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Gesetz betreffend die Ausrichtung von Bau- und Betriebsbeiträgen an anerkannte Institutionen der Behindertenhilfe

869.130 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-bs/sg/869-130/de/gesetz-betreffend-die-ausrichtung-von-bau-und-betriebsbeitragen-an-anerkannte-institutionen-der-behindertenhilfe

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Basilea Città
  3. Legislazione Basilea Città
Fonte

Questo testo non è più in vigore.

869.130

Gesetz betreffend die Ausrichtung von Bau- und Betriebsbeiträgen an anerkannte Institutionen der Behindertenhilfe

Vom 8. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011)

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 10.1409.01 vom 17. August 2010 und nach dem mündlichen Antrag der Gesundheits- und Sozialkommission vom 8. Dezember 2010,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die Ausrichtung von Bau- und Betriebsbeiträgen durch den Kanton Basel-Stadt an anerkannte Institutionen für invalide Erwachsene.

Art. 2 Anerkannte Institutionen

Anerkannte Institutionen sind Institutionen im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006, die der Kanton gemäss der Verordnung zur Anerkennung von Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Erwachsenen (Anerkennungsverordnung) vom 16. Oktober 2007 anerkannt hat.

Art. 3 Invalide Erwachsene

Als invalide Erwachsene gelten volljährige Personen, die vor Erreichen des Rentenalters nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung invalid nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 werden.

Ebenfalls als invalide Erwachsene im Sinne von Abs. 1 gelten Minderjährige, die höchstens vier Monate vor Vollendung des 18. Altersjahres in eine anerkannte Institution eintreten und gemäss Art. 8 ATSG als invalid gelten.

Art. 4 Baubeiträge

Der Kanton kann Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Institutionen gemäss § 2 dieses Gesetzes gewähren, wenn das Projekt vom Kanton genehmigt und nicht über die Betriebskosten und die Eigenmittel der Institution finanzierbar ist.

Art. 5 Betriebsbeiträge

Der Kanton leistet Betriebsbeiträge an anerkannte Institutionen nach Massgabe von Art. 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie von Art. 106 bis 107bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. Die Gewährung der Beiträge kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.

Berücksichtigt werden bei der Bemessung der Betriebsbeiträge invalide Erwachsene, die vor Eintritt in eine anerkannte Institution Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt gehabt haben.

Die Beiträge werden weiterhin geleistet, wenn die in einer anerkannten Institution untergebrachten invaliden Erwachsenen das Rentenalter nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht haben.

Art. 6 Rekursverfahren

Anerkannte Institutionen können gegen Verfügungen, welche gestützt auf dieses Gesetz ergehen, nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 rekurrieren.

Art. 7 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 8 Wirksamkeit

Das Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird mit Genehmigung des Behindertenkonzepts gemäss Art. 10 IFEG durch den Bundesrat wirksam, frühestens jedoch am 1. Januar 2011.

KB 11.12.2010