BeE 153.220
Reglement für die Verwalterin oder den Verwalter der Einwohnergemeinde Bettingen
Vom 28. Juni 2011 (Stand 1. Juli 2011)
Der Gemeinderat Bettingen,
gestützt auf § 49 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 12. November 1985,
beschliesst:
I. Wählbarkeit
Art. 1
Wählbar sind stimmberechtigte Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit persönlicher Eignung und angemessener fachlicher Ausbildung.
Wahlbehörde ist der Gemeinderat.
Jede neu geschaffene oder frei werdende Stelle ist auszuschreiben.
II. Anstellungsbedingungen
Art. 2
Die Anstellungsbedingungen richten sich nach der Ordnung über die Arbeitsverhältnisse und die Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Bettingen (Personalordnung) vom 19. November 1985.
III. Aufgaben und Grundsätze
Art. 3 Grundsätze
Die Gemeindeverwalterin bzw. der Gemeindeverwalter nimmt alle Aufgaben wahr, die in der Gemeindeordnung oder in kantonalen Gesetzen der Gemeindeverwaltung übertragen sind oder die ihr oder ihm durch einen kommunalen Erlass übertragen werden.
Sie oder er übt die Aufgaben im öffentlichen Interesse nach den Grundsätzen der Gesetzesmässigkeit, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit aus.
Sie oder er berücksichtigt bei der Erfüllung der Aufgaben wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte und wahrt die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen.
Sie oder er erteilt Auskünfte und berät die Bevölkerung im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der Gemeindeverwaltung.
Sie oder er ist zu Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderen Vorschriften geheim zu halten sind. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses bestehen.
Art. 4 Verwaltung
Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter steht der gesamten Gemeindeverwaltung vor.
Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
die Überwachung der Geschäfte und Tätigkeiten der Gemeindeverwaltung in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Ressortleitung;
den Einsatz der Mitarbeitenden;
die Führung und Betreuung des Personals;
die Abfassung des jährlichen Verwaltungsberichtes;
die Aufsicht über das Gemeindearchiv;
den Erlass amtlicher Publikationen;
die Vornahme amtlicher Beglaubigungen nach § 230 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch;
die Öffentlichkeitsarbeit gemäss Kommunikationskonzept vom 9. Oktober 2007.
Art. 5 Aussendienst
Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter steht dem Aussendienst der Gemeinde vor.
In den Verantwortungsbereich der Gemeindeverwalterin oder des Gemeindeverwalters fallen insbesondere:
die Überwachung der Geschäfte, Pendenzen und Tätigkeiten des Aussendienstes in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Ressortleiterinnen und -leitern;
die Öffentlichkeitsarbeit gemäss Kommunikationskonzept vom 9. Oktober 2007.
Art. 6
Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil. Ihr oder ihm obliegt die Protokollführung sowie die Geschäfts- und Pendenzenkontrolle.
Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter bereitet in Zusammenarbeit mit der Präsidentin oder dem Präsidenten die Sitzungen des Gemeinderates vor und ist für die notwendige Dokumentation besorgt.
Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter trifft die für den Vollzug der Gemeinderatsbeschlüsse notwendigen Anordnungen und überwacht deren Durchführung.
Art. 7 Gemeindeversammlung
Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter führt das Protokoll der Gemeindeversammlungen.
Sie oder er besorgt die Publikation der von der Gemeindeversammlung gefassten Beschlüsse.
Art. 8 Zeichnungsberechtigung
Für die Zeichnungsberechtigung im Brief- und Zahlungsverkehr gilt das Reglement über die Kompetenzen der Behördenmitglieder und der Verwaltung vom 27. Januar 2004.
IV. Schlussbestimmung
Publikation und Wirksamkeit Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird per 1. Juli 2011 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement für den Verwalter und die Verwalterin der Einwohnergemeinde Bettingen vom 10. November 1987 aufgehoben.
KB 09.07.2011