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Verordnung über den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

VIII D/13/2 · Glarus Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-gl/gs/viii-d-13-2/de/verordnung-uber-den-vollzug-des-einfuhrungsgesetzes-zum-bundesgesetz-uber-erganzungsleistungen-zur-alters-hinterlassenen-und-invalidenversicherung

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Glarona
  3. Legislazione Glarona
Fonte

VIII D/13/2

Verordnung über den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Vom 27.11.2007 (Stand 01.01.2026)

Der Regierungsrat,

gestützt auf die Artikel 2, 4, 6 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung1,

verordnet:

Footnotes

  1. [1] GS VIII D/13/1

1. Leistungen bei stationärer Betreuung

Art. 1 Begrenzung der Kosten stationärer Betreuung

Bei Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim gelangen höchstens die Ansätze gemäss Anhang 1 zur Anrechnung.

Bei Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien oder Pflegeplätzen gelangen inner- sowie ausserkantonal höchstens die Tagestaxen gemäss Anhang 1 zur Anrechnung.

Über Taxerhöhungen entscheidet jeweils das Departement.

Art. 2 Persönliche Auslagen für Heimbewohner

Bei Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim oder in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung werden als Beiträge pro Jahr für persönliche Auslagen 5448 Franken anerkannt.

Für Kinder und Jugendliche werden die persönlichen Auslagen gemäss Anhang 1 bis maximal 5448 Franken pro Jahr bedarfsgerecht festgesetzt (Nebenkostenbudget).

1a. Leistungen bei ambulanter Leistungserbringung

Art. 2a Begrenzung der Kosten ambulanter Leistungserbringung

Bei ambulanten Leistungserbringungen gelangen höchstens die Ansätze gemäss Anhang 1 zur Anrechnung.

2. Krankheits- und Behinderungskosten

2.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Zeitlich massgebende Kosten

Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden nur für das Kalenderjahr vergütet, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes.

Massgebend ist das Datum der Rechnungsstellung. Ist keine Rechnung vorhanden, wird auf das Datum der Abrechnung der Krankenversicherung abgestellt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

Fällt die jährliche Ergänzungsleistung für den Berechtigten oder für einzelne Familienangehörige dahin, so hat die Ermittlung der zu vergütenden Kosten nach Absatz 1 zu erfolgen. Das Gleiche gilt bei Wohnsitzverlegung des Berechtigten, wenn der alte und der neue Wohnsitzkanton für die zeitlich massgebenden Kosten voneinander abweichende Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 anwenden.

Art. 4 Einreichung der Originalbelege

Für die Rückvergütung der Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten kann die Ausgleichskasse die Originalbelege einverlangen.

Die Rückvergütung erfolgt mit gesonderter Auszahlung.

Art. 5 Verhältnis zu Leistungen anderer Leistungsträger

Anspruch auf Vergütung der Kosten nach Artikel 14 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)2 besteht nur, soweit nicht andere bundesrechtliche oder kantonalrechtliche Leistungsträger für die Kosten aufkommen und höchstens bis zu den Beträgen gemäss Absatz 3–5. Der Bezug folgender Leistungen wird nicht berücksichtigt:

  1. Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung;

  2. Assistenzbeitrag der IV.

Erhöht sich die Kostenvergütung nach Artikel 14 Absatz 4 und 5 ELG oder nach Artikel 19b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)3, so wird die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung sowie der Assistenzbeitrag von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach den Artikeln 13–16 abgezogen.

Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung oder den Assistenzbeitrag der IV angerechnet, so werden diese im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.

…

Footnotes

  1. [2] SR 831.30
  2. [3] SR 831.301

Art. 6 Vergütung nach dem Tod des Versicherten

Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen einbezogen war, so werden die von ihr verursachten Krankheits- und Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel vergütet, wenn ihre Rechtsnachfolger dies innert zwölf Monaten nach ihrem Tod verlangen.

Art. 7 Im Ausland entstandene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten

In der Schweiz entstandene Krankheits- und Behinderungskosten werden vergütet.

Krankheits- und Behinderungskosten, die im Ausland entstanden sind, werden ausnahmsweise vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig werden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können. Anerkannt werden jedoch nur die Kosten im Umfang, wie wenn sie in der Schweiz entstanden wären.

Im Ausland entstandene Kosten für Erholungs- und Badekuren werden nicht vergütet.

Wird ein nicht leihweise abzugebendes Hilfsmittel im Ausland angeschafft, so ist der in der Schweiz hiefür vorgesehene Preis massgebend, sofern er offensichtlich niedriger ist.

2.2. Ärztliche und zahnärztliche Kosten, Kosten für Arznei, Pflege und Betreuung

Art. 8 Kostenbeteiligungen nach KVG

Die Beteiligung nach Artikel 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)4 an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 24 KVG übernimmt, wird vergütet.

Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Artikel 93 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)5 gewählt, so wird höchstens die Summe der Franchise und des Selbstbehalts gemäss Artikel 103 Absatz 1 und 2 KVV vergütet.

Footnotes

  1. [4] SR 832.10
  2. [5] SR 832.102

Art. 9 Zahnbehandlungskosten

Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen werden vergütet.

Für die Vergütung ist der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und der UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebend.

Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) voraussichtlich höher als 1500 Franken, so ist der Ausgleichskasse Glarus vor Behandlungsbeginn ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung einzureichen. Andernfalls kann die Vergütung begrenzt oder verweigert werden.

Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen.

Es werden grundsätzlich nur Kosten für eidgenössisch diplomierte Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie für solche mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung berücksichtigt. Vorbehalten bleiben Behandlungen nach Artikel 7.

Kosten für versäumte Sitzungen werden nicht zurückerstattet.

Bei mangelnder Mitwirkung, insbesondere bei mangelnder Zahnhygiene kann die Ausgleichskasse eine angemessene Kostenbeteiligung zu Lasten des Versicherten verfügen.

In Rechnung gestellte Zahnarztkosten, die von den Versicherten noch nicht bezahlt worden sind, können direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergütet werden.

Art. 10 Diätkosten

Bei ärztlich verordneten lebensnotwendigen Diäten für Personen, die nicht in einem Heim oder Spital leben, gelten die ausgewiesenen Mehrkosten als Krankheitskosten. Es kann ein jährlicher Pauschalbetrag von maximal 2100 Franken vergütet werden.

Art. 11 …

Art. 12 Kosten von Erholungs- und Badekuren

Kosten für ärztlich verordnete Erholungskuren und ärztlich verordnete Badekuren werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt vergütet, wenn die Kur in einem Heim oder Spital durchgeführt wurde; bei Badekuren, wenn die versicherte Person während des Kuraufenthaltes unter ärztlicher Kontrolle stand.

Die Begrenzung der Heimtaxen gemäss Artikel 1 gilt sinngemäss auch für Erholungskuren und bei Aufenthalt in einem Heilbad.

Die Kostenbeteiligungen für die versicherten Personen gemäss Absatz 1 richten sich in der Regel nach den Naturallohnansätzen bei der AHV (WEL 2067).

Es werden ausschliesslich in der Schweiz entstandene Kosten für Erholungs- und Badekuren übernommen, wobei der Aufenthalt auf maximal drei Wochen pro Kalenderjahr begrenzt wird.

Art. 13 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause

Kosten für Hilfe zu Hause, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist, werden subsidiär und in der Höhe des für den Anspruchsberechtigten verbleibenden Selbstbehalts vergütet:

  1. nach Massgabe von Artikel 31 der Pflege- und Betreuungsverordnung (PBV)6, sofern es sich um Pflegeleistungen handelt;

  2. nach Massgabe von Artikel 32 PBV, sofern es sich um Betreuungs- und hauswirtschaftliche Leistungen handelt, welche von Leistungserbringern mit einer Leistungsvereinbarung mit dem Kanton erbracht werden und 15 Stunden pro Woche nicht übersteigen.

Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten, mittleren oder schweren Grades wird wie folgt angerechnet:

  1. bis zur monatlichen Höhe der ausgerichteten Hilflosenentschädigung; und

  2. monatlich nach Erbringungsdatum.

…

Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht diesen Ansprüchen vor.

Footnotes

  1. [6] GS VIII A/1/6

Art. 14 …

Art. 14a Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal und von Leistungen Familienangehöriger

Zu Hause wohnenden Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit werden die Kosten nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation im Sinne von Artikel 51 KVV erbracht werden kann.

Erbringen Familienangehörige derartige Pflege- und Betreuungsleistungen, werden diese nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen:

  1. nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind; und

  2. durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.

Der Spitex-Kantonalverband Glarus legt den Umfang der Pflege und Betreuung sowie das Anforderungsprofil der Betreuungsperson im konkreten Fall fest. Wird dieser Verband nicht beigezogen oder werden dessen Vorgaben nicht eingehalten, werden die Kosten nicht vergütet.

Je Stunde werden 25 Franken vergütet. Die Kosten werden im ausgewiesenen Umfang, höchstens aber in der Höhe des Erwerbsausfalls berücksichtigt.

Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht diesen Ansprüchen vor.

Art. 15 …

Art. 16 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von behinderten Personen in Tagesstrukturen

Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Personen mit Behinderung in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen werden vergütet, wenn:

  1. sich die Person mit Behinderung mehr als fünf Stunden pro Tag dort aufhält; und

  2. die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen privaten Träger betrieben wird.

Angerechnet werden Kosten bis höchstens 45 Franken pro Tag, an dem sich die Person mit Behinderung in der Tagesstruktur aufgehalten hat.

Keine Kosten werden vergütet:

  1. bei Beschäftigung mit einer Entlöhnung in Geld von über 50 Franken pro Monat;

  2. bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Artikel 10 Absatz 2 ELG.

Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag oder auf eine Hilflosenentschädigung der IV geht diesen Ansprüchen vor.

Art. 17 Transportkosten

Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind.

Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen (Rotkreuz-Fahrdienst, Rollstuhltaxi), so werden diese Kosten vergütet.

Erfolgen die Transporte aus medizinischen Gründen mit Privatfahrzeugen, werden die ausgewiesenen Kosten mit 65 Rappen pro Kilometer vergütet. Die gefahrenen Kilometer sind aufzulisten und die Behandlungstermine von den entsprechenden Stellen bestätigen zu lassen.

Tagesstrukturen nach Artikel 16 sind den medizinischen Behandlungsorten im Sinne von Absatz 2 gleichgestellt.

2.3. Hilfsmittel und Hilfsgeräte

Art. 18 Anspruch

Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f ELG Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder auf die leihweise Abgabe folgender Hilfsmittel und -geräte, wobei die mit ** gekennzeichneten nur leihweise nach Massgabe der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)7 abgegeben werden:

Hilfsmittelziffer

Bezeichnung

2.03 HVI

Rumpforthesen

4.02 HVI

Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen

11.01 HVI

Weisse Stöcke und Navigationsgeräte **

11.02 HVI

Blindenführhunde ** inkl. Futter- und Tierarztkosten gemäss HVI

11.04 HVI

Abspielgeräte für Tonträger

14.01 HVI

WC-Dusch- und WC-Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen **

14.02 HVI

Krankenheber **

14.03 HVI

Elektrobetten **

15.02 HVI

elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte ** inkl. die für die Abgabe notwendigen Dienstleistungen gemäss HVI

15.04 HVI

Seitenwendegeräte **

15.05 HVI

Umweltkontrollgeräte ** inkl. die für die Abgabe notwendigen Dienstleistungen gemäss HVI

Hygienemasken, sofern im Kalenderjahr durchgehend oder teilweise infolge behördlicher Anordnungen eine Maskenpflicht besteht. Die Vergütung beträgt je betroffenes Kalenderjahr pauschal 30 Franken und wird auf besonderes Gesuch hin ausgerichtet.

Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln:

  1. die im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)8 aufgeführt sind; und

  2. an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.

Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Krankenversicherung abgegeben werden.

Die Anschaffungs- oder Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführung des Hilfsmittels einfach und zweckmässig ist.

Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.

Footnotes

  1. [7] SR 831.232.51
  2. [8] SR 831.135.1

Art. 19 Abklärung

Wo es zweifelhaft erscheint, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig oder dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat die versicherte Person die Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle beizubringen.

Bei Hörapparaten muss die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Gerätes durch von der Invalidenversicherung für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannte Expertinnen oder Experten bescheinigt sein.

Die Kosten für die Abklärungen gelten als Kosten im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f ELG.

Art. 20 Abgabe aus IV-Depots und Rücknahme

Ist das leihweise abzugebende Hilfsmittel oder Hilfsgerät in einem IV-Depot vorhanden, so besteht kein Anspruch auf die Abgabe eines neuen Gerätes.

Für die Rücknahme, Einlagerung und Weiterverwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel oder Hilfsgeräte sind die Vorschriften der Invalidenversicherung massgebend.

3. Organisation und Verfahren

Art. 21

Die Ausgleichskasse Glarus erlässt die erforderlichen administrativen Weisungen.

Art. 21a Bekanntgabe von Daten und Amtshilfe

Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden des Kantons Glarus teilen der Ausgleichskasse Glarus zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Mutationen von Personendaten mit. Die Mitteilungen erfolgen kostenlos, wöchentlich und in Listenform.

Die Ausgleichskasse Glarus übermittelt dem Kanton Glarus auf schriftliche Anfrage hin jeweils kostenlos eine Abschrift der EL-Verfügungen von Personen mit ungedeckten Heimkosten.

Die Fachstelle Pflege und Betreuung teilt der Ausgleichskasse Glarus auf schriftliche Anfrage hin die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen und Entscheide mit.

4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollziehungsverordnung vom 19. Oktober 1966 zum Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Ausführungsbestimmung vom 20. Oktober 1966 zu Artikel 9 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Art. 24 Übergangsrecht zur Änderung vom 1. Januar 2023

Leistungen, welche vor dem 1. Januar 2023 gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 nach geltendem Recht erbracht wurden, werden im bisherigen Rahmen während einer Übergangszeit von zwei Jahren seit Inkrafttreten der Änderung vom 1. Januar 2023 auch ohne Leistungsvereinbarung weiterhin übernommen.

A1. Anhang 1: Maximale EL-Beiträge

Art. A1-1 Stationäre Unterbringung in Alters- und Pflegeheimen

…

Die maximalen täglichen EL-Beiträge sind9:

EL-Maxima in Franken

APGS

APG

Salem

APGN

Pension

135.00

144.52

139.00

141.00

Pension Pflegeabteilung Schwanden

153.00

Pension Wohngruppe Schwanden / Demenz

163.00

Pension Salem Hospiz

157.85

Betreuung

40.05

36.40

40.55

37.50

Betreuung Salem Hospiz

64.80

Pflege

Pflegestufe 1

3.96

4.33

3.18

3.67

Pflegestufe 2

20.16

21.25

17.92

19.32

ab Pflegestufe 3

23.00

23.00

23.00

23.00

Dabei gilt:

  1. Bei der Berechnung der EL werden grundsätzlich diejenigen plausibilisierten Pensionstaxen übernommen, die im jeweiligen Heim im Jahr 2005 Gültigkeit hatten, jedoch höchstens bis zum Maximalbetrag. Spätere Taxerhöhungen bis zum Maximalbeitrag sind nur massgebend, soweit sie vom Departement als begründet erachtet wurden.

  2. Die Beiträge für die Pension und die Betreuungs- und N-KLV werden anhand des Landesindexes der Konsumentenpreise indexiert (100 Punkte, Basis Dezember 2010). Eine Anpassung erfolgt bei einer Veränderung um mehr als fünf Punkte des Standes per Ende Oktober jeweils auf den 1. Januar des Folgejahres.

  3. Beiträge an die berechtigten Pflegekosten werden nur ausgerichtet, soweit die Sozialversicherungsbeiträge diese nicht decken und höchstens bis zur Höhe der maximalen Pflegekostenbeteiligung der Versicherten (Art. 25a Abs. 5 KVG).

Footnotes

  1. [9] Es werden folgende Abkürzungen verwendet: Für die Alters- und Pflegeheime Glarus Süd: APGS, für die Alters- und Pflegeheime Glarus: APG und für die Alters- und Pflegeheime Glarus Nord: APGN.

Art. A1-1a …

Art. A1-2 Betreuung von Kindern und Jugendlichen

Die maximalen täglichen EL-Beiträge sind:

  1. bei Pflegefamilien 60 Franken;

  2. bei Fachpflegefamilien 80 Franken;

  3. bei SOS- und Kontaktpflegeplätzen 80 Franken.

Die persönlichen Auslagen pro Monat betragen bei Aufenthalt in Pflege- und Fachpflegefamilien:

  1. bis zum 12. Altersjahr 300 Franken;

  2. ab dem 12. Altersjahr 454 Franken.

Bei Aufenthalt in SOS- und Kontaktpflegeplätzen betragen die persönlichen Auslagen gemäss separatem Nebenkostenbudget:

  1. bis zum 12. Altersjahr max. 300 Franken;

  2. ab dem 12. Altersjahr max. 454 Franken.

Die Wochenpflege wird pro Tag vergütet. Bei regelmässigem Aufenthalt an fünf Tagen pro Woche erfolgt die Vergütung für 20 Tage. Bei Dauerpflege werden pauschal 30 Tage vergütet.

Art. A1-3 Ambulante Leistungserbringung

Die EL-Beiträge pro Stunde entsprechen den jeweiligen Restkosten, maximal jedoch:

  1. Pflegeleistungen 15.35 Franken

  2. hauswirtschaftliche Leistungen 43.19 Franken

  3. Betreuungsleistungen 55.14 Franken

A2. …

Art. A2-1–A2-2 …

SBE X/6 414