V H/3
Verordnung über die Notorganisation im Kanton Glarus
Vom 09.08.2000 (Stand 01.01.2001)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 81 der Kantonsverfassung und Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Mai 1972 über vorsorgliche Massnahmen bei Störungen der wirtschaftlichen Landesversorgung, bei Katastrophen und kriegerischen Ereignissen,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Zur Sicherstellung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit und der öffentlichen Dienste in Ausnahmesituationen, nämlich Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen infolge von Marktstörungen im Sinne des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung, Katastrophen oder kriegerischen Ereignissen, unterhält der Kanton Glarus als Notorganisation einen Kantonalen Führungsstab (KFS). Alle Mitarbeiter der Kantonalen Verwaltung können jederzeit zur Dienstleistung im KFS aufgeboten werden.
Art. 2 Organisation
Der KFS gliedert sich in:
die regierungsrätliche Delegation, bestehend aus vier Mitgliedern des Regierungsrates, dem Ratsschreiber und, mit beratender Stimme, dem Stabschef des KFS; der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departements Sicherheit und Justiz führt den Vorsitz;
den Kernstab mit den Bereichsleitern, welche vom Regierungsrat gewählt werden;
die Fachgruppen, die vom Vorsitzenden der regierungsrätlichen Delegation modulartig aufgeboten werden können.
Der Vorsitzende der regierungsrätlichen Delegation kann überdies die zur Bewältigung bestimmter Aufgaben erforderlichen Personen und Organisationen beiziehen.
Art. 3 Aufgaben
Der KFS hat die erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit und der öffentlichen Dienste in Ausnahmesituationen gemäss Artikel 1 zu treffen.
Der Stabschef KFS ist für die Schulung der dem Kantonalen Führungsstab und den Gemeindeführungsstäben angehörenden Personen verantwortlich. Er kann die getroffenen Vorbereitungen anlässlich von Übungen mit den Gemeindeführungsstäben überprüfen.
Art. 4 Aufgebot und Einsatz des Kantonalen Führungsstabes
Der KFS kommt auf Anordnung des Regierungsrates zum Einsatz, sobald eine Ausnahmesituation gemäss Artikel 1 eingetreten ist.
Falls der Regierungsrat nicht mehr zusammentreten kann, handelt der Stabschef KFS aus eigener Initiative.
Art. 5 Gemeinden
Die Gemeinden bestellen als Notorganisation für ihr Gebiet einen Gemeindeführungsstab (GFS). Sie orientieren den KFS über die getroffenen Massnahmen bei einem Ernstfalleinsatz.
Für Gemeinden, die zivilschutzmässig regional zusammengefasst sind, kann auch der GFS regional aufgebaut werden.
Der KFS arbeitet mit den GFS zusammen. Er unterstützt sie in ihren Vorbereitungen zur Sicherstellung der öffentlichen Dienste in den Gemeinden und koordiniert den Einsatz der personellen und materiellen Mittel im Falle von Ausnahmesituationen gemäss Artikel 1.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts; Inkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die bisherige Notrechtsverordnung vom 15. September 1975 aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
SBE VII/7 281