841.3.1
Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
vom 16.11.1965 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2019)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dessen Vollziehungsbestimmungen;
gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 5. Oktober 1965;
auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anspruchsberechtigte
Personen, die ihren Wohnsitz im Kanton Freiburg haben und die Voraussetzungen des Bundesgesetzes erfüllen, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV.
Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche Unterbringung einer Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit.
Art. 2 Zuständigkeiten des Kantons aufgrund der Bundesgesetzgebung
Aufgrund der Zuständigkeiten, die dem Kanton durch die Bundesgesetzgebung zukommen, regelt der Staatsrat auf dem Verordnungsweg folgende Einzelheiten:
Nach Artikel 10 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes kann er die Kosten begrenzen, die wegen Aufenthaltes in einem Altersheim, Pflegeheim, Spital oder einer andern Anstalt berücksichtigt werden.
Nach Artikel 10 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes bestimmt er den Betrag für persönliche Auslagen.
Nach Artikel 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes legt er den Vermögensverzehr für Personen fest, die nicht zu Hause leben.
Nach Artikel 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes bezeichnet er die Kosten, die vergütet werden, und nach Absatz 3 dieser Bundesbestimmung kann er Höchstbeträge für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten festlegen.
Art. 2bis …
Art. 3 …
Art. 4 Rechtsnatur des Anspruchs
Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Vorbehalten bleibt Artikel 8.
Art. 5 …
Art. 6 …
2 Höhe und Auszahlung der Leistungen
Art. 7 …
Art. 8 Auszahlung der Leistungen
Die Ergänzungsleistungen werden dem Bezugsberechtigten in der Regel monatlich durch die Post ausbezahlt. Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die AHV betreffend Auszahlung der Renten sind sinngemäss anwendbar.
Art. 9 …
Art. 10 …
3 Organisation und Verfahren
Art. 11 Kantonale Amtsstelle
Die Durchführung dieses Gesetzes wird der kantonalen AHV-Ausgleichskasse (die AHV-Kasse) übertragen.
Art. 12 Gesuch und Entscheid
Gesuche um Ergänzungsleistungen sind bei der AHV-Kasse einzureichen; diese prüft, ob die Angaben richtig und vollständig sind.
Die AHV-Kasse fällt und eröffnet den Entscheid. Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg fest, wer eine Kopie des Entscheids und anderer Teile der Akte bekommen darf.
Art. 13 Auskunfts- und Schweigepflicht
Wer für sich oder einen andern eine Ergänzungsleistung beansprucht oder eine solche bezieht, hat den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung des Gesuches notwendig sind. Der Bezüger ist verpflichtet, ihnen jede Änderung in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sofort mitzuteilen. Die gleiche Pflicht besteht für den gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls den Dritten, dem die Leistung ausbezahlt wird.
Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden, die Arbeitgeber und alle öffentlichen und privaten Institutionen sind verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen kostenlos alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu verschaffen.
Die AHV-Kasse kann mit einem Abrufverfahren auf die Daten der Kantonalen Steuerverwaltung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugreifen, die für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens des Gesuchstellers erforderlich sind; dabei hält sie sich an die Regeln des Datenschutzes.
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen haben über ihre Wahrnehmungen Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren.
4 Finanzierung
Art. 14 Finanzielle Deckung
Die Leistungen sowie die Kosten, die der AHV-Kasse aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden gedeckt:
durch den Bundesbeitrag an den Kanton;
durch einen Beitrag des Kantons und der Gemeinden.
Art. 15 Anteil des Staates und der Gemeinden
Der Kanton übernimmt 75 % des Beitrags nach Artikel 14 Bst. b.
Der Restbetrag wird von der Gesamtheit der Gemeinden übernommen. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung, die aufgrund der letzten vom Staatsrat erlassenen Zahlen bestimmt wird.
5 Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 16 …
Art. 17 Rechtsmittel
Das Kantonsgericht ist die zuständige Behörde für Beschwerden gegen Einspracheentscheide der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.
Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 18 …
Art. 19 Strafbestimmungen
Es gelten die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV.
6 Ergänzungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 Ergänzungsbestimmungen
Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über die Organisation, das Verfahren bezüglich der Festsetzung, Anzahlung und Rückerstattung der Ergänzungsleistungen und über die Kontrolle der AHV-Kasse.
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 8. Mai 1962 betreffend die zusätzliche Hilfe an das Alter und Hinterbliebene, abgeändert und ergänzt durch das Gesetz vom 13. November 1963 über die zusätzliche Hilfe an Invalide, ist aufgehoben.
Art. 22 Übergangsbestimmung
Bis 31. Dezember 2021 übernimmt der Staat 100 % des Beitrags nach Artikel 14 Abs. 1 Bst. b.
In dieser Zeit wird der Artikel 15 nicht angewendet.
Art. 23 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. Der Staatsrat ist mit seiner Ausführung beauftragt.
Genehmigung Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 27.12.1965 genehmigt worden. Folgende Änderungen sind genehmigt worden: 1. Gesetz vom 11.11.1970, vom Bundesrat genehmigt am 10.12.1970. 2. Gesetz vom 29.11.1974, vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 17.01.1975.
BL/AGS 1965 f 192 / d 195