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Ordnung für das Bachelorstudium «Sports Sciences» (Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
Ordnung für das Bachelorstudium «Sports Sciences» (Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel Vom 30. Januar 2006 Vom Universitätsrat genehmigt am 30. März 2006
Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 20071), folgende Studienordnung2).
I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 . Diese Ordnung regelt das Bachelorstudium «Sports Sciences»
(Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät (im Folgenden: Fakultät) der Universität Basel.
Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel im Bachelorstudium «Sportwissenschaften» studieren.
Verliehene Grade
Art. 2 . Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den
Grad eines Bachelor of Science (B Sc). Dem verliehenen Grad folgt
bei Wahl des Studiengangs die Bezeichnung «in Exercise and Health Sciences» (Sport in Prävention und Rehabilitation),
bei Wahl von zwei Studienfächern die Bezeichnung «in Sports Science» (Sportwissenschaft) sowie die Bezeichnung des gewählten ausserfakultären Studienfachs.
Einzelheiten des Studiengangs und des Studienfachs sind in der «Wegleitung Sportwissenschaften an der Universität Basel» (im Folgenden: Wegleitung) geregelt. Sie wird vom Institut für Sport und Sportwissenschaften (ISSW) erlassen und von der Fakultät genehmigt.
Zulassung zum Studium
Art. 3 . Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
Studium sind grundsätzlich in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom 18. Mai 2005 und in der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Bachelorstudium in Sport und Sportwissenschaften an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 18. Mai 2004 geregelt.
1) SG 440.110. 2) Ingress in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 30. 3. 2009 (wirksam seit 1. 8. 2009).
Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom Studium «Sportwissenschaften» oder einem vergleichbaren Studiengang ausgeschlossen wurden, sind vom Bachelorstudium «Sportwissenschaften» an der Universität Basel ausgeschlossen.
Das Rektorat eröffnet den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern den Entscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung mittels Verfügung.
Studienbeginn
Art. 4 . Der Beginn des Bachelorstudiums «Sportwissenschaften» ist nur
im Herbstsemester möglich.
Unterrichtssprache
Art. 5 . Die Unterrichtssprache ist in der Regel deutsch. Einzelne Lehrveranstaltungen können in englischer Sprache gehalten werden.
II. Studium Studienmodell
Art. 6 .3) Das Bachelorstudium «Sportwissenschaften» besteht aus dem
Studiengang «Sport in Prävention und Rehabilitation» und einem komplementären Bereich oder gliedert sich in das Studienfach «Sportwissenschaft», ein ausserfakultäres Studienfach und einen komplementären Bereich.
Im Bachelorstudium mit zwei Studienfächern ist das ausserfakultäre Studienfach aus den an der Universität Basel angebotenen Studienfächern im Umfang von jeweils 75 Kreditpunkten (im Folgenden: KP) frei wählbar4).
Im Bachelorstudium mit zwei Studienfächern kann auf Gesuch an die Unterrichtskommission des ISSW auch ein Studienfach studiert werden, das nicht gemäss Abs. 2 angeboten wird. Zusammen mit dem Gesuch muss ein Learning Agreement vorgelegt werden. Aus diesem gehen der curriculare Aufbau des Studienfachs, die zu erwerbenden KP, die damit verbundenen Leistungsüberprüfungen und -bewertungen sowie die Berechnung der Abschlussnote des Studienfachs hervor.
Der komplementäre Bereich besteht aus Lehrveranstaltungen und Modulen, welche aus dem Lehrangebot aller Fakultäten der Universität Basel frei wählbar sind und den Studierenden die Möglichkeit bieten, sich fachübergreifendes Wissen anzueignen, spezifische Kompetenzen zu erwerben und das eigene fachliche Studium zu vertiefen.
3)
Art. 6 Abs. 5 aufgehoben durch Fakultätsbeschluss vom 30. 3. 2009 (wirksam seit
1. 8. 2009). 4) Eine Liste der angebotenen Studienfächer findet sich in den §§ 6 und 7 der Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Bachelorstudium vom 2. Dezember 2004 (SG 446.520).
Umfang und Aufbau
Art. 7 . Das Bachelorstudium «Sportwissenschaften» umfasst Leistungen im Umfang von 180 KP. Dies entspricht einer Regelstudiendauer
von drei Jahren. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.
Das Bachelorstudium «Sportwissenschaften» im Studiengang «Sport in Prävention und Rehabilitation» gliedert sich in:
Module des Studiengangs im Umfang von 150 KP und
den komplementären Bereich im Umfang von 30 KP.
Das Bachelorstudium «Sportwissenschaften» mit Studienfächern gliedert sich in:
Module des Studienfachs «Sportwissenschaft» im Umfang von 75 KP
das ausserfakultäre Studienfach im Umfang von 75 KP und
den komplementären Bereich im Umfang von 30 KP.
Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul versteht sich als Zusammenfassung einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen, deren innere Kohärenz sich aus den Studienzielen ergibt. Die Studienziele werden in der Wegleitung definiert.
Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Ein Kreditpunkt (KP) entspricht einem Lernaufwand von 30 Stunden einer bzw. eines durchschnittlichen Studierenden.
Die Unterrichtskommission des ISSW (im Folgenden Unterrichtskommission) genehmigt jedes Semester die Anzahl der in den Lehrveranstaltungen erwerbbaren Kreditpunkte für das Bachelorstudium «Sportwissenschaften».
Die Lehrveranstaltungen mit Angabe der damit erwerbbaren Kreditpunkte werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
Bestehen des Bachelorstudiums «Sportwissenschaften»
Art. 8 .5) Das Bachelorstudium «Sportwissenschaften» ist bestanden,
wenn:
im Studiengang «Sport in Prävention und Rehabilitation» 150 KP gemäss § 11 erworben sind, oder
im Studienfach «Sportwissenschaft» 75 KP gemäss § 13 und im ausserfakultären Studienfach 75 KP gemäss den Vorgaben der jeweiligen Studienordnung bzw. des Learning Agreements erworben sind, sowie
30 KP im komplementären Bereich erworben sind.
5)
Art. 8 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 30. 3. 2009 (wirksam seit 1. 8. 2009).
Studierenden, welche den Studiengang «Sport in Prävention und Rehabilitation» bzw. das Studienfach «Sportwissenschaft» nicht bestanden haben, wird der Ausschluss vom Bachelorstudium «Sportwissenschaften» von der Dekanin bzw. dem Dekan mittels Verfügung mitgeteilt.
Studierende, welche das ausserfakultäre Studienfach gemäss der jeweiligen Studienordnung nicht bestanden haben, werden auf Antrag der anbietenden Fakultät von der entsprechenden Studienrichtung ausgeschlossen. Der Ausschluss wird ihnen von der Dekanin bzw. dem Dekan der Medizinischen Fakultät mittels Verfügung mitgeteilt.
Bachelornote
Art. 9 . Beim Bachelorstudium «Sportwissenschaften» im Studiengang
«Sport in Prävention und Rehabilitation» entspricht die Bachelornote der Abschlussnote des Studiengangs gemäss § 12.
Beim Bachelorstudium «Sportwissenschaften» im Studienfach «Sportwissenschaft» und einem ausserfakultären Studienfach setzt sich die Bachelornote folgendermassen zusammen:
aus der Abschlussnote des Studienfachs «Sportwissenschaft» gemäss § 14 (50%)
aus der Abschlussnote des ausserfakultären Studienfachs gemäss den Vorgaben der jeweiligen Studienordnung bzw. des Learning Agreements (50%).
Bachelorurkunde und -zeugnis
Art. 10 . Wer das Bachelorstudium «Sportwissenschaften» gemäss § 8
bestanden hat, erhält eine von der Dekanin bzw. dem Dekan der Medizinischen Fakultät unterzeichnete Urkunde, aus welcher der studierte Studiengang «Exercise and Health Sciences» (Sport in Prävention und Rehabilitation) bzw. das studierte Studienfach «Sports Science» (Sportwissenschaft) und das studierte ausserfakultäre Studienfach sowie die Bachelorabschlussnote hervorgehen. Die Urkunde wird mit dem Siegel der Fakultät versehen. Damit wird der Grad eines Bachelor of Science (B Sc) verliehen.
Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis aufgeführt, in welchem die besuchten Module und Lehrveranstaltungen sowie die dafür erworbenen Kreditpunkte und Noten ausgewiesen sind.
ii.i. studiengang «exercise and health sciences» (sport in prävention und rehabilitation) Gliederung und Bestehen des Studiengangs
Art. 11 . Der Studiengang «Sport in Prävention und Rehabilitation» umfasst Lehrveranstaltungen in den folgenden Modulen. Die bei den jeweiligen Modulen angegebenen Kreditpunkte sind Minimalanforderungen für das Bestehen des Studiengangs.
Modul Medizinisch-biologische Grundlagen: 24 KP
Modul Trainingswissenschaft: 28 KP
Modul Prävention und Rehabilitation: 17 KP
Modul Sportpädagogik und Sozialwissenschaften: 16 KP
Modul Wissenschaftliches Arbeiten: 10 KP
Modul Sportmanagement: 8 KP
Modul Sportpraxis – Einzelsportarten: 10 KP
Modul Sportpraxis – Ballsportarten: 6 KP
Modul Sportpraxis – Outdoor: 12 KP
Modul Sportpraxis – Spiel und Gestaltung: 3 KP
Modul Sportpraxis – Eissport: 2 KP
Modul Sportpraxis – Angewandte Bewegungslehre: 2 KP
Modul Sportpraxis und Sporttheorie – Schwerpunkte: 12 KP 2 Näheres zum Aufbau der Module regelt die Wegleitung.
Für das Bestehen des Studiengangs «Sport in Prävention und Rehabilitation» müssen zudem folgende Ausweise vorgelegt werden:
der Samariterausweis
das Lebensretterbrevet 1 der Schweizerischen Lebensretter- Gesellschaft (SLRG).
Abschlussnote des Studiengangs
Art. 12 . Die Abschlussnote für den Studiengang «Sport in Prävention
und Rehabilitation» setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt sämtlicher Noten der Module a) bis f) «70%» und dem Durchschnitt sämtlicher Noten der Module g) bis m) «30%».
ii.ii. studienfach «sports science» (sportwissenschaft) Gliederung und Bestehen des Studienfachs
Art. 13 . Das Studienfach «Sportwissenschaft» umfasst Lehrveranstaltungen in den folgenden Modulen. Die bei den jeweiligen Modulen angegebenen Kreditpunkte sind Minimalanforderungen für das Bestehen
des Studienfachs.
Modul Medizinisch-biologische Grundlagen: 20 KP
Modul Trainingswissenschaft: 8 KP
Modul Sportpädagogik und Sozialwissenschaften: 8 KP
Modul Wissenschaftliches Arbeiten: 4 KP
Modul Sportpraxis – Einzelsportarten: 10 KP
Modul Sportpraxis – Ballsportarten: 6 KP
Modul Sportpraxis – Outdoor: 12 KP
Modul Sportpraxis – Spiel und Gestaltung: 3 KP
Modul Sportpraxis – Eissport: 2 KP
Modul Sportpraxis – Angewandte Bewegungslehre: 2 KP Näheres zum Aufbau der Module regelt die Wegleitung.
Für das Bestehen des Studienfachs «Sportwissenschaft» müssen zudem folgende Ausweise vorgelegt werden:
der Samariterausweis
das Lebensretterbrevet 1 der Schweizerischen Lebensretter- Gesellschaft (SLRG).
Abschlussnote des Studienfachs
Art. 14 . Die Abschlussnote für das Studienfach «Sportwissenschaft»
setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt sämtlicher Noten der Module a) bis d) «50%», und dem Durchschnitt sämtlicher Noten der Module e) bis j) «50%».
III. Leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten
Art. 15 . Kreditpunkte werden durch als genügend bewertete studentische Leistungen erworben, wobei für die gleiche Studienleistung nur
einmal Kreditpunke vergeben werden. Kreditpunkte werden vergeben für:
Schriftliche und mündliche Prüfung
Sportpraktische Prüfung
Schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweis
Sportpraktischer Leistungsnachweis
Seminar- und Projektarbeit
Schriftlicher Bericht
Lehrprüfung
Tutorielle Tätigkeit 2 Eine Übersicht über die Zuordnung der Leistungsüberprüfungsformen zu den jeweiligen Lehrveranstaltungsformen und den damit verbundenen Erwerb von Kreditpunkten ist im Anhang 1 aufgeführt.
Studentische Leistungen, welche gemäss dem Curriculum in ausseruniversitären Bildungsinstitutionen erbracht werden müssen und nicht gemäss Abs. 1 lit. a bis h überprüft werden, werden nach Vorschrift der jeweiligen Bildungsinstitution überprüft. Für genügend bewertete studentische Leistungen werden am ISSW Kreditpunkte erworben oder auf Basis eines Learning Contracts angerechnet.
Leistungsbewertung
Art. 16 . Studentische Leistungen werden entweder mit bestanden/nicht
bestanden («pass»/«fail») oder mit einer Note bewertet.
Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei 4 genügend ist.
Die Benotung erfolgt in ganzen oder halben Noten. Notendurchschnitte gemäss §§ 12 und 14 werden mathematisch auf Hundertstel gerundet, Abschlussnoten auf Zehntel.
Zur Festlegung der Noten ist folgender Notenschlüssel zu verwenden:
hervorragend 5,5 sehr gut
gut 4,5 befriedigend
genügend < 4 ungenügend Schriftliche und mündliche Prüfung
Art. 17 . Die Leistungsüberprüfung zu einer oder zwei aufeinander aufbauenden Vorlesungen, theoretischen und sportpraktischen Seminaren erfolgt durch eine schriftliche oder eine mündliche Prüfung.
Schriftliche oder mündliche Prüfungen finden bei Überprüfung von einsemestrigen Lehrveranstaltungen semesterweise, bei Überprüfung von zweisemestrigen Lehrveranstaltungen studienjahrweise statt, in der Regel während der Vorlesungszeit oder in der nachfolgenden vorlesungsfreien Zeit. Die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung.
Schriftliche oder mündliche Prüfungen werden von den für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden durchgeführt und benotet. Mündliche Prüfungen dauern zwischen 15 und 30 Minuten. Schriftliche Prüfungen dauern zwischen 60 und 240 Minuten. Näheres regelt die Wegleitung.
Nicht bestandene schriftliche oder mündliche Prüfungen können in der Regel einmal, teilweise auch zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungen finden in der Regel jeweils am nächsten regulären Prüfungstermin statt. Näheres hierzu regelt die Wegleitung.
Das zweimalige bzw. dreimalige Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Bachelorstudium «Sportwissenschaften».
Sportpraktische Prüfung
Art. 18 . Die Leistungsüberprüfung in sportpraktischen Lehrveranstaltungen erfolgt durch eine sportpraktische Prüfung, insbesondere in
Form von methodischen, technischen, taktischen und/oder leistungsbezogenen Demonstrationen. Die Leistungsüberprüfung kann durch schriftliche oder mündliche Leistungsnachweise ergänzt werden.
Sportpraktische Prüfungen finden jährlich, in der Regel am Ende der Vorlesungszeit statt. Die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung.
Sportpraktische Prüfungen werden von den für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden durchgeführt und benotet.
Der praktische Leistungsnachweis der sportpraktischen Prüfungen findet in Gegenwart einer Fachexpertin bzw. eines Fachexperten statt, sofern die Leistungsüberprüfung nicht durch mindestens zwei Dozierende abgenommen wird.
Nicht bestandene sportpraktische Prüfungen können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet in Absprache mit der bzw. dem zuständigen Dozierenden und der Zustimmung der Unterrichtskommission spätestens am nächsten regulären Prüfungstermin statt.
Das wiederholte Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Bachelorstudium «Sportwissenschaften», sofern die Mindestanzahl der für das Bestehen des Moduls notwendigen Kreditpunkte nicht durch andere Lehrangebote des Moduls oder Ersatzlehrangebote erworben werden kann. Näheres regelt die Wegleitung.
Schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweis
Art. 19 . Die Leistungsüberprüfung in sportpraktischen Lehrveranstaltungen kann durch schriftliche oder mündliche Leistungsnachweise,
insbesondere in Form von Referaten, Essays oder schriftlichen Tests ergänzt werden.
Der schriftliche und mündliche Leistungsnachweis wird durch die bzw. den für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden mit «pass»/«fail» bewertet. Für das Bestehen der Lehrveranstaltung muss der Leistungsnachweis mit «pass» bewertet werden. Ein nicht bestandener Leistungsnachweis kann beliebig oft innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Die Wiederholung findet in Absprache mit der bzw. dem zuständigen Dozierenden, jedoch spätestens am nächsten regulären Prüfungstermin statt.
Sportpraktischer Leistungsnachweis
Art. 20 . Die Leistungsüberprüfung in sportpraktischen Basisveranstaltungen erfolgt lehrveranstaltungsbegleitend durch sportpraktische
Leistungsnachweise, insbesondere in Form von methodischen, technischen und/oder taktischen Demonstrationen. Die Bewertung erfolgt mit bestanden/nicht bestanden («pass»/«fail») durch die für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden.
Bei Nichtbestehen muss die Leistungsüberprüfung in Rücksprache mit der bzw. dem zuständigen Dozierenden innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können beliebig oft wiederholt werden.
Seminar- und Projektarbeit
Art. 21 . In Seminaren kann die Leistungsüberprüfung neben der schriftlichen oder mündlichen Prüfung gemäss § 17 durch eine Seminar- oder
Projektarbeit erfolgen.
Die Seminar- bzw. Projektarbeit wird durch die für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden gestellt und benotet. Sie darf maximal ein Drittel der Gesamtbewertung der Lehrveranstaltung betragen.
Eine nicht bestandene Seminar- bzw. Projektarbeit, die zum Nichtbestehen der Lehrveranstaltung führt, kann einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden.
Das wiederholte Nichtbestehen der Seminar- bzw. Projektarbeit führt zum Ausschluss vom Bachelorstudium «Sportwissenschaften», sofern dadurch die Lehrveranstaltung wiederholt nicht bestanden wird.
Schriftlicher Bericht
Art. 22 . In den Veranstaltungen «Didaktische Tage» erfolgt die Leistungsüberprüfung durch schriftliche Berichte, insbesondere durch
einen Hospitations- oder Portfoliobericht. In Seminaren mit Hospitationen und Schulpraktika kann die Leistungsüberprüfung ebenfalls durch einen schriftlichen Bericht ergänzt werden. Die schriftlichen Berichte werden auf Basis einer eigenverantwortlich organisierten oder einer organisierten und betreuten Hospitation zu Handen der bzw. des für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden erstellt und von diesen mit «pass»/«fail» bewertet. Für das Bestehen der Lehrveranstaltung muss der schriftliche Bericht mit «pass» bewertet werden. Bei einem nicht bestandenen schriftlichen Bericht kann die bzw. der für die Lehrveranstaltung zuständige Dozierende allfällige Auflagen zur Überarbeitung erteilen, welche innerhalb eines Jahres erfüllt werden müssen.
Lehrprüfung
Art. 23 . Die Leistungsüberprüfung zu Schulpraktika erfolgt durch eine
Lehrprüfung. Sie setzt sich aus der schriftlichen Vorbereitung sowie der praktischen Durchführung einer Unterrichtslektion zusammen und wird von den zuständigen Dozierenden gemäss den am ISSW gültigen Standards benotet.
Schulpraktika umfassen mehrere zu erteilende Unterrichtslektionen und finden in staatlichen Institutionen statt. In Rücksprache mit den Praktikumsbetreuenden legen die verantwortlichen Dozierenden Art und Inhalt der Schulpraktika fest. Eine nicht bestandene Lehrprüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden.6) Tutorielle Tätigkeit
Art. 24 . Für eine Tätigkeit im tutoriellen Bereich können auf Basis eines
zwischen Dozierendem und Studierendem und von der Unterrichtskommission vorgängig genehmigten Learning Contracts maximal 6 KP angerechnet werden.
Der Entscheid über die Anrechnung erfolgt durch die Unterrichtskommission. Sofern die Wegleitung nichts anderes vorsieht, erfolgt die Anrechnung an den komplementären Bereich.
6)
Art. 23 Abs. 4 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 30. 3. 2009 (wirksam
seit 1. 8. 2009).
Hilfsmittel für Leistungsüberprüfungen
Art. 25 . Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
müssen diese von den jeweiligen Prüfenden vor der Leistungsüberprüfung angegeben werden.
Sind aus medizinischen Gründen besondere Hilfsmittel erforderlich, müssen diese angegeben werden. Näheres regelt die Wegleitung.
Einsichtsrecht
Art. 26 . Nach Abschluss der Leistungsüberprüfungen wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einsicht in die schriftlichen
Prüfungsunterlagen gewährt. Näheres regelt die Wegleitung.
Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben
Art. 27 . Studierende melden sich zu Prüfungen gemäss den §§ 17 bis 23
an. Ein Antrag auf Verschiebung von Prüfungen oder Abgabeterminen ist bei Vorliegen triftiger Gründe schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungs- bzw. Abgabetermin bei der Unterrichtskommission einzureichen.
Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist der Unterrichtskommission ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Näheres regelt die Wegleitung.
Die Unterrichtskommission legt in Rücksprache mit den verantwortlichen Dozierenden möglichst bald, spätestens zum nächsten offiziellen Prüfungszeitraum einen Termin und gegebenenfalls neue Modalitäten für die Nachprüfung fest.
Bleibt eine Studentin oder ein Student entgegen den Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 einer Prüfung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden («fail») bzw. wird mit der Note 1,0 bewertet.
Unlauteres Prüfungsverhalten
Art. 28 . Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Prüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden («fail») bzw. wird mit der Note 1,0
bewertet.
Bei Einreichen eines Plagiats, insbesondere bei unbefugter Verwertung unter Anmassung der Autorenschaft, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden («fail») bzw. wird mit der Note 1,0 bewertet. Die Unterrichtskommission kann einen Ausschluss vom Studium in «Sportwissenschaften» beschliessen. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt.
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Art. 29 . Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Kreditpunkten, welche in einem anderen
Studienfach oder Studiengang oder an einer anderen Hochschule erbracht wurden bzw. werden, entscheidet die Unterrichtskommission unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmungen. Die Anrechnung an ausserfakultäre Studienfächer ist in der jeweiligen Studienordnung geregelt.
Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrechnungsverfügung ergeht von der Fakultät auf Antrag der Unterrichtskommission.
IV. Zuständigkeiten Unterrichtskommission des Instituts für Sport und Sportwissenschaften
Art. 30 . Die Fakultät wählt eine Unterrichtskommission. Die Einzelheiten sind im Reglement der Unterrichtskommission festgelegt.
Die Unterrichtskommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, insbesondere ist sie für die Konzeption und Durchführung der Studiengänge und Studienfächer verantwortlich. Sie genehmigt semesterweise das Lehrangebot der Studiengänge bzw. der Studienfächer und beschliesst die Modalitäten der Leistungsüberpüfungen. Sie entscheidet in allen Fragen der Prüfungen, für welche diese Ordnung keine Bestimmungen enthält, sowie über die Anrechnung von vergleichbaren Studienleistungen, welche in einem anderen Studienfach oder Studiengang bzw. an einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmungen. Darüber hinaus ist sie für alle Belange der Studiengänge und Studienfächer zuständig, die nicht in den Kompetenzbereich eines übergeordneten Gremiums fallen.
Härtefälle
Art. 31 . In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan der Medizinischen Fakultät begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren, soweit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen.
Zuständigkeiten bei ausserfakultären Studienfächern
Art. 32 . Die anbietenden Fakultäten sind für die Konzeption und
Durchführung ihres jeweiligen Studienfaches verantwortlich, insbesondere für das Curriculum, das Lehrangebot und die Modalitäten der Leistungsüberprüfung. Sie beantragen der Medizinischen Fakultät bzw. der Unterrichtskommission des ISSW die Zulassung, den Ausschluss, die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Gewährung von Ausnahmeregelungen in Zusammenhang mit Härtefällen.
Die Gremien und deren Zuständigkeiten für die Studienangebote «Sportwissenschaften» sowie für die ausserfakultären Studienfächer sind in der Tabelle im Anhang 2 aufgeführt.
V. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse
Art. 33 .7) Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen
von der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
Art. 34 . Diese Ordnung gilt für Studierende, die ihr Studium im Wintersemester 2006/2007 oder später beginnen.
Studierende, die gemäss der Ordnung für das Bachelorstudium in Exercise and Sports Sciences (Sport und Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 21. Februar 2002 studieren, beenden ihr Studium gemäss der alten Ordnung bis 2010.
Wirksamkeit
Art. 35 . Diese Studienordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Oktober 2006 wirksam.
Sie ersetzt die Ordnung für das Bachelorstudium in Exercise and Sports Sciences (Sport und Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 21. Februar 2002.
7)
Art. 33 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 30. 3. 2009 (wirksam seit 1. 8.
2009).
Medizinische Fakultät: Bachelor «Sports Sciences» Anhang 1: Übersicht über die Zuordnung der Leistungsüberprüfungsformen zu den Lehr- und Lernformen sowie damit verbundener Erwerb von Kreditpunkten Form der Leistungsüberprüfung
Art. 19 Schriftlicher und mündlicher
Art. 21 Seminar- und Projektarbeit
Art. 17 Schriftliche und mündliche
Learning Contract (LC) § 18 Sportpraktische Prüfung § 22 Schriftlicher Bericht
Art. 20 Sportpraktischer
KP (Richtwerte) Prüfung Leistungsnachweis § 23 Lehrprüfung Leistungsnachweis Lehr- und Lernformen Vorlesung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2–8 × Seminar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2–9 × × × Seminar mit Hospitation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2–9 × Sportpraktisches Seminar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1–4 × × Sportpraktische Basisveranstaltung . . . . . . . . . . . . 1–4 × × Sportpraktische Vertiefungsveranstaltung . . . . . . . 1–4 × × × Sportpraktische Monoveranstaltung . . . . . . . . . . . 1–4 × × × Sportpraktische Spezialveranstaltung . . . . . . . . . . 1–4 × × × Schulpraktikum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1–4 × Didaktische Tage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1–4 × Tutorielle Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1–6 LC Anhang 2: Übersicht über die Gremien und Zuständigkeiten für die fakultären Studienfächer und Studiengänge sowie für die ausserfakultären Studienfächer Ausschluss vom Studium / Weiterstudium Anbieter-Fakultät PK - Überprüfung des Studienfortschritts für ausserfakultäre Studienfächer
Beantragung des Ausschlusses von der entsprechenden Studienrichtung für ausserfakultäre Studienfächer bei der Medizinischen Fakultät
Entscheid über Ausschluss von der entsprechenden Studienrichtung für ISSW- ISSW UK Studienfächer und -Studiengänge Medizinische - Ausschlussverfügungen (ISSW /ausserfakultär) und Information der Studierenden Fakultät - Information des Rektorates Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Anbieter-Fakultät PK - Überprüfung und Entscheid über Anrechnungsmöglichkeiten für ausserfakultäre Studienfächer
Beantragung der Anrechnung bei der Medizinischen Fakultät ISSW UK - Überprüfung und Entscheid über Anrechnungsmöglichkeiten für ISSW-Studienfächer bzw. -Studiengänge sowie für komplementären Bereich Fakultäten
Beantragung der Anrechnung bei der Medizinischen Fakultät Medizinische - Erstellung der Anrechnungsverfügungen und Information der Studierenden Fakultät Medizinische Fakultät: Bachelor «Sports Sciences» Lehrangebot und Leistungsüberprüfungen Anbieter-Fakultät UK - Konzeption und Durchführung der ausserfakultäre Studienfächer
Verantwortung für alle Fragen der Leistungsüberprüfung sowie für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen bei ausserfakultären Studienfächern PK - semesterweise Genehmigung des Lehrangebotes, inkl. KP bei ausserfakultären Studienfächern ISSW UK - Konzeption und Durchführung der ISSW-Studienfächer und -Studiengänge
Verantwortung für alle Fragen der Leistungsüberprüfung sowie für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen bei ISSW-Studienfächern und -Studiengängen
semesterweise Genehmigung des Lehrangebotes, inkl. KP der ISSW-Studienfächer und -Studiengänge Zeugnis Anbieter-Fakultät PK - Überprüfung des Studienfortschritts bei ausserfakultären Studienfächern
Ermittlung der Abschlussnote bei ausserfakultären Studienfächern ISSW UK - Überprüfung des Studienfortschritts bei ISSW-Studienfächern und -Studiengängen
Ermittlung der Abschlussnote für ISSW-Studienfächer und -Studiengänge
Erstellung und Verleihung des Zeugnisses Urkunde ISSW UK - Erstellung der Urkunde Medizinische - Verleihung der Urkunde durch Dekan/-in der Medizinischen Fakultät Fakultät Härtefälle Anbieter-Fakultät - Prüfung von Ausnahmeregelungen in begründeten Fällen für ausserfakultäre Studienfächer durch Dekan/-in bzw. Studiendekan/in
Antragstellung an Studiendekan/-in der Medizinischen Fakultät Medizinische - Gewährung von Ausnahmeregelungen in begründeten Fällen durch Dekan/-in der Fakultät Medizinischen Fakultät (ISSW / ausserfakultär) Fakultäten