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Verordnung über die Gebühren für Dienstleistungen der Jagd- und Fischereibehörden

VI E/211/7 · Glarus Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-gl/gs/vi-e-211-7/de/verordnung-uber-die-gebuhren-fur-dienstleistungen-der-jagd-und-fischereibehorden

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Glarona
  3. Legislazione Glarona
Fonte

VI E/211/7

Verordnung über die Gebühren für Dienstleistungen der Jagd- und Fischereibehörden

Vom 22.12.2015 (Stand 01.01.2016)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 9a Absatz 3 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel1 und Artikel 22a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Fischerei2,

verordnet:

Footnotes

  1. [1] GS VI E/211/1
  2. [2] GS VI E/31/1

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Gebühren für Dienstleistungen der Jagd- und Fischereibehörden fest.

Sie regelt die Höhe der zu verrechnenden Kosten für:

  1. Einsätze im Schadenfall;

  2. von Dritten veranlasste Massnahmen;

  3. Mithilfe zur Durchführung fischereirechtlicher Massnahmen;

  4. Öffentlichkeitsarbeit und Führungen;

  5. weitere Verwaltungstätigkeiten.

Art. 2 Einsätze im Schadenfall

Für den Einsatz der kantonalen Jagdbehörde und der Wildhut bei Fallwild im Strassenverkehr werden pauschal 100 Franken in Rechnung gestellt.

Der Zeitaufwand für andere Einsätze im Schadenfall wird wie folgt in Rechnung gestellt:

Personal

Gebühr

Kantonale Jagdbehörde

80 Fr. pro Std.

Wildhüter

80 Fr. pro Std.

Fischereiaufseher

80 Fr. pro Std.

Hilfspersonal

60 Fr. pro Std.

Beratungen im Zusammenhang mit Wildtieren sowie freilebenden Fischen und ihren jeweiligen Lebensräumen, Wildtierschäden, Wildschadenfeststellungen und Hegemassnahmen sind kostenlos.

Art. 3 Von Dritten veranlasste und fischereirechtliche Massnahmen

Der Zeitaufwand bei von Dritten veranlassten Massnahmen sowie die Mithilfe zur Durchführung fischereirechtlicher Massnahmen wird wie folgt in Rechnung gestellt:

Personal

Gebühr

Wildhüter

80 Fr. pro Std.

Fischereiaufseher

80 Fr. pro Std. (ab Fischbrutanlage)

Hilfspersonal

60 Fr. pro Std.

Art. 4 Öffentlichkeitsarbeit und Führungen

Der Zeitaufwand für Führungen und Öffentlichkeitsarbeit wird wie folgt in Rechnung gestellt:

Tätigkeit

Gebühr

Vortrag

100 Fr.

Führung halber Tag

200 Fr.

Führung ganzer Tag

350 Fr.

Führung durch Fischbrutanlage

80 Fr.

Vorträge und Führungen für Schulen sind kostenlos.

Art. 5 Weitere Verwaltungstätigkeiten

Für weitere Verwaltungstätigkeiten werden folgende Bearbeitungsgebühren erhoben:

Tätigkeit

Gebühr

Ersatz Jagdfähigkeitsausweis

30 Fr.

Ersatz Jagdpatentunterlagen

40 Fr.

Ersatz Fischereipatentunterlagen

20 Fr.

Bearbeitung Jagdpatentrückgabe

75 Fr.

Einforderung unvollständig ausgefüllter Abschussmeldekarten

40 Fr.

Einforderung verspäteter Abschusssammelkarten

50 Fr.

Einforderung verspäteter Fischereistatistiken

50 Fr.

Art. 6 Sachaufwand

Soweit es sich nicht um geringfügige Aufwendungen handelt, wird der Sachaufwand nach effektivem Aufwand verrechnet.

Der Einsatz eines Elektrofanggeräts wird mit 50 Franken in Rechnung gestellt.

Art. 7 Spesen

Fahrspesen werden mit 0.80 Franken pro Kilometer in Rechnung gestellt.

SBE 2015 59