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Ordnung für das Masterstudium Educational Sciences an der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz und an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel

446.940 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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Consultato il 4 set 2026

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446.940

Ordnung für das Masterstudium Educational Sciences an der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz und an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel

Ordnung CS für den Masterstudiengang Educational Sciences 2010-144 an der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz und an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel Vom 3. Juni 2010 Vom Universitätsrat genehmigt am 18. August 2010.

Die Philosophisch-Historische Fakultät der Universität Basel erlässt, gestützt auf § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 20071), folgende Studienordnung.

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 . Diese Ordnung regelt das Studienangebot der Universität Basel

im Rahmen des Masterstudiengangs Educational Sciences, das von der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz (im Folgenden: PH FHNW) zusammen mit der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel (im Folgenden: Fakultät) durchgeführt wird.

Sie gilt für alle Studierenden, die im Masterstudiengang Educational Sciences studieren und an der PH FHNW eingeschrieben sind.

Verliehener Grad

Art. 2 . Die PH FHNW und die Fakultät verleihen für den erfolgreichen

Masterstudiengang Educational Sciences gemeinsam den Grad eines Master of Arts (M A) in Educational Sciences in einem der folgenden Schwerpunkte:

  1. Bildungstheorie und Bildungsforschung

  2. Erwachsenenbildung

  3. Fachdidaktik Sprache

  4. Fachdidaktik Geschichte 2 Der gewählte Schwerpunkt wird in der Urkunde ausgewiesen.

Zulassung zum Studium

Art. 3 . Die Zulassung zum Studium erfolgt durch die PH FHNW. Die

Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sind den entsprechenden Bestimmungen für den Masterstudiengang Educational Sciences der PH FHNW2) zu entnehmen.

1) SG 440.110. 2) Diese Bestimmungen sind auf der Webseite der PH FHNW http://www.fhnw.ch/ph/bachelor-und-master einsehbar.

446.940 Fakultäten Zweiter Abschnitt: Studium und Kreditpunkte Umfang des Studienganges

Art. 4 . Der Masterstudiengang Educational Sciences umfasst 120 Kreditpunkte (ECTS) mit einer Regelstudienzeit von vier Semestern im

Vollzeitstudium. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich das Studium entsprechend.

Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem European Credit Transfer and Accumulation System ECTS. Die Anzahl Kreditpunkte pro Lehrveranstaltung entspricht dem durchschnittlichen realen Lernaufwand für die Studierenden. Als Richtwert wird ein Kreditpunkt für 30 Stunden studentischer Arbeitszeit einer bzw. eines durchschnittlichen Studierenden vergeben.

Die Unterrichtskommission für den Studiengang Educational Sciences genehmigt jedes Semester die Anzahl der in den Lehrveranstaltungen erwerbbaren Kreditpunkte für das Masterstudium Educational Sciences.

Studienplan3)

Art. 5 . Die PH FHNW und die Fakultät erlassen für ihre Lehrveranstaltungen einen Studienplan. Dieser wird von der Direktionspräsidentin /

vom Direktionspräsidenten FHNW bzw. vom Universitätsrat genehmigt.

Der Studienplan regelt:

  1. den Aufbau des Studiengangs und der Schwerpunkte in Modulen. Ein Modul versteht sich als Zusammenfassung einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen, deren innere Kohärenz sich aus den Studienzielen ergibt,

  2. den Erwerb der anrechenbaren Kreditpunkte,

  3. Anforderungen zum Bestehen des Studiums,

  4. Angaben zur Ermittlung der Abschlussnote.

Weitere Einzelheiten werden im elektronischen Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Gliederung des Studiums

Art. 6 . Der Masterstudiengang Educational Sciences gliedert sich in:

  1. die Module des Kernbereichs des Studiengangs im Umfang von 40 KP,

  2. verschiedene Module in einem gewählten Schwerpunkt im Umfang von 40 KP,

  3. die Masterarbeit im Umfang von 30 KP,

  4. zwei Masterprüfungen im Umfang von 10 KP.

3) Dieser Studienplan wird hier nicht abgedruckt. Er kann auf der Homepage der Universität Basel http://www.unibas.ch unter «Dokumente», «Rechtserlasse» eingesehen werden.

Bestehen des Studiums

Art. 7 . Der Masterstudiengang Educational Sciences ist bestanden,

wenn insgesamt 120 KP gemäss den Vorgaben des Studienplans erworben sind.

Dritter Abschnitt: Leistungsüberprüfungen Grundsatz

Art. 8 . Kreditpunkte werden durch genügende studentische Leistungen

erworben.

Form, Durchführung und Bewertung von Leistungsüberprüfungen sowie die Vergabe der Kreditpunkte von Leistungsüberprüfungen an der Universität Basel, richten sich nach folgender Ordnung:

a) Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Masterstudium vom 16. Februar 2006.

Form, Durchführung und Bewertung von Leistungsüberprüfungen an der PH FHNW erfolgen nach den Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung der PH FHNW4).

Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Art. 9 . Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Basel in

Modulen des Masterstudiengangs Educational Sciences erworben wurden, werden von der PH FHNW automatisch angerechnet.

Die Unterrichtskommission empfiehlt der PH FHNW die Anrechnung von Kreditpunkten und Noten, welche in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Universität oder Hochschule erworben wurden.

Studentische Leistungen ausserhalb von Lehrveranstaltungen werden durch Studienverträge geregelt. Der Studienvertrag legt den verantwortlichen Dozenten bzw. die verantwortliche Dozentin, das Thema, den Inhalt und Umfang, den Beginn sowie die Dauer, allfällige Überarbeitungs- und Wiederholungsmöglichkeiten, die Anzahl erwerbbarer Kreditpunkte sowie die Anrechnung in einem bestimmten Modul fest. Er wird vom Studierenden, dem verantwortlichen Dozenten bzw. der verantwortlichen Dozentin sowie vom bzw. von der Vorsitzenden der Unterrichtskommission für den Studiengang Educational Sciences vor Beginn unterschrieben.

Die Anrechnung von Noten sowie von Kreditpunkten wird von der PH FHNW durch Verfügung eröffnet.

4) Rechtserlass der PH FHNW (Nr. 111.01).

446.940 Fakultäten Vierter Abschnitt: Abschluss des Studiums und akademischer Grad Abschluss des Masterstudiums und verliehener Grad

Art. 10 . Wer den Masterstudiengang Educational Sciences erfolgreich

abgeschlossen hat, erhält von der PH FHNW und der Philosophisch- Historischen Fakultät der Universität Basel gemeinsam den Grad eines «Master of Arts» (M A) verliehen.

Studierende, die den Masterstudiengang Educational Sciences nicht erfolgreich abgeschlossen haben, werden vom Masterstudium Educational Sciences an der PH FHNW ausgeschlossen. Dies wird von der Direktion der PH FHNW durch Verfügung eröffnet.

Masterurkunde

Art. 11 . Wer den Masterstudiengang bestanden hat, erhält eine von der

Dekanin bzw. dem Dekan der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel sowie dem Direktor bzw. der Direktorin der PH FHNW unterzeichnete Urkunde. Die Urkunde weist die Abschlussnote sowie den gewählten Schwerpunkt aus und ist mit dem Siegel der Fakultät und der PH FHNW versehen.

Zeugnis und Diploma Supplement

Art. 12 . Zeugnis und Diploma Supplement werden von der PH FHNW

erstellt und übergeben.

Fünfter Abschnitt: Zuständigkeiten und Rechtsmittel Unterrichtskommission für den Studiengang Educational Sciences

Art. 13 . Die Unterrichtskommission setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen: je zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gruppierung I aus

den beiden Hochschulen (zwei Mitglieder der Phil.-Hist. Fakultät, sowie die Leitenden des Instituts Forschung und Entwicklung und des Instituts Sekundarstufe II und Pädagogik) und der Inhaber bzw. die Inhaberin des Lehrstuhls Pädagogik sowie eine Vertretung der Lehrbeauftragten und wissenschaftlichen Mitarbeitenden, eine Vertretung der Assistierenden sowie eine Vertretung der Studierenden. Jeweils eine der beiden Vertretungen der Gruppierung II und III wird von der Fakultät und eine von der PH FHNW gewählt. Bei Stimmgleichheit liegt der Stichentscheid bei der Inhaberin bzw. beim Inhaber des Lehrstuhls Pädagogik.

Die Unterrichtskommission ist für die Konzeption und Durchführung des Studiengangs Educational Sciences verantwortlich. Insbesondere beschliesst sie semesterweise das Lehrangebot und die Modalitäten der Leistungsüberprüfungen. Sie empfiehlt der PH FHNW die Anrechnung von vergleichbaren Studienleistungen, welche in einem anderen Studienfach oder Studiengang bzw. an einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmungen. Darüber hinaus ist sie für alle Belange des Studiengangs zuständig, die nicht in den Kompetenzbereich eines übergeordneten Gremiums fallen.

Rechtsmittel

Art. 14 . Verfügungen der Fakultät gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.

Sie können bei der Rekurskommission der Universität Basel angefochten werden. Verfügungen der PH FHNW sind bei der Beschwerdekommission der FHNW anzufechten.

Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen Schlussbestimmung

Art. 15 . Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche den Masterstudiengang Educational Sciences an der PH FHNW und der Universität Basel im Herbstsemester 2009 oder später begonnen haben.

Wirksamkeit

Art. 16 . Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. August 2010

wirksam5). Zum gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für das Masterstudium Educational Sciences an der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz und der Universität Basel vom 6. November / 9. Dezember 2008 aufgehoben.

5) Publiziert am 20. 10. 2010.