122.0.12
Verordnung über die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei
122.0.12
Verordnung
vom 12. März 2002
über die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (ZDirV)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 45, 46 und 48 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung; gestützt auf Artikel 87 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege;
beschliesst:
1. Namen der Direktionen
Art. 1
Die Direktionen des Staatsrates sind:
die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (EKSD);
die Sicherheits- und Justizdirektion (SJD);
die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD);
die Volkswirtschaftsdirektion (VWD);
die Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD);
die Finanzdirektion (FIND);
die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD).
2. Zuständigkeitsbereiche der Direktionen und der Staatskanzlei
Art. 2 Direktion für Erziehung, Kultur und Sport
Der Zuständigkeitsbereich der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport
a) die obligatorische Schule;
b) die Allgemeinbildung auf der Sekundarstufe 2;
…
die Berufsausbildung der Lehrpersonen;
die Angelegenheiten der Universität;
die Schul- und Berufsberatung;
…
die Erwachsenenbildung;
die Gewährung der Ausbildungsbeiträge;
die Kulturförderung;
die kulturellen Institutionen des Staates mit Ausnahme des Staatsarchivs;
die Erhaltung der archäologischen Stätten und der Kulturgüter sowie den Schutz der beweglichen Naturdenkmäler;
den Sportunterricht und die Sportförderung,
Art. 3 Sicherheits- und Justizdirektion
Der Zuständigkeitsbereich der Sicherheits- und Justizdirektion umfasst:
die öffentliche Sicherheit und Ordnung;
die Organisation im Katastrophenfall;
die militärischen Angelegenheiten und den Zivilschutz;
die Einwohnerkontrolle und die Ausweisschriften;
die Fremdenpolizei und die ausländischen Arbeitskräfte;
die Handelspolizei;
die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr und zur Schifffahrt;
die Fahrzeugsteuer;
die Feuerpolizei und die Brandbekämpfung;
die Gebäudeversicherung;
die Beziehungen zu den Gerichtsbehörden;
kbis) die Mediation in Zivil- und Strafsachen;
den Vollzug und die Vollstreckung der strafrechtlichen Sanktionen;
lbis) die Bewährungshilfe;
m) die Advokatur und das Notariat;
die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und die Stiftungen;
die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention ;
die Entwicklungszusammenarbeit,
Art. 4 Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft
Der Zuständigkeitsbereich der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft umfasst:
die Verfassung und die Institutionen;
die Sprachenpolitik;
die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat;
die politischen Rechte;
…
die Einbürgerungen;
den Zivilstandsdienst;
die Oberämter;
die Gemeinden;
die Landwirtschaft und den Rebbau;
den beruflichen Unterricht auf dem Gebiet der Landwirtschaft, der Lebensmitteltechnologie, der Forstwirtschaft und der Hauswirtschaft;
die Bodenverbesserungen;
das Veterinärwesen, die Lebensmittelkontrolle und die Kontrolle gefährlicher Stoffe und Zubereitungen;
die Nutztierversicherung;
den Tierschutz;
den Wald, die Schutzmassnahmen gegen Naturkatastrophen und das Wild;
die Staatsreben,
Art. 5 Volkswirtschaftsdirektion
Der Zuständigkeitsbereich der Volkswirtschaftsdirektion umfasst:
a) die Wirtschaftsförderung;
die Beschäftigungspolitik und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;
die Arbeitsbeziehungen;
den Arbeitnehmerschutz;
das Handelsregister;
die Berufsbildung;
den beruflichen und höheren beruflichen Unterricht in den gewerblichen, industriellen, kaufmännischen und technischen Berufen und in den Berufen der Gesundheit, der sozialen Arbeit und der bildenden Kunst sowie die berufsorientierte Weiterbildung;
den beruflichen Unterricht und die anwendungsorientierte Forschung auf der Tertiärstufe A;
…
die Energie;
die Beziehungen zu den Freiburgischen Elektrizitätswerken;
die Statistik;
das Wohnungswesen;
den Tourismus;
die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zu den Post- und Telekommunikationsunternehmen,
Art. 6 Direktion für Gesundheit und Soziales
Der Zuständigkeitsbereich der Direktion für Gesundheit und Soziales
die Gesundheitsförderung und -vorsorge;
die Gesundheitsplanung;
die Institutionen des Gesundheitswesens;
die Berufe des Gesundheitswesens;
die Gesundheitspolizei;
die Schulzahnpflege;
die Schwangerschaftsberatung und die Sexualinformation;
die nicht veterinärmedizinische Heilmittelkontrolle;
die Sozialhilfe;
j) die Sozialversicherungen;
das Wohl betagter Personen;
die Integration behinderter Personen;
die Unterhaltsbeiträge;
den Jugendschutz und die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen;
die Opferhilfe;
die Gleichstellung von Frau und Mann und die Familie;
die Aufnahme und die Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen,
Art. 7 Finanzdirektion
Der Zuständigkeitsbereich der Finanzdirektion umfasst:
die Finanzplanung, den Voranschlag und die Rechnung des Staates;
das Inkasso- und Zahlungswesen sowie die Buchhaltung;
die Verwaltung des Staatsvermögens;
die Finanzkontrolle;
die Beziehungen zur Freiburger Kantonalbank;
die direkten Steuern;
die Handänderungs-, Erbschafts- und Schenkungssteuern;
das Personalwesen;
die Beziehungen zur Pensionskasse des Staatspersonals;
die Versicherung der Vermögenswerte des Staates;
die Katastervermessung;
das Grundbuch;
die Informatik;
die Eintreibung von Forderungen des Staates;
die Grundsätze für die Organisation und Führung der Verwaltung;
die Beziehungen zur Gesellschaft der Loterie de la Suisse Romande;
die Kundenbeziehungen zu den Post- und Telekommunikationsunternehmen;
die humanitäre Hilfe,
Art. 8 Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion
Der Zuständigkeitsbereich der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion
die Raumplanung;
abis) die nachhaltige Entwicklung;
ater) die Umsetzung der Agglomerationspolitik des Bundes;
den Umweltschutz;
den Gewässerschutz;
den Natur- und Landschaftsschutz und die Begleitung der Naturpärke;
die Koordination der Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren;
den Wasserbau;
die öffentlichen Sachen des Kantons;
gbis) die Planung und Lenkung der Mobilität;
die Strassen;
die Strassensignalisation und die Reklamen;
die Gebäude und das Mobiliar des Staates;
die Ausführung der Bauprojekte des Staates;
kbis) die Schulbauten;
das öffentliche Beschaffungswesen;
die Baupolizei;
die Wahrnehmung der Aktionärsrechte bei den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs,
Art. 9 Staatskanzlei
Der Zuständigkeitsbereich der Staatskanzlei umfasst:
das Sekretariat des Staatsrates;
die Beziehungen zwischen dem Staatsrat und dem Grossen Rat, in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des Grossen Rates;
die Information und den Zugang zu den Dokumenten;
cbis) den Datenschutz;
cter) die Archivierung der Dokumente der öffentlichen Organe;
die amtlichen Veröffentlichungen;
e) den Sprachendienst;
die Koordination der Aussenbeziehungen;
die Materialbeschaffung und die Drucksachen;
die Wahlen und Abstimmungen;
die Beglaubigungen;
das Protokoll und die Organisation von offiziellen Veranstaltungen;
den Weibeldienst und den internen Postdienst;
die allgemeine Gesetzgebung,
Art. 9a Instruktion der Beschwerden an den Staatsrat
Die Beschwerden, für die der Staatsrat zuständig ist, werden von der Direktion, zu deren Aufgabenbereich der Gegenstand der Beschwerde gehört, oder allenfalls von der Stellvertretenden Direktion instruiert, auch wenn es sich um eine Beschwerde wegen fehlenden Entscheids handelt.
3. Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Beschluss vom 11. Dezember 2001 über die provisorische Festlegung der Zuständigkeitsbereiche und Benennungen der Direktionen (SGF 122.0.12) wird aufgehoben.
Art. 11 Vollzug
Die Finanzdirektion wird zusammen mit der Konferenz der Generalsekretäre mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
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