915.600
Grossratsbeschluss betreffend Kantonale Beteiligung an der Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften
Gewerbliche Bürgschaftsgenossenschaften: GRB 915.600 Grossratsbeschluss betreffend Kantonale Beteiligung an der Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften Vom 19. Oktober 1950
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst, was folgt:
1. An die im Kanton Basel-Stadt zugunsten des hiesigen Gewerbes und Detailhandels tätigen und vom Bund anerkannten gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften leistet der Kanton Basel-Stadt die im Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften vom 22. Juni 1949 und den dazugehörigen Ausführungsvorschriften vorgesehenen kantonalen Beiträge an die Verwaltungskosten. 2. Für die durch diesen Beschluss entstehenden Auslagen ist jährlich in den Voranschlag der erforderliche Kredit aufzunehmen. 3. Der Grossratsbeschluss betreffend kantonale Mitwirkung bei der Eidgenössischen Gewerbehilfe durch gewerbliche Bürgschaftsgenossenschaften vom 26. September 1940 wird aufgehoben.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
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