782.300
Polizeiliche Vorschriften betreffend Lärmbekämpfung
Vom 9. November 1978 (Stand 26. März 2017)
Ziff. I Störung der öffentlichen Ruhe
Störung der öffentlichen Ruhe durch ungebührlichen Lärm oder groben Unfug hat Bestrafung nach § 31 des Übertretungsstrafgesetzes zur Folge.
Ziff. II Störung der nächtlichen Ruhe
Ohne polizeiliche Bewilligung und Zustimmung der Nachbarn sind lärmende Beschäftigungen von 10 Uhr nachts bis 7 Uhr morgens gemäss § 33 des UeStG untersagt.
Ziff. III Störung an Ruhetagen
An Ruhetagen ist jede Beschäftigung untersagt, die Lärm verursacht oder die Sonn- und Festtagsruhe anderweitig beeinträchtigt. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Ahndung nach § 29 des UeStG zur Folge.
Ziff. IV Lärm bei häuslichen Verrichtungen
Bei häuslichen Arbeiten sowie beim Betrieb von Haushaltsmaschinen und anderen mechanischen Geräten inner- und ausserhalb des Hauses ist auf die Mitbewohner und Mitbewohnerinnen sowie Nachbarinnen und Nachbarn Rücksicht zu nehmen.
Von 19.00 bis 07.00 Uhr und von 12.00 bis 14.00 Uhr sind sämtliche häusliche Verrichtungen, die störenden Lärm verursachen, verboten.
An Sonn- und Feiertagen ist jeglicher Lärm untersagt.
Zuwiderhandlungen werden nach § 31 des UeStG bestraft.
Ziff. V Störung durch Lautsprecher und ähnliche Apparate
Das Benützen von Lautsprecheranlagen im öffentlichen Raum ist grundsätzlich bewilligungspflichtig (§ 32 UeStG), die Zuständigkeit liegt bei der Kantonspolizei. Keine Bewilligung der Kantonspolizei ist erforderlich bei Veranstaltungen, dort erfolgt die Prüfung der Lärmthematik durch die zuständige Fachinstanz im Rahmen des Verfahrens auf Nutzung des öffentlichen Raumes.
Wer trotz behördlicher Mahnung die Nachbarschaft durch Lautsprecher oder ähnliche Apparate übermässig belästigt, kann nach § 30 UeStG bestraft werden.
Ziff. VI Lärm durch Gartenarbeiten und landwirtschaftliche Arbeiten
Die Benützung von Rasenmähern, Häckslern, Laubgebläsen, Fräsen, Kreis- und Kettensägen usw. ist ausserhalb der zulässigen Zeiten (Montag bis Samstag, 07 bis 12 Uhr und 14 bis 19 Uhr) untersagt.
Maschinen für Gartenarbeiten und landwirtschaftliche Arbeiten sind so zu unterhalten und zu bedienen, dass Lärm möglichst vermieden wird.
Zuwiderhandlungen werden nach § 31 des UeStG geahndet.
Ziff. VII Lärm durch Motorfahrzeuge
Bei der Benützung von Motorfahrzeugen ist jeder vermeidbare Lärm untersagt.
Insbesondere ist das unnötige Laufenlassen des Motors auf hohen Touren oder das Zuschlagen der Wagentüren, vornehmlich nachts, zu unterlassen.
Missbräuchliche Verwendung der Warnvorrichtung, vor allem zur Abgabe von Rufzeichen, ist verboten.
Fahrzeuge, die infolge mangelhaften Zustandes, namentlich der Schalldämpfungsvorrichtung, übermässigen Lärm verursachen, werden aus dem Verkehr genommen. Deren Fahrzeuglenker haben überdies administrative Massnahmen im Sinne von Art. 16 SVG zu gewärtigen.
Zuwiderhandlungen werden nach Art. 90 SVG geahndet.
Ziff. VIII Lärm von Tieren
Wer als Eigentümer oder vorübergehender Halter von Tieren es unterlässt, dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit nicht durch Lärm oder auf andere Weise belästigt wird (§ 88 UeStG).
KB 09.12.1978