BeE 730.500
Reglement betreffend die Verwendung des Ertrages aus Mehrwertabgaben
Vom 11. April 2006 (Stand 1. Mai 2023)
Der Gemeinderat Bettingen,
gestützt auf §§ 120 ff. des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, §§ 81 ff. der Bau- und Planungsverordnung (BPV) vom 19. Dezember 20002 sowie §§ 53 – 55 und § 59 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 12. November 19853,
erlässt folgendes Reglement:
A. Allgemein
Art. 1 Zweck
Die Mittel dieses Fonds werden für folgende Zielsetzungen verwendet:
Öffentliche Bauten im kulturellen Interesse;
Gestaltung des öffentlichen Raumes;
Klimaschutzmassnahmen im öffentlichen Raum;
Förderung der Biodiversität.
B. Fondsvermögen
Art. 2 Äufnung von Fondsvermögen
Dem Fonds können weitere Mehrwertabgaben zugewiesen werden.
C. Zuständigkeiten und Verfügungskompetenzen
Art. 3 Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten sind wie folgt geregelt:
Die Einwohnergemeindeversammlung entscheidet im Rahmen von Budget und Jahresrechnung über die Entnahmen aus dem Fonds sowie über die Verwendung des Fondsvermögens.
Gemeindeorgane, die mit Zielsetzungen gemäss § 1 befasst sind, können dem Gemeinderat Anträge zuhanden des Budgetprozesses stellen.
D. Vermögensverwaltung und Rechnungsführung
Art. 4 Vermögensverwaltung
Die Vermögensverwaltung des Fonds wird im Rahmen des Rechnungswesens der Einwohnergemeinde Bettingen wahrgenommen.
Das Kapital des Fonds wird als Guthaben der Fonds bei der Einwohnergemeinde Bettingen geführt und in der Vermögensrechnung entsprechend ausgewiesen.
Die Guthaben werden von der Einwohnergemeinde Bettingen nicht verzinst.
Art. 5 Rechnungsführung
Die Rechnungsführung einschliesslich Zahlungsverkehr erfolgt im Rahmen des Finanzreglementes über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen vom 20. November 2001.
E. Schlussbestimmungen
Art. 6 Wirksamkeit
Dieses Reglement ist zu publizieren4; es wird mit der Verabschiedung der Rechnung 2005 durch die Gemeindeversammlung am 25. April 2006 wirksam.
KB 11.11.2006