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Ordnung für das verkürzte Bachelorstudium der Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel

446.310 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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446.310

Ordnung für das verkürzte Bachelorstudium der Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel

Ordnung für das verkürzte Bachelorstudium der Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel Vom 24. April 2006 Vom Universitätsrat genehmigt am 30. März 2006

Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 19961), folgende Studienordnung.

i. allgemeine bestimmungen Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 . Diese Ordnung regelt das verkürzte Bachelorstudium Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät (im Folgenden: Fakultät) der

Universität Basel.

Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel Pflegewissenschaft im Bachelorstudiengang studieren.

Verliehener Grad

Art. 2 . Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium das

Diplom «Bachelor of Science in Nursing (Pflegewissenschaft)» (BSN).

Zulassung zum Studium

Art. 3 . Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum

Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom 18. Mai 2005 sowie in der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Studium der Pflegewissenschaft an der Universität Basel vom 11. April 2000 geregelt.

Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom Studium der Pflegewissenschaft oder einem vergleichbaren Studiengang ausgeschlossen worden sind, sind in der Regel vom Bachelorstudium in Pflegewissenschaft an der Universität Basel ausgeschlossen.

Das Rektorat eröffnet den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern den Entscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung mittels Verfügung.

ii. studium Studienbeginn

Art. 4 . Der Beginn des Bachelorstudiums Pflegewissenschaft ist nur im

Wintersemester möglich.

1) SG 440.110.

Gliederung des Studiums

Art. 5 . Das Bachelorstudium Pflegewissenschaft besteht aus zwei Modulen:

  1. Forschung I und

  2. Advanced Nursing Practice I (ANP I).

Das Bachelorstudium dauert als Vollzeitstudium ein Jahr. Das Teilzeitstudium dauert in der Regel zwei Jahre.

Wechsel von einem Voll- zu einem Teilzeitstudium oder vice-versa sind möglich.

Für das Bachelorstudium werden 60 Kreditpunkte (KP) vergeben. Die Berechnung der KP richtet sich nach dem European Credit Transfer System (ECTS). Ein Kreditpunkt entspricht einem Lernaufwand von 30 Stunden.

Die Curriculumkommission genehmigt die Anzahl der pro Lehrveranstaltung zu erwerbenden KP für das Bachelorstudium Pflegewissenschaft.

Aufbau des Studiums

Art. 6 . Das Bachelorstudium umfasst Pflichtlehrveranstaltungen in den

Modulen Forschung und ANP I.

Die Pflichtlehrveranstaltungen der Module mit Angabe der damit erwerbbaren KP werden im Vorlesungsverzeichnis frühzeitig bekannt gegeben.

Bestehen des Bachelorstudiums

Art. 7 . Das verkürzte Bachelorstudium Pflegewissenschaft ist bestanden, wenn 60 KP erworben sind:

  1. Aus dem Modul Forschung I: 27 KP

  2. Aus dem Modul ANP I: 33 KP 2 Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung zum Bachelorstudium Pflegewissenschaft (im Folgenden: Wegleitung) ausgeführt. Diese wird von der Fakultät erlassen.

Jede Pflichtlehrveranstaltung muss mit einer genügenden Semesterprüfungs- bzw. Durchschnittsnote von Teilprüfungen abgeschlossen werden.

Die Durchschnittsnote jedes Moduls wird aus dem Durchschnitt der Noten der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls errechnet.

Die Bachelornote wird als Mittelwert aus den Durchschnittsnoten der beiden Module (Forschung I und ANP I) errechnet und die erworbenen KP werden ausgewiesen.

Studierenden, welche das Bachelorstudium nicht bestanden haben, wird der Ausschluss vom Weiterstudium in Nursing Science an der Universität Basel vom Dekan bzw. der Dekanin mittels Verfügung mitgeteilt.

iii. leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten

Art. 8 . KP werden durch genügende studentische Leistungen erworben

in Form von:

  1. Leistungsüberprüfungen gemäss § 9 und § 10 und

  2. Transferkredite für bestandene, anerkannte Studieninhalte von andern Universitäten bzw. Fachhochschulen gemäss § 14.

Für gleiche Studienleistungen werden nur einmal KP vergeben.

KP können an der Universität Basel nur von immatrikulierten, nicht beurlaubten Studierenden erworben werden.

Leistungsüberprüfungen

Art. 9 . Pflichtlehrveranstaltungen werden mit einer einzigen Semesterprüfung (im Folgenden Schlussprüfung) oder mittels mehrerer Leistungsnachweise (Teilprüfungen) überprüft (siehe Anhang). Leistungsnachweise können

  1. Schriftlich

  2. Mündlich

  3. Schriftlich und mündlich

  4. durch Demonstration von Fertigkeiten erbracht werden.

Leistungsüberprüfungen werden benotet. Einzelheiten werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Die Leistungsüberprüfungen finden während des Semesters oder am Ende des Semesters statt.

Die Art der Leistungsüberprüfungen, Prüfungsdauer und Zeitlimiten werden von der bzw. dem verantwortlichen Dozierenden festgelegt und vor Beginn des Semesters bekannt gegeben.

Die Leistungsüberprüfungen werden von der bzw. dem für die Pflichtlehrveranstaltung zuständigen Dozierenden abgenommen und benotet resp. mit bestanden/nicht bestanden (pass/fail) bewertet. Mündliche Prüfungen finden in Gegenwart einer Beisitzerin, eines Beisitzers statt.

Werden in einer Pflichtlehrveranstaltung Studienleistungen während des Semesters durch verschiedene Teilprüfungen bewertet (siehe Anhang), setzt sich die Note in dieser Lehrveranstaltung aus dem Durchschnitt der entsprechenden Teilnoten zusammen. Die Teilnoten können zur Berechnung der Durchschnittsnote gleich oder ungleich gewichtet werden. Die Gewichtung ist im kommentierten Vorlesungsverzeichnis vermerkt.

Genügende Studienleistungen können nicht wiederholt werden.

Alle Pflichtlehrveranstaltungen eines Moduls müssen bestanden sein.

Die Abschlussprüfungs- bzw. Durchschnittsnote von Pflichtlehrveranstaltungen muss genügend (= 4) sein.

Leistungsüberprüfungen von Pflichtlehrveranstaltungen mit einer ungenügenden Schlussprüfungs- bzw. Durchschnittsnote (4) können einmal wiederholt werden.

Der Wiederholungstermin wird mit der bzw. dem verantwortlichen Dozierenden vereinbart. In der Regel muss der Wiederholungstermin spätestens vor Anfang des nächsten Semesters festgelegt werden.

Zweimaliges Nichtbestehen einer Leistungsüberprüfung führt zum Ausschluss vom Bachelorstudium Pflegewissenschaft an der Universität Basel (§ 7 Abs. 6).

Leistungsbewertung

Art. 10 . Studentische Leistungen werden mit einer Note oder mit bestanden/nicht bestanden (pass/fail) bewertet. Ob Lehrveranstaltungen

benotet werden oder nicht, wird im kommentierten Vorlesungsverzeichnis publiziert.

Die Notenskala reicht von 6 bis 1.

Die Noten sind wie folgt definiert: 6.0 «hervorragend» 5.5 «sehr gut» 5.0 «gut» 4.5 «befriedigend» 4.0 «genügend» 3.5–3.0 «ungenügend» 2.5–1.0 «ungenügend», muss auf jeden Fall wiederholt werden

Die Benotung kann in ganzen oder halben Noten erfolgen.

Einzelnoten und Durchschnittsnoten bis und mit ×.25 bzw. ×.75 werden auf die nächste halbe bzw. ganze Note abgerundet; Durchschnittsnoten ab ×.26 bzw. ×.76 werden auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet.

Einsichtsrecht

Art. 11 . Nach Abschluss einer schriftlichen Leistungsüberprüfung wird

der Studentin, dem Studenten auf Verlangen Einsicht gewährt. Details werden in der Wegleitung beschrieben.

Verschiebung, Verhinderung, Fernbleiben und Nicht-Einreichen

Art. 12 . Studierende müssen sich für die Leistungsüberprüfungen beim

Studiensekretariat Pflegewissenschaft anmelden. Ein Antrag auf Verschiebung von Leistungsüberprüfungen oder Abgabeterminen ist unter Geltendmachung des Vorliegens triftiger Gründe schriftlich beim Studiensekretariat Pflegewissenschaft einzureichen.

Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist der bzw. dem verantwortlichen Dozierenden ein fachärztliches Zeugnis vorzulegen.

Bleibt eine Studentin, ein Student entgegen den Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 einer Prüfung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1.0 bewertet.

Reicht eine Studentin, ein Student entgegen den Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 eine schriftliche Arbeit, welche als Leistungsüberprüfung gilt, nicht termingerecht (Datum des Poststempels) ein, so gilt die Arbeit als nicht bestanden und wird mit der Note 1.0 bewertet.

Unlauteres Prüfungsverhalten

Art. 13 . Falls eine Studentin, ein Student eine Leistungsüberprüfung mit

unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betreffende Leistungsüberprüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1.0 bewertet.

Das Einreichen eines Plagiats, insbesondere die unbefugte Verwertung von Texten unter Anmassung der Autorenschaft, führt zum Ausschluss vom Studium in Pflegewissenschaft an der Universität Basel.

Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Art. 14 . Über die Anrechnung von KP, welche in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule erworben wurden bzw.

werden, entscheidet die Curriculumkommission.

Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von KP mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrechnungsverfügung ergeht von der Fakultät auf Antrag der Curriculumkommission.

iv. zuständigkeiten Curriculumkommission der Fakultät

Art. 15 . Die Aufgaben und Zusammensetzung der Curriculumkommission Pflegewissenschaft sind in den Kommissionsrichtlinien der Curriculumkommission Pflegewissenschaft der Medizinischen Fakultät vom

22. September 2003 beschrieben.

Die Curriculumkommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Leistungsüberprüfungen wahr, sofern nicht übergeordnete Bestimmungen anders lautende Regelungen enthalten.

Härtefälle

Art. 16 . In Härtefällen kann die Curriculumkommission begründete

Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren, soweit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen.

v. rechtsmittel Verfügungen und Rekurse

Art. 17 . Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von

der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss § 27 des Universitätsgesetzes bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.

vi. übergangs- und schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

Art. 18 . Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche das Bachelorstudium Pflegewissenschaft an der Universität Basel im Wintersemester 2006/2007 oder später beginnen.

Studierende, die ihr Bachelorstudium vor dem 1. Oktober 2006 begonnen haben, beenden ihr Bachelorstudium nach der «Studien- und Prüfungsordnung im Fach Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel» vom 3. April 2000.

Wirksamkeit

Art. 19 . Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 2006

wirksam.

Sie ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung im Fach Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 3. April 2000.

Anhang: Übersicht über die Zuordnung der Leistungsüberprüfungsformen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der Module Forschung 1 und ANP 1 und den damit verbundenen Erwerb von Kreditpunkten (KP) Formen der Leistungsüberprüfung Modul Aktive Seminar- Schriftliche Praktische Beteiligung, arbeit(en) Prüfung(en) Prüfung Referate, (Paper) Essays KP Modul Durch- Forschung 1 schnitts- Lehrveranstal- note aller tungen LV

Einführung: × × Forschung 1

Wissenschaft- × liches Schreiben/ Arbeiten

Quantitative × × Forschungsmethoden 2

Statistik 1 ×

Statistik 2 × Formen der Leistungsüberprüfung Modul Aktive Seminar- Schriftliche Praktische Beteiligung, arbeit(en) Prüfung(en) Prüfung Referate, (Paper) Essays KP Modul ANP 1 Durch- Lehrveranstal- schnittstungen (LV) note aller LV

Pathophysiolo- × gie

ANP × ×

Leben mit Ge- × × sundheitsproblemen

Clinical Assess- × × × ment 1

Kommunikation ×