410.6
Gesetz über die Finanzierung der von zugelassenen privaten Anbietern ausgeführten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen
vom 19.06.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2013)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 18. März 2008;
auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Der Staat und die Gemeinden tragen die Kosten pädagogisch-therapeutischer Massnahmen, die von privaten Leistungsanbietern erbracht werden, um anspruchsberechtigte Kinder auf die Vorschule und die Schule vorzubereiten.
Art. 2 Pädagogisch-therapeutische Massnahmen
Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen umfassen:
die Logopädie,
die Früherziehung.
Die Kinder kommen bis zum Eintritt in die Vorschule oder in die obligatorische Schule in den Genuss dieser Massnahmen, sofern die für die Vorschule und die obligatorische Schule zuständige Direktion (die Direktion) einen besonderen Bildungsbedarf festgestellt hat oder eine Invalidität im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anerkannt wurde.
Art. 3 Massnahmen in der Vorschule oder in der obligatorischen Schule
In Ausnahmefällen können Vorschulkinder oder Schulkinder von privaten Leistungsanbietern ausgeführte Logopädiemassnahmen in Anspruch nehmen, wenn diese Massnahmen nicht gemäss den Bestimmungen der Schulgesetzgebung von den Schuldiensten durchgeführt werden können oder wenn die Therapie vor Eintritt in die Schule begonnen wurde.
In besonderen Fällen können Früherziehungsmassnahmen auch Kindern im Vorschul- oder Primarschulalter gewährt werden, jedoch längstens bis zum vollendeten 7. Altersjahr.
Art. 4 Private Leistungsanbieter
Die privaten Leistungsanbieter werden von der Direktion zugelassen.
Die Tarife der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen werden in einer Vereinbarung zwischen den privaten Leistungsanbietern und der Direktion festgesetzt.
Art. 5 …
Art. 6 Aufteilung zwischen den Gemeinden und dem Staat
Die Kosten für die Vergütung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen und für den Transport gehen zu 45 % zulasten des Staates und zu 55 % zulasten der Gemeinden.
Art. 7 Interkommunale Aufteilung
Die Kosten werden unter den Gemeinden im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung gemäss den letzten vom Staatsrat beschlossenen Zahlen aufgeteilt.
Art. 7a Übergangsrecht
Bis 31. Dezember 2016 werden im Bereich Logopädie keine Zulassungen an private Leistungsanbieter mehr erteilt.
Art. 8 Inkrafttreten und Referendum
Dieses Gesetz wird rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.
Es untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
2008_069