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Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

835.100 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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Consultato il 4 set 2026

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Questo testo non è più in vigore.

835.100

Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Arbeitslosenversicherung: Einführungsgesetz zum BG 835.100 Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Vom 27. September 1984

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erlässt, auf den Antrag des Regierungsrates, folgendes Gesetz:

Zuständige kantonale Amtsstelle

Art. 1 . Kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 des Bundesgesetzes

vom 25. Juni 19821) über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist das Kantonale Arbeitsamt.

Es übt die ihm vom Bundesrecht zugewiesenen Befugnisse aus und sorgt insbesondere für eine wirksame Zusammenarbeit der für die Versicherung und für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen.

Das Kantonale Arbeitsamt setzt die Kontrolltage fest gemäss Art. 21 Abs. 4 der Verordnung des Bundesrates vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV).

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Art. 2 . Der Kanton betreibt unter dem Namen «Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt» eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne

von Art. 77 Abs. 1 und 2 AVIG.

Die Öffentliche Arbeitslosenkasse ist eine Abteilung des Kantonalen Arbeitsamtes.

Der Regierungsrat erlässt das Kassenreglement gemäss Art. 79 Abs. 1 AVIG.

Gemeindearbeitsämter

Art. 3 . Der Regierungsrat kann die Einwohnergemeinden verpflichten,

auf ihre Kosten Gemeindearbeitsämter gemäss Art. 85 Abs. 2 AVIG einzurichten.

Die Gemeindearbeitsämter vollziehen die ihnen durch eidgenössische und kantonale Vorschriften zugewiesenen Aufgaben unter der Aufsicht und nach den Weisungen des Kantonalen Arbeitsamtes.

1) SR 837.0.

1. 5. 2002 61 835.100 Arbeitslosenversicherung und ergänzende Massnahmen Beschwerden

Art. 4 .2) Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 101 lit. b des Bundesgesetzes ist das Sozialversicherungsgericht.

Feiertage

Art. 5 . Als weitere Feiertage gemäss Art. 19 AVIG gelten Karfreitag,

Ostermontag, der 1. Mai, Pfingstmontag und Stephanstag.

Aufsicht

Art. 6 . Der Regierungsrat überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und

erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 7 . Das Gesetz über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung vom 8. November 1951 erfährt folgende Änderungen:3)

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach seiner Genehmigung durch den Bundesrat wirksam.4) 2)

Art. 4 in der Fassung von Abschn. II des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9. 5. 2001 (wirksam seit 1. 5. 2002, SG 154.200). 3)

Art. 7 : Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.

4) Vom BR genehmigt am 27. 12. 1984.

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