812.19
Beschluss über die Lagerung von Hofdünger
812.19
Beschluss
vom 20. Januar 1998
über die Lagerung von Hofdünger
Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG), insbesondere auf den Artikel 14; gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz), insbesondere auf die Artikel 31a und 31b; gestützt auf die Verordnung vom 26. April 1993 über ergänzende Direktzahlungen in der Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV); gestützt auf die Verordnung vom 24. Januar 1996 über Beiträge für besondere Leistungen im Bereich der Ökologie und der Nutztierhaltung in der Landwirtschaft (Öko-Beitragsverordnung, OeBV); gestützt auf den Ausführungsbeschluss vom 3. Mai 1994 zur eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die agrarpolitischen Massnahmen; gestützt auf den Ausführungsbeschluss vom 7. Dezember 1992 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer. in Erwägung: Gemäss Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer muss jeder landwirtschaftliche Betrieb über genügend gross ausgelegte Einrichtungen verfügen, die es ihm erlauben, den anfallenden Hofdünger so zu lagern, dass er hernach auf umweltschonende Weise verwendet werden kann. Das Landwirtschaftsgesetz und die dazugehörenden Ausführungsverordnungen machen die ergänzenden Direktzahlungen und die Beiträge für besondere ökologische Leistungen von der Beachtung der Gesetzgebung zum Schutz der Gewässer abhängig. Das setzt in der Regel das Vorhandensein von korrekt bemessenen Lagereinrichtungen voraus. Auf Antrag der Baudirektion und der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,
beschliesst:
Art. 1
Die Lagerkapazität für Hofdünger und Abwasser wird gemäss den Richtlinien errechnet, die vom Amt für Umwelt (AfU) in Abstimmung mit dem Landwirtschaftlichen Institut des Kantons Freiburg (LIG) und dem Amt für Landwirtschaft (LwA) aufgestellt wurden.
Art. 2
Das zur Lagerung von Gülle und Vollgülle erforderliche Volumen (erforderliches Volumen) hängt von der Höhe über Meer ab, auf der der Betrieb gelegen ist (Höhe über Meer der wichtigsten Gebäude oder mittlere Höhe über Meer der landwirtschaftlichen Nutzfläche). Diese beeinflusst die Lagerdauer wie folgt: Höhe ü. M. Lagerdauer – bis 600 m 4 Monate – zwischen 601 und 700 m 4,5 Monate – zwischen 701 und 800 m 5 Monate – zwischen 801 und 900 m 5,5 Monate – über 900 m 6 Monate
Ställe, die nur vorübergehend während der Vegetationszeit durch Vieh belegt sind (Alphütten und Unterstände), müssen über Einrichtungen verfügen, die es erlauben, den Hofdünger während mindestens 3 Wochen zu lagern, sofern eine Sanierung vernünftigerweise verlangt werden kann.
Art. 3
Die Frist zur Anpassung des Volumens der Lagereinrichtungen hängt vom fehlenden Volumen, ausgedrückt in % des erforderlichen Volumens, ab.
Für landwirtschaftliche Betriebe, die Beiträge für besondere ökologische Leistungen im Bereich der Integrierten Produktion oder des Biologischen Landbaus erhalten, wird die Anpassungsfrist wie folgt festgelegt: fehlendes Volumen letzte Frist zur Volumenanpassung – höher als 80 % Ende 1998 – zwischen 80 und 50 % Ende 2000 – zwischen 50 und 25 % Ende 2001
Für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Beiträge für besondere ökologische Leistungen im Bereich der Integrierten Produktion oder des Biologischen Landbaus erhalten, wird die Frist für die Anpassung des Volumens wie folgt festgelegt:
fehlendes Volumen letzte Frist zur Volumenanpassung – höher als 80 % Ende 1999 – zwischen 80 und 50 % Ende 2002 – zwischen 50 und 25 % Ende 2007
Die Frage einer Anpassung bei Landwirtschaftsbetrieben, die heute schon über Lagereinrichtungen von mindestens 75 % des erforderlichen Volumens verfügen und die Produktion von Hofdünger und von Abwasser nicht erhöhen, wird ab dem Jahr 2007 geprüft.
Solange die Lagervolumen nicht angepasst sind, hat der Betreiber alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Vorschriften im Bereich des Gewässerschutzes einzuhalten.
Art. 4
Das AfU bestimmt das erforderliche Volumen sowie die Frist für dessen Anpassung. Es stellt den betroffenen Personen den Entwurf zum Entscheid zu und gibt ihnen eine Frist zum Einreichen ihrer Bemerkungen.
Der Entscheid wird dem Besitzer und gegebenenfalls dem Pächter zugestellt.
Art. 5
Wenn die Frist zur Anpassung der Lagervolumen nicht eingehalten wird, kürzt oder streicht das Amt für Landwirtschaft die ergänzenden Direktzahlungen und die Beiträge für besondere ökologische Leistungen.
Die im ersten Absatz erwähnten Kürzungen müssen mindestens gleich hoch sein wie die jährlichen von einer Lagervolumenanpassung verursachten Investitionskosten; sie werden in dem Mass erhöht, als der Verzug andauert. Für die Berechnung dieser Kosten wird von einer Amortisationsdauer von 33 Jahren ausgegangen.
Auf der Grundlage eines genehmigten Beitragsgesuches kann das AfU in Absprache mit dem LwA eine Verlängerung der Frist zur Anpassung der Lagervolumen einräumen, wenn der Staat wegen fehlender Geldmittel die versprochenen Beiträge nicht ausrichten kann.
Art. 6
In jenen Fällen, wo die Anpassung der Lagereinrichtungen vernünftigerweise nicht angeordnet werden kann, kann das AfU, nach Konsultation des LIG, bis spätestens zum Jahr 2007 von Massnahmen zur Anpassung der Lager absehen. Die ergänzenden Direktzahlungen und die Beiträge für besondere ökologische Leistungen werden in diesen Fällen bis zum Ablauf dieses Datums ausgerichtet.
Die Rückzahlung von ungerechtfertigt ausgerichteten ergänzenden Direktzahlungen und Beiträgen für besondere ökologische Leistungen bleibt vorbehalten.
Art. 7
Das Amt für Landwirtschaft kürzt, je nach Schwere des Falles und nach Rücksprache mit den betreffenden Dienststellen, die ergänzenden Direktzahlungen und die Beiträge für besondere ökologische Leistungen an jene Landwirte, die die Gesetzgebung über den Gewässerschutz verletzen, so insbesondere wenn sie Hofdünger auf wassergesättigte, gefrorene, schneebedeckte oder ausgetrocknete Böden ausbringen. Dabei erfolgt die Kürzung im Rahmen der folgenden Grenzen: Kürzung – 1. Zuwiderhandlung mindestens 1000 Franken – 2. Zuwiderhandlung mindestens 2000 Franken – 3. Zuwiderhandlung mindestens 3000 Franken
Art. 8
Entscheide, die aufgrund des vorliegenden Beschlusses getroffen werden, können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
Der Artikel 9 Abs. 2 des Ausführungsbeschlusses vom 3. Mai 1994 zur eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die agrarpolitischen Massnahmen bleibt vorbehalten.
Art. 9
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.
Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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