RiE 724.700
Ordnung betreffend den Engrosmarkt in Riehen
Engrosmarkt: O RiE 724.700 Ordnung betreffend den Engrosmarkt in Riehen Vom 2. September 1981
Der Gemeinderat Riehen erlässt, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juli 19161), folgende Marktordnung:
Art. 1 . Auf dem alten Werkhofareal zwischen Gartengasse und Bachgässchen wird an den Wochentagen zwischen 17.00 und 19.00 Uhr ein
Engrosmarkt für alle Landesprodukte in Riehen abgehalten.
Für diesen Zweck werden auf dem Areal genügend Parkplätze freigehalten.
Art. 2 . Dieser Markt ist speziell nur Grossmarkt, und es sollen keine
Quantitäten unter 5 kg verkauft werden.
Art. 3 . Kann der genannte Platz für Marktzwecke vorübergehend nicht
verwendet werden, so wird die Gemeindeverwaltung einen andern Platz dafür anweisen. Zu einer bleibenden Verlegung ist die Zustimmung des Gemeinderates erforderlich.
Art. 4 . Ausserhalb des in § 1 bezeichneten Areals ist der Engroshandel
von Landesprodukten auf öffentlichen Strassen, Allmend und Plätzen untersagt.
Art. 5 . Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, wird gemäss § 73 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes mit Haft oder
Busse bestraft.
Art. 6 . Durch diese Ordnung wird die Ordnung für den Engrosmarkt in
Riehen vom 17. Juni 1927 aufgehoben.
Die Ordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
1) Jetzt: § 15 des Gemeindegesetzes vom 17. 10. 1984 (SG 170.100).
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