IV G/5/7
Beschluss über den Schutz des Hochplateaus Mutten, Gemeinde Linthal
Vom 23.03.2010 (Stand 01.08.2015)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Beschluss legt die Schutzbestimmungen für das Hochplateau Mutten während der Bauzeit der für den Betrieb des Kraftwerks «Limmern» benötigten Anlagen fest.
Der Schutzzonenplan (Anhang) ist integrierender Bestandteil dieses Beschlusses. Das Schutzgebiet umfasst das Plateau von Mutten zwischen der Muttenwand, dem Absturz ins Mörtel und zum Limmernsee, dem Muttenbach, dem Hang zum Ruchi und dem Muttsee ohne Baustellenbereich, die bezeichneten Fusswege und die direkte Umgebung der SAC Hütte.
Art. 2 Schutzziele
Schutzziele sind:
Flora und Fauna in der Schutzzone «Mutten» sind vor Störung oder Zerstörung durch Fahrzeuge, Menschen oder menschliche Aktivitäten zu bewahren.
Die alpine Landschaft soll innerhalb des Schutzgebietes soweit möglich im Zustand vor den Bauarbeiten erhalten bleiben.
Art. 3 Schutzbestimmungen
Im Schutzgebiet dürfen keine Fahrzeuge (inkl. Motorschlitten, Pistenfahrzeuge o. ä.) verkehren und keine Helikopter landen.
Für Fussgänger gilt ein Wegegebot. Die bezeichneten Wege dürfen nicht verlassen werden.
Im Schutzgebiet ist das Campieren, Zelten und Feuer machen verboten.
Art. 4 Ausnahmen
Die Abteilung Umweltschutz und Energie kann Ausnahmen von den Vorgaben in Artikel 3 bewilligen, wenn dies aufgrund des Bauablaufes des Kraftwerkes Limmern oder anderen wichtigen Interessen notwendig ist und keine grösseren Schäden an der Vegetation und der Fauna zu erwarten sind.
Für zwingend notwendige Eingriffe bzw. Ausnahmen, bei denen Schäden zu erwarten sind, ist die Wiederherstellung oder ausreichender Ersatz gemäss Artikel 8 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz zu verlangen.
Art. 5 Vollzug
Die Abteilung Umweltschutz und Energie wird mit dem Vollzug beauftragt.
Die Einhaltung der Schutzbestimmungen wird durch die Polizeiorgane, die Wildhüter und durch vom Departement beauftragte Dritte kontrolliert.
Art. 6 Markierung und Information
Die Kraftwerkgesellschaft Kraftwerke Linth-Limmern AG wird verpflichtet:
die Abgrenzung des Schutzgebietes und die neuen Wege mit geeigneten Mitteln im Gelände zu markieren;
die vorliegenden Vorschriften bei den Zugangswegen zum Plateau Mutten, bei der Muttseehütte des SAC, am Rande der Baustelle Muttsee und den zuführenden Seilbahnen bekanntzumachen;
die von ihnen beauftragten Baufirmen auf die Schutzbestimmungen aufmerksam zu machen und diese dazu zu verpflichten, ihr Personal vor Ort zu informieren.
Die Kosten der Umsetzung dieser Massnahmen trägt die Kraftwerkgesellschaft Kraftwerke Linth-Limmern AG.
Art. 7 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 20 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten bleiben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts.
Art. 8 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Dieser Beschluss wird gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz öffentlich aufgelegt. Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Glarus schriftlich und begründet Einsprache erheben.
Art. 9 Dauer der Einschränkungen
Dieser Schutzbeschluss gilt bis zur formellen Aufhebung durch den Regierungsrat nach Abschluss der Bauarbeiten für das Kraftwerk «Limmern» bzw. der Rückbauarbeiten an Baustelleneinrichtungen sowie temporären Bauten und Anlagen auf dem Hochplateau «Mutten».
Art. 10 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt vorbehältlich der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Einsprachen auf den 1. Mai 2010 in Kraft.
SBE XI/5 312