910.212
Dringlicher Grossratsbeschluss zur Ausrichtung von Beiträgen an Vermieterinnen und Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten zur Unterstützung für basel-städtische Unternehmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Standortförderungsgesetz: GRB Mietzinsunterstützung 910.212
Dringlicher Grossratsbeschluss zur Ausrichtung von Beiträgen an Vermieterinnen und Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten zur Unterstützung für basel-städtische Unternehmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-GRB-Mietzinsunterstützung) Vom 13. Mai 2020 (Stand 17. Mai 2020)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
in Ausführung von § 29 und gestützt auf §§ 84 sowie 88 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 1), nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 20.0645.01 vom 8. Mai 2020,
beschliesst:
Ziff. 1 Zweck
Vermieterinnen und Vermieter von ungekündigten Geschäftsliegenschaften, die sich mit ihrer Mieterschaft aufgrund der Corona-Pandemie auf eine Mietzinssenkung geeinigt haben, erhalten vom Kanton Basel-Stadt einen anteiligen Beitrag an ihre reduzierten Mietzinseinnahmen.
Ziff. 2 Finanzierung
Zu diesem Zweck wird ein Betrag von 18 Millionen Franken bereitgestellt.
Ziff. 3 Kreis der Berechtigten
Beitragsberechtigt sind Vermieterinnen und Vermieter, die Geschäftsräumlichkeiten an Mieterinnen und Mieter vermieten, die ihre Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn im Kanton Basel-Stadt haben.
Die Parteien des Mietverhältnisses dürfen nicht denselben wirtschaftlich Berechtigten vertreten und keine nahestehenden Personen sein.
Ziff. 4 Voraussetzungen für Ausrichtung der Beiträge
Beitragsberechtigt sind Vermieterinnen und Vermieter von Geschäftsliegenschaften im Kanton Basel-Stadt, die sich mit ihrer Mieterschaft für die Zeit der ausserordentlichen COVID-19-Massnahmen, maximal für die Monate April, Mai und Juni 2020, auf eine Mietzinsreduktion von mindestens zwei Drittel der Netto-Miete geeinigt haben und deren Mieterschaft direkt betroffen ist oder bei indirekter Betroffenheit bestätigt, dass sie in der Zeit ab 17. März 2020 bis zum Datum der Gesuchseinreichung und verglichen mit der entsprechenden Vorjahresperiode eine Umsatzeinbusse von mindestens einem Drittel erlitten hat.
Kein Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags besteht dann, wenn die Mieterin oder der Mieter während der Zeit, in der die Miete reduziert ist, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus wirtschaftlichen Gründen kündigt oder nur zu schlechteren Konditionen weiterbeschäftigt. Die Nachweispflicht obliegt der Mieterin bzw. dem Mieter der Geschäftsliegenschaft.
Der Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags besteht dann, wenn die Mieterin oder der Mieter die fälligen Mieten bis zum Erlass der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) des Bundesrates vom 13. März 2020 bezahlt hat und sich nicht in einem Konkursverfahren befindet.
1) SG 111.100
Standortförderungsgesetz: GRB Mietzinsunterstützung 910.212
Ziff. 5 Berechnung und Umfang des Anspruchs
Sind die Voraussetzungen gemäss Ziff. 3 und 4 erfüllt, entschädigt der Kanton der Vermieterin oder dem Vermieter maximal für die Monate April, Mai und Juni 2020 einen Drittel des Netto-Mietzinses. Pro Monatsmiete ist der Betrag auf max. 6‘700 Franken, insgesamt auf 20‘000 Franken beschränkt.
Ziff. 6 Einreichen des Gesuchs
Die Vermieterinnen und Vermieter reichen das Gesuch zusammen mit der von beiden Mietparteien unterzeichneten Einigung sowie bei indirekter Betroffenheit die Bestätigung gemäss Ziff. 4 Abs. 1 und dem geltenden Mietvertrag beim zuständigen Departement ein. Mit dem Gesuchformular ermächtigen sie das zuständige Departement, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton) auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.
Mit dem Gesuch wird die Bestätigung der Mieterin oder des Mieters eingereicht, wonach während der Zeit, in der die Miete reduziert ist, keinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wird oder sie nur zu schlechteren Konditionen weiterbeschäftigt werden. Das zuständige Departement kann die Einhaltung dieser Voraussetzung kontrollieren und dabei für die Aufgabenerledigung notwendige Informationen mit anderen Behörden (Bund, Kanton) austauschen.
Das Gesuch ist beim zuständigen Departement bis zum 30. September 2020 einzureichen.
Ziff. 7 Prüfung der Gesuche
Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche entscheidet ein vom Regierungsrat eingesetztes Gremium von drei bis fünf Personen abschliessend. Mindestens drei Vertreterinnen bzw. Vertreter in diesem Gremium gehören der öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt an. Der Vorsitz wird von einer dieser drei Personen übernommen.
Ziff. 8 Abwicklung der Gesuche
Das zuständige Departement ist für die Abwicklung der Gesuche zuständig. Es richtet dazu ein Sekretariat ein und erstellt die nötigen Prospekte und Formulare. Der entsprechende Geschäftsverkehr soll dabei soweit als möglich digital abgewickelt werden.
Ziff. 9 Anrechnung und Dauer des Anspruchs auf Beiträge
Der Anspruch auf Beiträge erfolgt rückwirkend auf 1. April 2020.
Der Anspruch auf Beiträge bleibt bestehen, bis der Bundesrat die ausserordentliche Lage (Notrecht) aufhebt, längstens aber bis 30. Juni 2020.
Beiträge, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, können zurückgefordert werden.
Werden auf Bundesebene Unterstützungsleistungen für die Senkung von Mietzinsen von Geschäftsliegenschaften eingeführt, werden diese an die Beiträge gemäss diesem Grossratsbeschluss angerechnet.
Dieser dringliche Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und tritt nach Massgabe von § 84 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt sofort in Kraft. Er gilt bis zum 31. Dezember 2020.
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