562.355
Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte
GebührenO 562.355 Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte1) Vom 17. Juni 2003
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19722), beschliesst:
Art. 1 .3) Das Ressort Messen und Märkte des Sicherheitsdepartements
erhebt folgende Standplatzgebühren, und zwar pro Standplatz:
1. Barfimärt (Neuwarenmarkt Barfüsserplatz): – Jährliche Verwaltungsgebühr für tageweise Belegung . Fr. 20.– – Jährliche Verwaltungsgebühr für saisonale Stammplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 30.– – Standplatzgebühr: mindestens 2 Laufmeter, pro Laufmeter und Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 10.– – Zuschlag für Tiefen von mehr als 3,0 m pro Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 10.– bis Fr. 20.– 2. Basler Flohmarkt: – Jährliche Verwaltungsgebühr für tageweise Belegung . Fr. 20.– – Jährliche Verwaltungsgebühr für saisonale Stammplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 50.– – Standplatzgebühr: mindestens 2 Laufmeter, pro Laufmeter und Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 10.– 3. Stadtmarkt: – Jahresstammplatz (Stammbeschickung) bei einer Mindestbelegung von 4 bis 6 Tagen pro Woche, berechnet nach m2 pro Monat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 13.– – Jahresstammplatz (Stammbeschickung) bei einer Mindestbelegung von 4 bis 6 Tagen pro Woche, berechnet nach m2 pro Monat für Verpflegungsbetriebe . . . . . . . . . Fr. 20.– – Belegung des Platzes für 1 bis 3 Tagen pro Woche (tageweise Belegung) bei einer möglichen Mindestbelegung
Montag bis Donnerstag pro m2 und Tag . . . . . . . . . . . Fr. 5.– für weitere 2 m2 pro Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 2.–
Freitag, Samstag und vor Feiertagen pro m2 und Tag . Fr. 10.– für weitere 2 m2 pro Tag . . . . . . . . . Fr. 2.– bis Fr. 4.– 1) Titel in der Fassung des RRB vom 17. 4. 2007 (wirksam seit 22. 4. 2007).
2) SG 153.800. 3)
Art. 1, Einleitungssatz, in der Fassung des RRB vom 17. 4. 2007 (wirksam seit 22. 4.
2007); Ziff. 6 in der Fassung desselben RRB vom 17. 4. 2007.
1. 5. 2007 76 562.355 Handel / Märkte / Schaustellungen 4. Weihnachtsmarkt:
– Bei Benutzung von staatseigenen Einheiten pro m2 und ohne MWSt . . Fr. 350.– bis Fr. 400.– – Bei Einheiten der Bewilligungsnehmenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 2000.– bis Fr. 7500.– – Bei Einheiten der Bewilligungsnehmenden (Verpflegungseinheiten) . . Fr. 3000.– bis Fr. 10 000.–
Die Höhe der Gebühr hängt unter Berücksichtigung des Einzelfalles unter anderem vom Standort, von der Grösse und Art der Einheit sowie von der benötigten Infrastruktur ab.
5. Weihnachtsbaumverkauf: – Für die ganze Dauer im Stadtgebiet . Fr. 150.– bis Fr. 300.– 6. Basler Herbstmesse:
Für einen Standplatz an der Herbstmesse richtet sich die Höhe der Standplatzgebühren inklusive eines Teils der Nebenkosten (Reinigung, Unterhalt, Auf- und Abbauarbeiten, Dekoration, Abfallentsorgung, Bewachung, Energieanschlüsse und Marketing) nach dem Anhang dieser Verordnung.
Die übrigen Nebenkosten (Energieverbrauch und Abwasser) sowie die Mehrwertsteuer werden gesondert nach effektivem Aufwand berechnet und zusätzlich in Rechnung gestellt.
Verursachen Messeteilnehmende im Einzelfall überdurchschnittlich hohe Nebenkosten gemäss Abs. 1, können diese zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Verfolgen Messeteilnehmende einen gemeinnützigen Zweck oder dient ihre Einrichtung der Attraktivitätssteigerung, ohne dass diese sich in einem entsprechenden betrieblichen Gewinn niederschlägt, kann das Ressort Messen und Märkte die Gebühren und Nebenkosten gemäss Abs. 1 angemessen reduzieren oder auf deren Erhebung verzichten.
Für die Belegung des Platzes während der angeordneten Auf- und Abbauzeit werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.
Art. 2 .4) Zusätzliche Leistungen für Werbung, Administration, Logistik,
Energie, Reinigung, Instandstellung, Dekoration, Abfallentsorgung, Wasser- und Abwasserleitungen usw. werden bei sämtlichen Messen und Märkten gemäss § 1 Ziff. 1–5 gesondert berechnet.
Art. 3 .5) Für den Erlass einer begründeten Ablehnungsverfügung erhebt
das Ressort Messen und Märkte eine Gebühr in der Höhe von CHF 100 bis CHF 200.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.6) 4)
Art. 2 in der Fassung des RRB vom 17. 4. 2007 (wirksam seit 22. 4. 2007).
5)
Art. 3 beigefügt durch RRB vom 17. 4. 2007 (wirksam seit 22. 4. 2007).
6) Wirksam seit 22. 6. 2003.
GebührenO 562.355 Anhang7) Gestützt auf § 1 Ziff. 6 gelten auf dem Petersplatz, dem Kasernenareal, dem Messeplatz, dem Münsterplatz, dem Barfüsserplatz sowie der Rosentalanlage für die ganze Messedauer die folgenden Pauschalbeträge (Standplatzgebühren und Nebenkosten), exkl. Energieverbrauch, Abwasser und MWSt. An kleineren Messestandorten werden 60% der Standplatzgebühren in Rechnung gestellt. In den Messehallen werden die doppelten Standplatzgebühren in Rechnung gestellt.
Fliegende Bauten (Fahrgeschäfte, Bauten, Karusselle und dergleichen) Pro m2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 50 Riesenräder sowie turmartige Fliegende Bauten (Hochgeschäfte) pro m2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 100 Bei Geschäften mit überproportionalem Platzbedarf (Achter- und Geisterbahnen, besondere Hochgeschäfte, Geschäfte mit Ausflug usw.) kann eine angemessene Reduktion bis zur Hälfte der Standplatzgebühr gewährt werden.
Spiel- und Schiessgeschäfte Pro m2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 130 Handels- und Handwerksstände Staatliche Marktbuden und -stände pro m2 . . . . . . . . . . . . CHF 160 Eigene Einheit pro m2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 110 Eigene Einheit auf dem Häfelimärt (Geschirrmarkt) pro m2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 15 Verpflegungsstände ohne Süsswarenstände Verkaufs- und Produktionsfläche pro m2 . . . . . . . . . . . . . . CHF 400 Steh- oder Sitzfläche sowie Lagerraum pro m2 . . . . . . . . . CHF 15 Süsswarenstände (Confiserien, Angebot von Trockenfrüchten, Rosenküechli, Zuckerwatte, Marroni und Ähnliches) Pro m2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 220 Wohnmobile, Wohn-, Küchen-, Stallwagen, etc. (Gebühr wird unabhängig vom Standort für sämtliche vom Ressort Messen und Märkte zur Verfügung gestellte Abstellplätze erhoben) Pro m2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 15 7) Anhang beigefügt durch RRB vom 17. 4. 2007 (wirksam seit 22. 4. 2007).
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