegt werden.
Art. 3 Aufnahme
Die Aufnahmekommission, bestehend aus der Fachklassenleitung und Lehrern der Höheren Schule für Gestaltung, Fachbereich Visuelle Kommunikation, beantragt aufgrund der ihr unterbreiteten Unterlagen die Aufnahme.
Erfüllen mehr Kandidaten die Zulassungsbedingungen als Plätze zu vergeben sind, so erfolgt die Aufnahme durch die Rangfolge der Ergebnisse einer Prüfung.
Über die Aufnahme entscheidet aufgrund der Anträge die Direktion.
Art. 4 Promotionsordnung
Die Leistung der Studierenden ist einmal pro Semester im Testatheft von den Lehrern fächerweise zu beurteilen.
Beurteilt werden die Leistungen in den verschiedenen Fächern des abgelaufenen Schuljahres im Hinblick auf die handwerklich-technische, formal-gestalterische und konzeptionell-entwerferische Qualität.
Für die Promotion in das 5. Semester (Diplomjahr) muss eine umfassende Dokumentation aller wesentlichen Arbeiten aus den zwei vorangegangenen Ausbildungsjahren vorgelegt und persönlich erläutert werden.
Falls an einer erfolgreichen Fortsetzung der Ausbildung gezweifelt werden muss, befindet eine Lehrerkonferenz vor dem Ende des Schuljahres über die zu treffenden Massnahmen.
Über die Promotion entscheidet auf Antrag der Lehrerkonferenz die Direktion.
Der nicht promovierte Student hat Anrecht auf eine schriftliche Begründung. Es steht ihm frei, das betreffende Schuljahr einmal zu wiederholen.
Zweimaliges Nichtbestehen des gleichen Schuljahres hat den Ausschluss des betreffenden Studenten zur Folge.
Art. 5 Allgemeine Bestimmungen zur Diplomprüfung
Durch die Diplomarbeit soll festgestellt werden, ob die gestalterischen und intellektuellen Fähigkeiten des Kandidaten so weit entwickelt sind, dass er in der Lage ist, komplexe, anspruchsvolle Aufgaben innerhalb der visuellen Kommunikation eigenhändig zu lösen.
Der Kandidat soll unter Beweis stellen, dass er auch unkonventionelle, neu in Erscheinung tretende Aufgaben wahrzunehmen und zu bearbeiten in der Lage ist.
Art. 6 Prüfungsvorschriften
Die detaillierten Prüfungsvorschriften müssen von der zuständigen Prüfungskommision und von der Direktion genehmigt werden.
Die detaillierten Prüfungsvorschriften legen insbesondere fest: Termine, Organisation und Durchführung der Prüfung, Personelles, Umfang, Form und Inhalt der Projektarbeit, der theoretischen Fachprüfung und der Prüfung der Fächer des allgemeinbildenden Unterrichts sowie die Art der Bewertung der Leistungen.
Art. 7 Prüfungskommission
Die Prüfungskommission wird von der Schulleitung vorgeschlagen und von der Kommission der AGS eingesetzt. Sie nimmt die Diplomprüfung ab.
Ihr gehören an: Die Fachklassenleitung, Vertreter des Lehrerkollegiums und Fachkräfte der Visuellen Kommunikation, welche nicht an der Höheren Schule für Gestaltung Basel im gleichen Fachbereich unterrichten.
Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst. Als Präsident wird in der Regel einer der Vertreter aus der Berufspraxis bestimmt. Die Prüfungsleitung obliegt dem Fachklassenleiter.
Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:
Genehmigen der detaillierten Prüfungsvorschriften, der Prüfungsthemen und der Arbeitsdispositionen der Kandidaten,
Beurteilung der Prüfungsarbeiten,
Entscheid über den Erfolg des Diploms.
Die Prüfungskommission kann auswärtige Fachexperten beratend beiziehen. Sie kann einzelne Mitglieder mit besonderen Funktionen betrauen.
Art. 8 Inhalt der Diplomprüfung
Die Prüfung besteht aus einer Diplom-Projektarbeit und Diplom-Fachprojekten sowie aus mündlichen oder schriftlichen Prüfungen in Fachtheorie und Allgemeinbildung.
Diplom-Projektarbeit
Die Arbeit besteht aus einem selbständig erarbeiteten Projekt über ein selbstgewähltes Thema in einem wesentlichen Gebiet der visuellen Kommunikation.
Das Thema muss von der Prüfungskommission genehmigt werden,
durch den Kandidaten mündlich präsentiert und mit einer schriftlichen Einführung erläutert werden,
die gestalterischen Fähigkeiten des Kandidaten als zentralen Teil der Arbeit sichtbar werden lassen,
seine Gedanken und Überlegungen zu den einzelnen Arbeitsvorgängen aufzeigen,
eine zum Thema gehörende, umfassende Dokumentation beinhalten,
Aufschluss geben über die Fähigkeit, eine visuelle Situation zu erkennen, zu erforschen und zu analysieren sowie daraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen,
seine handwerklichen und praktischen Fähigkeiten beanspruchen.
Diplom-Fachprojekte: Diese Arbeiten wachsen aus dem vorangegangenen Unterricht und ergänzen spezifisch ausgerichtete Diplom-Projektarbeiten.
Fachtheorie und Allgemeinbildung
Eine mündliche oder eine schriftliche Prüfung im Bereich der in der Ausbildung vermittelten Stoffgebiete,
entsprechende Leistungen innerhalb der Projektarbeiten können anerkannt werden.
Art. 9 Beurteilung der Diplomarbeit
Die Bewertungskriterien sowie die Art der Notengebung werden von der Prüfungskommission in den detaillierten Prüfungsvorschriften festgelegt.
Die Diplomarbeit gilt als bestanden, wenn die Projektarbeit sowie die Theorie- und Allgemeinbildungs-Prüfungen als genügend bewertet werden.
Der erfolgreiche Kandidat erhält ein Diplom und ein Diplomzeugnis, das über die Bewertung seiner Leistungen Auskunft gibt.
Wird das Diplom nicht erteilt, können Projektarbeit und Prüfungen während einer nächsten oder späteren Diplomperiode einmal wiederholt werden.
Der Termin einer allfälligen Wiederholung der Diplomprüfung muss einen Monat vorher mit der Direktion abgesprochen werden.
Art. 10 Austritt
Tritt ein Kandidat vor Abschluss der Weiterbildung aus oder hat er die Diplomprüfung nicht bestanden, so erhält er eine schriftliche Bestätigung, aus der Art und Dauer der absolvierten Ausbildung hervorgehen.
Art. 11 Rechtsmittel
Für Rekurse gilt § 10 der Ordnung betreffend die Höhere Schule für Gestaltung.
Art. 12 Schlussbestimmungen
Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
KB 01.04.1989