730.320
Verordnung über die Erstellung von Abstellplätzen für Velos und Mofas
Vom 24. Januar 2017 (Stand 29. Januar 2017)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf die §§ 73 und 75 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991 sowie § 13 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 19912, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P160240,
beschliesst:
Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
Die Verordnung legt die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas fest und macht Angaben zu deren Lage, Zugänglichkeit und Ausstattung.
Es sind Abstellplätze für das Kurzzeitparkieren wie für das Langzeitparkieren anzulegen und auszugestalten.
Die Anzahl Abstellplätze gemäss §§ 2-4 enthält den Bedarf an Abstellplätzen für Velos, inklusive Spezialvelos wie insbesondere Lastenvelos, E-Bikes, Tandems sowie für Mofas.
Die Verordnung ist vollständig anzuwenden bei Neubauten mit weniger als 4'000 m² Bruttogeschossfläche sowie bei allen wesentlichen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen, die einer Baubewilligung bedürfen. Sie gilt nicht für Abstellplätze auf Allmend.
Für Neubauten mit mehr als 4'000 m² Bruttogeschossfläche sind die §§ 5-7 anzuwenden.
Art. 2 Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas bei gewerblicher Nutzung
Als Berechnungsgrundlage bei Ladengeschäften dient die Bruttogeschossfläche der Verkaufsfläche sowie die Fläche aller für den Betrieb des Ladens genutzten Nebenräume.
Pro folgende Bruttogeschossflächen (BGF) ist mindestens ein Abstellplatz für das Kurzzeitparkieren erforderlich:
Nutzungsart | 1 Abstellplatz pro m² BGF |
|---|---|
Verkauf des täglichen Bedarfs | 50 m² |
kundschaftsintensive Dienstleistungen und Gastronomie | 75 m² |
Sonstiger Verkauf | 200 m² |
Sonstige Dienstleistung | 400 m² |
Gewerbe und Industrie | 1'000 m² |
Pro folgende Bruttogeschossflächen (BGF) ist mindestens ein Abstellplatz für das Langzeitparkieren erforderlich:
Nutzungsart | 1 Abstellplatz pro m² BGF |
|---|---|
Dienstleistung und Gastronomie | 100 m² |
Verkauf | 150 m² |
Gewerbe und Industrie | 250 m² |
Art. 3 Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas bei Wohnnutzungen
Bei Wohnnutzungen sind pro Zimmer ein Abstellplatz, jedoch höchstens vier pro Wohnung zu erstellen.
Art. 4 Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas bei weiteren Nutzungen
Für weitere Nutzungen wie namentlich Einkaufszentren, Spitäler, Heime, Schulen, Hotels, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen ist die Anzahl der Abstellplätze durch Erhebung oder auf der Grundlage des Standardbedarfs der VSS-Norm3 zu Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen zu ermitteln.
Art. 5 Standort, Zugänglichkeit und Ausgestaltung
Bei Standort, Zugänglichkeit und Ausgestaltung sowie namentlich dem Platzbedarf pro Abstellplatz je nach Fahrzeugart sind die massgebenden VSS-Normen zu berücksichtigen.
Die Abstellplätze sind so anzulegen, dass diese erreicht werden können, ohne dass die Fahrzeuge getragen werden müssen.
Art. 6 Ausnahmen
Aus wichtigen Gründen, namentlich beim Nachweis eines reduzierten Bedarfs kann von der Anzahl der Abstellplätze abgewichen werden.
Die Erstellungspflicht entfällt,
bei einer Gesamtanzahl von weniger als 5 zu erstellenden Abstellplätzen;
wenn das Gebäude mit den Fahrzeugen nur erreicht werden kann, indem diese getragen werden;
bei Umbauten, wenn für die Erstellung von Abstellplätzen im Erdgeschoss bestehende Nutzungen entfallen würden.
Die Erstellungspflicht entfällt oder kann reduziert werden,
wenn der Erstellung überwiegende Interessen, insbesondere aus dem Bereich des Denkmal-, Ortsbild-, Natur- oder Landschaftsschutzes entgegenstehen;
wenn die Erstellung unzumutbar ist.
Art. 7 Übergangsbestimmung
Bei Wirksamwerden der neuen Vorschriften hängige Verfahren unterstehen dem neuen Recht.
Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Recht, das für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend war.
Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam4.
KB 28.01.2017