439.140
Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mitwirkung an Aufnahme- und Abschlussprüfungen
Vom 19. Februar 2008 (Stand 13. Juli 2017)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 1 Abs. 2 des Lohngesetzes vom 18. Januar 19951, auf Antrag des Erziehungsrates,
beschliesst:
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für die Mitwirkung an den Aufnahme- und Abschlussprüfungen der Gymnasien, der Berufsmaturitäts-, Fachmaturitäts- und Handelsmittelschule, der Maturitätskurse für Berufstätige, der Passerelle von der Berufsmaturitätsschule oder der Fachmaturitätsschule zum allgemeinen Hochschulzugang sowie den höheren Fachschulen.
Art. 2 Aufnahmeprüfungen
Für die Mitwirkung bei den Aufnahmeprüfungen erhalten die Examinatorinnen und Examinatoren folgende Entschädigungen ausgerichtet: CHF 60 pro Arbeitsstunde für die Stellung der schriftlichen Aufgaben CHF 60 pro Arbeitsstunde für Vorbereitung, Einsatz und Korrektur.
Art. 3 Abschlussprüfungen
Die Tätigkeit der Examinatorinnen und Examinatoren bei den Abschlussprüfungen ist mit dem Lohn abgegolten.
Das Erstellen von Nachprüfungen bei schriftlichen Abschlussprüfungen wird mit CHF 60 pro Arbeitsstunde entschädigt.
Art. 4 …
Art. 5
Die Expertinnen und Experten bei den Abschlussprüfungen werden wie folgt entschädigt: CHF 60 pro Arbeitsstunde für Vorbereitung, Einsatz und Korrektur; CHF 60 pro Arbeitsstunde für die Begutachtung der schriftlichen Aufgaben.
Art. 6 …
Art. 7 Schlussbestimmung
Durch die vorliegende Verordnung wird die Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mitwirkung an den kantonalen Lehrer- und Maturitätsprüfungen sowie an den Prüfungen der Berufsmittelschule vom 13. November 1973 aufgehoben.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.2
KB 23.02.2008