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Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

446.710 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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446.710

Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Phil.-Nat. Fakultät: Bachelor, Master und Doktorat. O 446.710 Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom 13. Februar 2007 Vom Universitätsrat genehmigt am 22. März 2007

Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 20071), die folgende Ordnung.2)

I. Allgemeines Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 . Diese Ordnung regelt die in § 5 genannten Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät (im Folgenden: Fakultät) der Universität

Basel.3)

Die Fakultät erlässt in Ergänzung zu dieser Ordnung für jeden Studiengang eine Studienordnung. Diese Ordnungen werden im Kantonsblatt publiziert.

Die Fakultät erlässt für die Doktoratsstudien eine Promotionsordnung. Diese Ordnung wird im Kantonsblatt publiziert.

Verliehene Grade

Art. 2 . Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den

Grad «Bachelor of Science».

Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium den Grad «Master of Science».

Dem verliehenen Grad folgt bei disziplinär ausgerichteten Studiengängen die Bezeichnung der gewählten Disziplin.

Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Doktoratsstudium den Grad «Doktor der Philosophie» (Dr. phil., engl. PhD).

1) SG 440.110. 2) Ingress in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 8. 12. 2009 (wirksam seit 3) Ausgenommen sind die in § 5 ebenfalls genannten Spezialisierten Masterstudiengänge.

Umfang der Studiengänge

Art. 3 . Für das Bestehen des Bachelorstudiums sind insgesamt 180 Kreditpunkte zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von drei

Jahren. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.

Für das Bestehen des Masterstudiums sind zusätzlich zum Bachelor je nach Studiengang zwischen 90 und 120 Kreditpunkte zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von eineinhalb bis zwei Jahren. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.

Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem European Credit Transfer System ECTS. Die Anzahl Kreditpunkte (KP) pro Lehrveranstaltung entspricht dem realen Lernaufwand für die Studierenden. Als Richtwert wird ein KP für 30 Stunden studentischer Arbeitszeit einer bzw. eines durchschnittlichen Studierenden vergeben.

Der Erwerb der anrechenbaren Kreditpunkte ist in der jeweiligen Studienordnung geregelt.

Die Prüfungskommission genehmigt jedes Semester die Anzahl der in den Lehrveranstaltungen erwerbbaren Kreditpunkte für alle Bachelor- und Masterstudiengänge an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel.

Für das Bestehen des Doktoratsstudiums sind der Abschluss von individuell vereinbarten Studien im Promotionsfach, die Vorlage einer von der Fakultät angenommenen Dissertation und ein bestandenes mündliches Doktoratsexamen vorzuweisen. Näheres regelt die Promotionsordnung.

Zulassung zum Studium

Art. 4 . Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum

Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel geregelt.

Die Zulassung zum Masterstudium setzt grundsätzlich einen Bachelorabschluss im Umfang von 180 Kreditpunkten voraus, welche an einer von der Universität Basel anerkannten Hochschule erworben wurden.

Die Zulassung zu den Doktoratsstudien setzt grundsätzlich den Nachweis eines anerkannten universitären Mastergrades im Umfang von mindestens 270 Kreditpunkten voraus, welche an einer von der Universität Basel anerkannten Hochschule erworben wurden.

Zuständig für die Anerkennung von auswärtigen Studienabschlüssen ist die Prüfungskommission.

Zuständig für die Anrechnung einzelner Studienleistungen ist die Prüfungskommission auf Antrag der für den jeweiligen Studiengang zuständigen Unterrichtskommission.4) 4)

Art. 4 Abs. 5 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 8. 12. 2009 (wirksam seit

Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses einer schweizerischen universitären Hochschule werden zu den universitären konsekutiven Master-Studiengängen in der entsprechenden Studienrichtung ohne zusätzliche Anforderungen zugelassen.

Die Zulassung zu den Master- und Doktoratsstudien erfolgt auf Antrag der Prüfungskommission durch das Rektorat. Nähere Zulassungskriterien sind in den jeweiligen Studienordnungen bzw. in der Promotionsordnung geregelt.

Bei der Zulassung von Studierenden mit ausländischen Universitätsabschlüssen sind übergeordnete Bestimmungen zu berücksichtigen.

Wird ein Bachelorabschluss von der Fakultät nur teilweise als äquivalent anerkannt, kann die Zulassung zum Masterstudium mit der Auflage erfolgen, Kreditpunkte aus dem Bachelorstudiengang nachzuholen. Eine Zulassung zum Masterstudium mit Auflagen gemäss § 16 Abs. 4 der Studierenden-Ordnung ist nur möglich, wenn im Studiengang insgesamt nicht mehr als 30 Kreditpunkte fehlen.

Die Prüfungskommission der Fakultät kann dem Rektorat beantragen, Studierende unter dem Vorbehalt in das Doktoratsstudium aufzunehmen, dass sie die Lehrveranstaltungen und Kreditpunkte aus einem Masterstudiengang, welche ihnen für die Zulassung zum Doktoratsstudium an der Universität Basel fehlen, während ihres Doktoratsstudiums nachholen.

Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom Studium eines bestimmten Studiengangs ausgeschlossen worden sind, sind vom Bachelor- und Masterstudium in demselben oder einem vergleichbaren Studiengang an der Universität Basel grundsätzlich ausgeschlossen.

Den Betroffenen wird der Zulassungsentscheid mittels Verfügung mitgeteilt. Die Zulassungsverfügung wird aufgrund der allgemeinen universitären Zulassungsbestimmungen vom Rektorat erlassen.

Studiengänge

Art. 5 .5) Die Fakultät bietet folgende Bachelorabschlüsse an (B Sc):

  1. Bachelor of Science in Nanosciences

  2. Bachelor of Science in Computer Science

  3. Bachelor of Science in Biology

  4. Bachelor of Science in Chemistry

  5. Bachelor of Science in Geosciences

  6. Bachelor of Science in Mathematics

  7. Bachelor of Science in Pharmaceutical Sciences

  8. Bachelor of Science in Physics

  9. Bachelor of Science in Prehistory and Archaeological Science

  10. Bachelor of Science in Vertiefungsrichtungen der Computational Sciences 5)

Art. 5 : Abs. 2 lit. d und g aufgehoben durch Fakultätsbeschluss vom 8. 12. 2009

(wirksam seit 14. 3. 2010); Abs. 2 lit. f, q und r in der Fassung desselben Fakultätsbeschlusses.

Die Fakultät bietet folgende Masterabschlüsse an (M Sc):

  1. Master of Science in Animal Biology

  2. Master of Science in Chemistry

  3. Master of Science in Computer Science

  4. Master of Science in Ecology

  5. Master of Science in Geosciences

  6. Master of Science in Infection Biology and Epidemiology

  7. Master of Science in Mathematics

  8. Master of Science in Molecular Biology

  9. Master of Science in Nanosciences

  10. Master of Science in Pharmacy

  11. Master of Science in Pharmaceutical Sciences

  12. Master of Science in Physics

  13. Master of Science in Plant Science

  14. Master of Science in Prehistory and Archaeological Science

  15. Master of Science in Sustainable Development zusammen mit der Philosophisch-Historischen Fakultät und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

  16. Master of Science in Actuarial Science zusammen mit der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät 3 Die Fakultät bietet folgende Doktorabschlüsse an:

  17. Astronomie

  18. Biochemie

  19. Bioinformatik

  20. Biophysik

  21. Botanik

  22. Chemie

  23. Erdwissenschaften

  24. Experimentalphysik

  25. Genetik

  26. Geographie

  27. Informatik

  28. Neurobiologie

  29. Mathematik

  30. Meteorologie

  31. Mikrobiologie

  32. Pharmazeutische Wissenschaften

  33. Strukturbiologie

  34. Ur- und Frühgeschichte

  35. Versicherungswissenschaften

  36. Theoretische Physik

  37. Zellbiologie

  38. Zoologie

  39. Epidemiologie

  40. Medizinisch-biologische Forschung

  41. Pharmakologie

  42. Geschichte der Naturwissenschaften aa) Umweltwissenschaften bb) Geowissenschaften cc) Nanowissenschaften Die Promotionsfächer Epidemiologie, Medizinisch-biologische Forschung, Pharmakologie, bzw. Geschichte der Naturwissenschaften werden gemeinsam mit der Medizinischen bzw. der Philosophisch-Historischen Fakultät betreut.

Studienordnungen und Promotionsordnung

Art. 6 . Die Fakultät erlässt für jeden Studiengang eine Studienordnung

sowie für die Doktoratsstudien eine Promotionsordnung. Diese werden vom Universitätsrat genehmigt.

Die Studienordnungen regeln:

  1. nähere Zulassungsregeln,

  2. den Aufbau des Studiengangs in Modulen. Ein Modul versteht sich als Zusammenfassung einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen, deren innere Kohärenz sich aus den Studienzielen ergibt,

  3. die konkrete Ausgestaltung der Leistungsüberprüfungen gemäss dieser Ordnung,

  4. Anforderungen zum Bestehen des Studiums.

Einzelheiten des Studiums, insbesondere die Bezeichnung der Pflicht- und Wahllehrveranstaltungen innerhalb der Module, werden in der Wegleitung des jeweiligen Studienganges bekannt gegeben. Die Wegleitungen werden von der Fakultät genehmigt.

Die Promotionsordnung regelt:

  1. das Promotionsverfahren,

  2. die konkrete Ausgestaltung der Leistungsüberprüfung gemäss dieser Ordnung.

Einzelheiten des Doktoratsstudiums sind in den Wegleitungen der Doktoratsstudien geregelt. Die Wegleitungen werden von der Fakultät genehmigt.

Die Wegleitungen der Studiengänge und Doktoratsstudien dürfen keine Auswahlkriterien oder -verfahren einführen, die über die dieser Rahmenordnung, der jeweiligen Studienordnung bzw. der Promotionsordnung hinausgehen.

II. Leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten

Art. 7 . Kreditpunkte werden durch studentische Leistungen mit genügender Bewertung erworben, wobei für gleiche und ähnliche Studienleistungen nur einmal Kreditpunkte vergeben werden.

Die Überprüfung studentischer Leistungen in einer Lerneinheit erfolgt unabhängig von deren Zuordnung zu einem Studiengang nach für alle gleichen Prüfungsmodalitäten. Die Überprüfung studentischer Leistungen erfolgt somit durch anbieterbezogene Leistungsüberprüfungen oder durch studiengangseigene Leistungsüberprüfungen.6).

Die Überprüfung studentischer Leistungen erfolgt durch folgende Arten der Leistungsüberprüfung:

  1. Examina

  2. Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen

  3. Bachelor- und Masterprüfungen

  4. Bachelor- und Masterarbeiten

  5. Leistungsüberprüfungen gemäss Studienvertrag Leistungsbewertung

Art. 8 . Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach

dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail) oder mit einer Note bewertet.

Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei für das Bestehen mindestens die Note 4 erreicht werden muss.

Die Benotung einer Leistungsüberprüfung erfolgt in ganzen oder halben Noten. Dabei wird folgender Notenschlüssel verwendet:

«hervorragend» 5,5 «sehr gut»

«gut» 4,5 «befriedigend»

«genügend» 3,5 «knapp ungenügend»

«ungenügend» 2,5 «schlecht»

«sehr schlecht» 1,5 «keine erkennbare Leistung»

«keine Leistung»

6) Eine studiengangseigene Leistungsüberprüfung kommt bei derjenigen Lehrveranstaltung zum Zuge, die aus dem eigenen Angebot des betreffenden Studiengangs stammt und deren Modalitäten die eigene Studienordnung bestimmt. Die anbieterbezogene Leistungsüberprüfung kommt bei Lehrveranstaltungen anderer Anbieter zum Zuge. Ihre Modalitäten bestimmt der jeweilige Anbieter.

Notendurchschnitte werden auf zwei Kommastellen gerundet. Halbe Hundertstel werden aufgerundet. Ein Durchschnitt kleiner als 4 ist ungenügend.

Die Errechnung der Abschlussnote des Studiums ist in der jeweiligen Studienordnung geregelt. Die Abschlussnote wird auf eine Kommastelle gerundet. Halbe Zehntel werden aufgerundet.

Bei Prüfungswiederholungen gemäss § 9 Abs. 8, § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 5 zählt die bessere Note.

Examen

Art. 9 . Die Leistungsüberprüfung zu einer oder mehreren Hauptvorlesungen, Hauptvorlesungen mit Übungen oder Hauptvorlesungen mit

Praktikum innerhalb eines Moduls findet durch ein Examen statt.

Die Studierenden müssen sich für Examen fristgerecht anmelden. Eine Abmeldung ist bis drei Wochen vor Prüfungstermin im Prüfungssekretariat des Dekanats möglich. Sie hat schriftlich zu erfolgen.7)

Examen werden benotet.

Examen finden mündlich oder schriftlich statt.

Die Dauer der mündlichen Examen beträgt zwischen 20 und 60 Minuten, diejenige der schriftlichen Examen zwischen 30 und 210 Minuten.

Examen finden halbjährlich oder jährlich, jeweils am Ende der Vorlesungszeit oder ausserhalb der Vorlesungszeit statt.

Mündliche Examen werden von einem oder mehreren für die Vorlesung zuständigen Dozierenden in Gegenwart einer fachlich qualifizierten Beisitzerin bzw. eines Beisitzers abgenommen und benotet. Schriftliche Examen werden von den für die entsprechenden Vorlesungen zuständigen Dozierenden gestellt und benotet.

Bei ungenügender Note kann pro Examen innerhalb eines Jahres eine Wiederholungsmöglichkeit wahrgenommen werden. Die Form der Wiederholung ist in der Regel dieselbe wie diejenige des ersten Versuchs. Das Nichterscheinen zu einer Wiederholung gilt als Verzicht auf diese und wird bei der Bewertung mit «nicht erschienen» vermerkt.

Ein zweites Nichtbestehen eines Examens führt, vorbehältlich Abs. 10, zum Ausschluss von den und zur Nichtzulassung zu den Studiengängen, in denen dieses Examen obligatorischer Bestandteil ist. Das zweite Nichtbestehen wird von der Fakultät verfügt und ergeht getrennt von einer allfälligen Ausschlussverfügung.8)

Studienordnungen können Kompensationsregeln vorsehen. Wo Kompensation möglich ist, erfolgt diese erst nach Wahrnehmung der Wiederholungsmöglichkeit oder nach Verzicht auf dieselbe.

Einzelheiten zu Anmeldefrist, Form, Dauer und Zeitpunkt des Examens sowie zum Zeitpunkt der Wiederholung werden den Studierenden im Vorlesungsverzeichnis frühzeitig bekannt gegeben.

7)

Art. 9 Abs. 2 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 20. 5. 2008 (wirksam seit

1. 8. 2008). 8)

Art. 9 Abs. 9 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 8. 12. 2009 (wirksam seit

Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen

Art. 10 . Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen finden für folgende Lehrveranstaltungstypen statt:

  1. Vorlesung

  2. Vorlesung mit Übungen

  3. Vorlesung mit Praktikum

  4. Übungen

  5. Praktikum

  6. Seminar

  7. Proseminar

  8. Projekt

  9. Blockkurs

  10. Feldstudien

  11. Exkursionen 2 Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen werden mit bestanden/nicht bestanden (pass/fail) bewertet oder benotet.

Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen finden während der Lehrveranstaltung oder im Anschluss daran statt.

Die lehrveranstaltungsbegleitenden Leistungsüberprüfungen liegen in der Verantwortung der für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden.

Die lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfung kann erfolgen durch

  1. mündliche Tests von 20 bis 60 Minuten, in Anwesenheit einer Besitzerin, bzw. eines Beisitzers,

  2. schriftliche Tests von 30 bis 180 Minuten,

  3. computerunterstützte Tests von 30 bis 180 Minuten,

  4. Übungsblätter,

  5. Berichte,

  6. Referate,

  7. Seminararbeiten,

  8. Proseminararbeiten,

  9. Projektarbeiten sowie, für Feldstudien und Exkursionen, durch

  10. aktive Beteiligung,

  11. Führungen.

Studierende sind mit dem Belegen der Lehrveranstaltung automatisch zur lehrveranstaltungsbegleitenden Leistungsüberprüfung angemeldet. Sollten sie diese nicht absolvieren wollen, ist eine Abmeldung der bzw. dem zuständigen Dozierenden mitzuteilen. Die Abmeldung wird bei der Bewertung mit dem Eintrag «nicht erschienen» vermerkt.

Studienordnungen können für Blockkurse Teilnahmevoraussetzungen vorsehen.

Form, Umfang, Bewertungsform und Zeitpunkt der lehrveranstaltungsbegleitenden Leistungsüberprüfungen werden frühzeitig im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Leistungsüberprüfungen gemäss Studienvertrag

Art. 11 .9) Studentische Leistungen können ausserhalb von Lehrveranstaltungen erbracht werden, insbesondere durch Projekte ausserhalb

von Lehrveranstaltungen, ausseruniversitäre Praktika, tutorielle Tätigkeit oder Tätigkeit in der universitären Selbstverwaltung. Die Anzahl der anrechenbaren KP aus der Beteiligung an der universitären Selbstverwaltung beträgt im Bachelorstudium max. 3 KP und im Masterstudium max. 1 KP. Ausnahmen sind dem Studiendekan zu beantragen. Die Anzahl der anrechenbaren KP für tutorielle Tätigkeiten beträgt im Bachelorstudium max. 2 KP und im Masterstudium max. 4 KP.

Die Anmeldung zu einer studentischen Leistung ausserhalb von Lehrveranstaltungen erfolgt durch einen Studienvertrag.

Im Studienvertrag legt der verantwortliche Dozent bzw. die verantwortliche Dozentin das Thema, den Inhalt die Dauer, Form und den Umfang der Leistungsüberprüfung, allfällige Überarbeitungs- und Wiederholungsmöglichkeiten, die Anzahl erwerbbarer Kreditpunkte sowie die Bewertungsart und Anrechnung in einem bestimmten Modul fest. Er wird vom Studierenden, vom verantwortlichen Dozenten bzw. von der verantwortlichen Dozentin sowie vom bzw. von der Vorsitzenden der Unterrichtskommission vor Beginn unterschrieben.

Studentische Leistungen ausserhalb von Lehrveranstaltungen werden mit bestanden/nicht bestanden (pass/fail) bewertet oder benotet.

Bachelor und Masterprüfungen

Art. 12 . In den Bachelor- bzw. Masterprüfungen werden vertiefte Kenntnisse aus dem Gebiet des Bachelor- bzw. Masterstudiums geprüft, welche

über den Stoff einzelner Lehrveranstaltungen hinausgehen.

Die Studierenden müssen sich für Bachelor- und Masterprüfungen bei dem für ihren Studiengang zuständigen Sekretariat schriftlich anmelden. Eine schriftliche Abmeldung ist bis drei Wochen vor Prüfungstermin im Prüfungssekretariat des Dekanats möglich.

Bachelor- und Masterprüfungen finden mündlich statt und dauern zwischen 30 und 90 Minuten. Finden mehrere Bachelor- bzw. Masterprüfungen statt, so beträgt ihre Gesamtdauer nicht mehr als 90 Minuten.

Bachelor- und Masterprüfungen werden von einer bzw. einem zuständigen Dozierenden in Anwesenheit eines bzw. einer fachlich qualifizierten Beisitzenden abgenommen und benotet.

Eine nicht bestandene Bachelor- bzw. Masterprüfung kann einmal wiederholt werden. Ein zweites Nichtbestehen einer Bachelor- bzw. Masterprüfung führt zum Ausschluss vom entsprechenden Studiengang. Der Ausschluss wird von der Fakultät mittels Verfügung mitgeteilt.

Einzelheiten zu Dauer, Prüfende und Beisitzende, sowie Zeitpunkt der Bachelor- bzw. Masterprüfungen sind in der Studienordnung geregelt.

9)

Art. 11 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 8. 12. 2009 (wirksam seit 14. 3. 2010).

Bachelor- und Masterarbeiten

Art. 13 . Vor Beginn der Erarbeitung einer Bachelor- bzw. Masterarbeit

wird ein Studienvertrag (für Bachelor- und Masterarbeiten) abgeschlossen.

Die verantwortlichen Dozierenden vereinbaren mit den Studierenden das Thema, den Umfang und den Beginn der Bachelor- bzw. Masterarbeit. Der Studienvertrag wird vom Studierenden und der verantwortlichen Dozentin bzw. dem verantwortlichen Dozenten vor Beginn der Bachelor- bzw. Masterarbeit unterschrieben.

Die Bachelor- und Masterarbeiten werden benotet.

Die Bachelor- und Masterarbeiten werden von den verantwortlichen Dozierenden bewertet.

Bei Nichtbestehen kann eine zweite Bachelor- bzw. Masterarbeit mit einem neuen Thema erstellt werden.

Ein zweites Nichtbestehen einer Bachelor- bzw. Masterarbeit führt zum Ausschluss vom entsprechenden Studiengang. Der Ausschluss wird von der Fakultät mittels Verfügung mitgeteilt.

Bachelor- und Masterurkunde

Art. 14 . Wer das Bachelor- bzw. das Masterstudium gemäss der jeweiligen Studienordnung bestanden hat, erhält eine von der Dekanin bzw.

vom Dekan unterzeichnete Urkunde, aus welcher der studierte Studiengang hervorgeht. Die Urkunde wird mit dem Siegel der Fakultät versehen. Damit wird der entsprechende Grad eines Bachelor bzw. Master of Science gemäss § 5 Abs. 1 und 2 verliehen.

Zeugnis und Diploma Supplement

Art. 15 . Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis

aufgeführt, in welchem die besuchten Lehrveranstaltungen, die dafür erworbenen Kreditpunkte und Noten, der Titel der Bachelor- bzw. der Masterarbeit sowie die Bachelor- bzw. Masternote detailliert ausgewiesen sind.

Den Studierenden wird zusätzlich ein Diploma Supplement ausgehändigt.

Dissertationsschrift

Art. 16 . Die Dissertation muss die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des

Doktoranden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und den wissenschaftlichen Anforderungen des Faches genügen. Sie muss eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten.

Form, Ausgestaltung, Bewertung sowie Publikationspflicht der Dissertation sind in der Promotionsordnung geregelt.

Mit der Dissertationsschrift werden keine Kreditpunkte erworben.

Doktoratsexamen

Art. 17 . Das Doktoratsexamen hat den Zweck, die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur mündlichen Darstellung und Erörterung

wissenschaftlicher Probleme nachzuweisen.

Form, Bewertung sowie Zusammensetzung des Prüfungsgremiums sind in der Promotionsordnung geregelt.

Mit dem Doktoratsexamen werden keine Kreditpunkte erworben.

Promotionsprädikat

Art. 18 . Die Errechnung des Promotionsprädikats ist in der Promotionsordnung geregelt. Das Promotionsprädikat wird wie folgt nach unteren

Grenzen abgestuft: 5,8 summa cum laude 5,5 magna cum laude 5,0 cum laude 4,5 bene 4,0 rite unter 4 non sufficit Hilfsmittel für Leistungsüberprüfungen

Art. 19 . Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,

müssen diese von den jeweiligen Prüfenden frühzeitig vor Beginn der Leistungsüberprüfung angegeben werden.

Sind aus medizinischen Gründen besondere Hilfsmittel oder Massnahmen erforderlich, müssen diese bei der Anmeldung zur Leistungsüberprüfung angegeben werden.

Verschiebung, Krankheitsfall und Fernbleiben

Art. 20 . Ein Antrag auf Verschiebung von Examen, Bachelor- oder

Masterprüfungen ist unter Geltendmachung des Vorliegens triftiger Gründe schriftlich beim Prüfungssekretariat des Dekanats zu Handen der Prüfungskommission einzureichen.

Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist dem Prüfungssekretariat des Dekanats ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

Bleibt eine Studentin bzw. ein Student entgegen den Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 einem Examen, einer Bachelor- oder einer Masterprüfung fern, so gilt diese als nicht bestanden und wird mit der Note 1,0 bewertet.

Unlauteres Prüfungsverhalten

Art. 21 . Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht,

bei schriftlichen Arbeiten insbesondere durch die unbefugte Verwertung unter Anmassung der Autorenschaft, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden (fail) bzw. wird mit der Note 1,0 bewertet. Die Prüfungskommission kann einen Ausschluss vom Studium im jeweiligen Studiengang beschliessen. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt.

Einsichtsrecht

Art. 22 . Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der

Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einblick in die schriftlichen Prüfungsunterlagen gewährt.

Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Art. 23 . Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen, welche in einem anderen Studiengang der Universität

Basel bzw. einer anderen Hochschule erbracht wurden bzw. werden, sowie über die Anrechnung von Kreditpunkten, welche in einem anderen Studiengang der Universität Basel bzw. einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, entscheidet die Prüfungskommission auf Antrag der für den jeweiligen Studiengang zuständigen Unterrichtskommission unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmungen.10)

Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrechnungsverfügung ergeht von der Fakultät.

III. Zuständigkeiten Unterrichtskommission11)

Art. 24 .11) Jeder Studiengang ist einer Unterrichtskommission zugeordnet. Die Unterrichtskommissionen sind zuständig für die Belange der

Lehre in den ihnen zugeordneten Studiengängen.

Sie haben die in dieser Ordnung genannten Aufgaben.

Sie erarbeiten Studienordnungen und Wegleitungen zu Handen der Fakultät.

Sie überprüfen im Auftrag der Prüfungskommission das Lehrangebot der ihnen zugeordneten Studiengänge.

Ihre Zusammensetzung und weitere Funktionen sind in den jeweiligen Studienordnungen festgelegt.

Dissertationskomitee für die Doktoratsstudien

Art. 25 . Für die Doktoratsstudien wird jeweils ein Dissertationskomitee

gebildet. Die Zusammensetzung ist in der Promotionsordnung geregelt.

Das Dissertationskomitee hat die ihm in der Promotionsordnung zugewiesenen Aufgaben.

10)

Art. 23 Abs. 1 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 8. 12. 2009 (wirksam

seit 14. 3. 2010). 11)

Art. 24 samt Titel in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 8. 12. 2009 (wirksam seit 14. 3. 2010).

Prüfungskommission

Art. 26 .12) Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern der Fakultät (drei Mitglieder der Gruppierung I, je ein Mitglied der Gruppierungen II und III). Den Vorsitz führt ein Mitglied der Gruppierung I.

Die Kommissionsmitglieder werden von der Fakultätsversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich.

Die Prüfungskommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, beaufsichtigt alle weiteren in dieser Ordnung genannten Aufgaben und entscheidet in Rücksprache mit der zuständigen Unterrichtskommission bzw. dem jeweiligen Dissertationskomitee in allen Fragen der Leistungsüberprüfung, für welche diese Ordnung, die jeweilige Studienordnung bzw. die Promotionsordnung keine Bestimmungen enthalten. Darüber hinaus trägt sie die Verantwortung für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen.

Die Fakultät kann auf Antrag der Prüfungskommission bestimmte Entscheide an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission delegieren.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Mitglieder der Prüfungskommission das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie auf Einsitz bei der Abnahme von Leistungsüberprüfungen.

Härtefälle

Art. 27 . In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan begründete

Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren, soweit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen.

IV. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse

Art. 28 . Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von

der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.

12)

Art. 26 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 8. 12. 2009

(wirksam seit 14. 3. 2010).

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

Art. 29 . Diese Ordnung ersetzt die Rahmenordnung für die Bachelor-

und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom

15. Januar 2002. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium gemäss

Art. 5 dieser Ordnung am 1. August 2007 oder später beginnen oder die

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung nach einer in der Rahmenordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 15. Januar 2002 genannten Studienordnung studieren.

Die in dieser Ordnung geregelten Leistungsüberprüfungsmodalitäten gemäss dem Abschnitt «II. Leistungsüberprüfungen» gelten in gleicher Weise für Studierende, die vor dem 1. August 2007 ihr Studium begonnen haben und nach einer alten Studienordnung beenden.

Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2002 begonnen haben, können dieses gemäss der «Diplomprüfungsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel» vom 6. April 1999 absolvieren.

Wirksamkeit

Art. 30 . Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2007

wirksam. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Rahmenordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 15. Januar 2002 aufgehoben.

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