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Gesetz über die Finanzierung der von zugelassenen privaten Anbietern ausgeführten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen

410.6 · Freiburg Gesetzessammlung

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Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Friburgo
  3. Legislazione Friburgo
Fonte

Questo testo non è più in vigore.

410.6

Gesetz über die Finanzierung der von zugelassenen privaten Anbietern ausgeführten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen

vom 19.06.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2013)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 18. März 2008;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Staat und die Gemeinden tragen die Kosten pädagogisch-therapeutischer Massnahmen, die von privaten Leistungsanbietern erbracht werden, um anspruchsberechtigte Kinder auf die Vorschule und die Schule vorzubereiten.

Art. 2 Pädagogisch-therapeutische Massnahmen

Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen umfassen:

  1. die Logopädie,

  2. die Früherziehung.

Die Kinder kommen bis zum Eintritt in die Vorschule oder in die obligatorische Schule in den Genuss dieser Massnahmen, sofern die für die Vorschule und die obligatorische Schule zuständige Direktion (die Direktion) einen besonderen Bildungsbedarf festgestellt hat oder eine Invalidität im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anerkannt wurde.

Art. 3 Massnahmen in der Vorschule oder in der obligatorischen Schule

In Ausnahmefällen können Vorschulkinder oder Schulkinder von privaten Leistungsanbietern ausgeführte Logopädiemassnahmen in Anspruch nehmen, wenn diese Massnahmen nicht gemäss den Bestimmungen der Schulgesetzgebung von den Schuldiensten durchgeführt werden können oder wenn die Therapie vor Eintritt in die Schule begonnen wurde.

In besonderen Fällen können Früherziehungsmassnahmen auch Kindern im Vorschul- oder Primarschulalter gewährt werden, jedoch längstens bis zum vollendeten 7. Altersjahr.

Art. 4 Private Leistungsanbieter

Die privaten Leistungsanbieter werden von der Direktion zugelassen.

Die Tarife der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen werden in einer Vereinbarung zwischen den privaten Leistungsanbietern und der Direktion festgesetzt.

Art. 5 …

Art. 6 Aufteilung zwischen den Gemeinden und dem Staat

Die Kosten für die Vergütung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen und für den Transport gehen zu 45 % zulasten des Staates und zu 55 % zulasten der Gemeinden.

Art. 7 Interkommunale Aufteilung

Die Kosten werden unter den Gemeinden im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung gemäss den letzten vom Staatsrat beschlossenen Zahlen aufgeteilt.

Art. 7a Übergangsrecht

Bis 31. Dezember 2016 werden im Bereich Logopädie keine Zulassungen an private Leistungsanbieter mehr erteilt.

Citato in

Art. 8 Inkrafttreten und Referendum

Dieses Gesetz wird rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.

Es untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.

2008_069