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Verordnung über die Erstellung von Abstellplätzen für Velos und Mofas

730.320 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-bs/sg/730-320/de/verordnung-uber-die-erstellung-von-abstellplatzen-fur-velos-und-mofas

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Basilea Città
  3. Legislazione Basilea Città
Fonte

730.320

Verordnung über die Erstellung von Abstellplätzen für Velos und Mofas

Vom 24. Januar 2017 (Stand 29. Januar 2017)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf die §§ 73 und 75 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991 sowie § 13 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 19912, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P160240,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SG 730.100
  2. [2] SG 780.100

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

Die Verordnung legt die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas fest und macht Angaben zu deren Lage, Zugänglichkeit und Ausstattung.

Es sind Abstellplätze für das Kurzzeitparkieren wie für das Langzeitparkieren anzulegen und auszugestalten.

Die Anzahl Abstellplätze gemäss §§ 2-4 enthält den Bedarf an Abstellplätzen für Velos, inklusive Spezialvelos wie insbesondere Lastenvelos, E-Bikes, Tandems sowie für Mofas.

Die Verordnung ist vollständig anzuwenden bei Neubauten mit weniger als 4'000 m² Bruttogeschossfläche sowie bei allen wesentlichen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen, die einer Baubewilligung bedürfen. Sie gilt nicht für Abstellplätze auf Allmend.

Für Neubauten mit mehr als 4'000 m² Bruttogeschossfläche sind die §§ 5-7 anzuwenden.

Art. 2 Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas bei gewerblicher Nutzung

Als Berechnungsgrundlage bei Ladengeschäften dient die Bruttogeschossfläche der Verkaufsfläche sowie die Fläche aller für den Betrieb des Ladens genutzten Nebenräume.

Pro folgende Bruttogeschossflächen (BGF) ist mindestens ein Abstellplatz für das Kurzzeitparkieren erforderlich:

Nutzungsart

1 Abstellplatz pro m² BGF

Verkauf des täglichen Bedarfs

50 m²

kundschaftsintensive Dienstleistungen und Gastronomie

75 m²

Sonstiger Verkauf

200 m²

Sonstige Dienstleistung

400 m²

Gewerbe und Industrie

1'000 m²

Pro folgende Bruttogeschossflächen (BGF) ist mindestens ein Abstellplatz für das Langzeitparkieren erforderlich:

Nutzungsart

1 Abstellplatz pro m² BGF

Dienstleistung und Gastronomie

100 m²

Verkauf

150 m²

Gewerbe und Industrie

250 m²

Art. 3 Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas bei Wohnnutzungen

Bei Wohnnutzungen sind pro Zimmer ein Abstellplatz, jedoch höchstens vier pro Wohnung zu erstellen.

Art. 4 Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas bei weiteren Nutzungen

Für weitere Nutzungen wie namentlich Einkaufszentren, Spitäler, Heime, Schulen, Hotels, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen ist die Anzahl der Abstellplätze durch Erhebung oder auf der Grundlage des Standardbedarfs der VSS-Norm3 zu Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen zu ermitteln.

Footnotes

  1. [3] Die massgeblichen Normen der Schweizerischen Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) liegen bei der kantonalen Baubewilligungsbehörde zur Einsicht auf bzw. sind beim VSS kostenpflichtig erhältlich.

Art. 5 Standort, Zugänglichkeit und Ausgestaltung

Bei Standort, Zugänglichkeit und Ausgestaltung sowie namentlich dem Platzbedarf pro Abstellplatz je nach Fahrzeugart sind die massgebenden VSS-Normen zu berücksichtigen.

Die Abstellplätze sind so anzulegen, dass diese erreicht werden können, ohne dass die Fahrzeuge getragen werden müssen.

Art. 6 Ausnahmen

Aus wichtigen Gründen, namentlich beim Nachweis eines reduzierten Bedarfs kann von der Anzahl der Abstellplätze abgewichen werden.

Die Erstellungspflicht entfällt,

  1. bei einer Gesamtanzahl von weniger als 5 zu erstellenden Abstellplätzen;

  2. wenn das Gebäude mit den Fahrzeugen nur erreicht werden kann, indem diese getragen werden;

  3. bei Umbauten, wenn für die Erstellung von Abstellplätzen im Erdgeschoss bestehende Nutzungen entfallen würden.

Die Erstellungspflicht entfällt oder kann reduziert werden,

  1. wenn der Erstellung überwiegende Interessen, insbesondere aus dem Bereich des Denkmal-, Ortsbild-, Natur- oder Landschaftsschutzes entgegenstehen;

  2. wenn die Erstellung unzumutbar ist.

Art. 7 Übergangsbestimmung

Bei Wirksamwerden der neuen Vorschriften hängige Verfahren unterstehen dem neuen Recht.

Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Recht, das für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend war.

Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam4.

KB 28.01.2017

Footnotes

  1. [4] Wirksam seit 29. 1. 2017.