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Verordnung über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Kantonale Ausgleichskasse/AHV
Vom 8. November 1983 (Stand 1. Januar 1984)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf Art. 69 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 19461 und § 15 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 21. Oktober 19482, Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) vom 20. Juni 19523, Art. 22 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige vom 25. September 19524, Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 19595 und § 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 11. Januar 19626, in Anwendung von Art. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV vom 11. Oktober 19727,
beschliesst:
Art. 1
Der Verwaltungskostenbeitrag an die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt auf den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, der eidgenössischen Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung sowie auf den Arbeitgeberbeiträgen gemäss FLG beträgt 3%.
Art. 2
Arbeitgebern, die der Kasse für die Buchung einwandfreie Lohnbescheinungen einreichen und ihre Abrechnungs- und Zahlungsfrist gegenüber der Kasse ordnungsgemäss erfüllen, wird der Ansatz des Verwaltungskostenbeitrages wie folgt ermässigt: Bei einer jährlichen Lohnsumme von 1 Mio. bis 4 Mio. Franken auf 2,5% 4 Mio. bis 40 Mio. Franken auf 2% über 40 Mio. Franken auf 1,9%
Art. 3
Gibt das Abrechnungs- und Zahlungsverfahren mehrfach zu Mahnungen und Betreibungen Anlass oder verursacht die Bereinigung der Lohnbescheinigungen eine wesentliche Mehrarbeit, so kann der Verwaltungskostenbeitrag wiederum bis auf 3% erhöht werden.
Art. 4
Der Verwaltungskostenbeitrag auf den Beiträgen der Nichterwerbstätigen und Selbständigerwerbenden an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, die eidgenössische Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung beträgt 3%.
Art. 5
In Fällen, wo der Kanton Basel-Stadt als Wohnsitzkanton gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung den Minimalbeitrag zu leisten hat, wird auf die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen verzichtet.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1984 wirksam und ersetzt die Verordnung über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Kantonale Ausgleichskasse/AHV vom 2. November 19488 sowie den Beschluss des Regierungsrates betreffend Abänderung der Verordnung vom 2. November 1948 über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Ausgleichskasse Basel-Stadt der eidgenössischen AHV vom 21. April 1953.
KB 12.11.1983