Praxis Kantonsgericht
Rubrum
13 PKG 2000
ausgeschlossen ist. Es besteht die Fiktion allgemeiner Kenntnis des Registerinhalts (vgl. A. MeierHayoz / P. Forstmoser, a. a. O., N. 69 ff. zu § 6). Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zug vom 10. April 2000 wurde die am 18. März 2000 erfolgte Statutenänderung der X AG am 10. April 2000 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Durch die Eintragung im öffentlichen Register und die gleichzeitige Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt muss sich der Kanton Tessin daher entgegenhalten lassen, dass ihm die Sitzverlegung der X AG von Chur nach Baar bei der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuches am 20. Juli 2000 hätte bekannt sein müssen. Dies gilt umso mehr, als zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als drei Monate seit der Publikation der Sitzverlegung im Schweizerischen Handelsamtsblatt verstrichen waren. Aufgrund der fingierten Kenntnis des Gläubigers von der erfolgten Sitzverlegung der Schuldnerin und des zum fraglichen Zeitpunkt gemäss Art. 53 SchKG noch veränderlichen Betreibungsortes hätte das Ufficio Esazione e Condoni des Kantons Tessin das Rechtsöffnungsbegehren daher beim zuständigen Rechtsöffnungsrichter in Baar stellen müssen. Demzufolge ist der Bezirksgerichtspräsident Plessur zu Unrecht auf das Rechtsöffnungsgesuch des Kantons Tessin vom 20. Juli 2000 eingetreten. In diesem Sinne ist die Beschwerde der X AG wegen Unzuständigkeit der Vorinstanz gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben. Eine Überprüfung der Frage, ob der Rechtsöffnungsentscheid inhaltlich zutreffend ist, erübrigt sich damit. SKG 00 42 Urteil vom 18. Oktober 2000
14 – Rechtsöffnungsbeschwerde; Novenverbot (Art. 236 Abs. 3, Art. 233 Abs. 2 ZPO). Neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausser zu von Amtes wegen zu prüfenden prozessrechtlichen Fragen nicht zulässig (Bestätigung der Rechtsprechung).
Erwägungen
Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Rechtschrift verschiedene Beilagen ein, wovon sich zwei Rechtsöffnungsentscheide des Bezirksgerichtspräsidums Vorderrhein vom 26. März 1998 und 6. August 1998 nicht bei den Vorakten befanden. Auch seitens des Beschwerdegegners wurden mit der Vemehmlassung verschiedene Dokumente eingereicht, welche der Vorinstanz teilweise nicht vorgelegen haben, so das anlässlich der Vermittlungsverhandlung präsentierte Rechtsbegehren, ein Zahlungsversprechen der Raiffeisenbank X sowie Briefe zwischen den Parteien beziehungsweise zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Raiffeisenbank. Alle diese Urkunden müssen unberücksichtigt bleiben, sind
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doch gemäss Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO vor der Beschwerdeinstanz neue Beweismittel nicht zulässig, es sei denn, sie beträfen – was hier nicht der Fall ist – von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen (PKG 1981 Nr. 24 S. 75). Der Kantonsgerichtsausschuss hat als Beschwerdeinstanz von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (PKG 1974 Nr. 22; vgl. zum Ganzen G. Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). Der angefochtene Entscheid kann daher nur aufgrund jener Urkunden überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegt wurden. SKG 00 39 Urteil vom 11. Oktober 2000
c) Strafrechtliche Berufungen
15 – Anrechnung der Untersuchungshaft (Art. 69 StGB); Grundsatz der Identität der Tat für die Anrechnung der Untersuchungshaft. Die in einem zweiten Strafverfahren erstandene Untersuchungshaft muss auf die in diesem Verfahren ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet werden und kann nicht auf eine frühere Strafe, deren bedingter Strafvollzug vom zweiten Strafrichter widerrufen wird, angerechnet werden.
Erwägungen: a) Die Berufung richtet sich gegen die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die widerrufene Strafe und dagegen, dass die Untersuchungshaft nicht auf die ausgefällte Strafe von fünf Monaten Gefängnis angerechnet worden ist. Der Schuldspruch, das Strafmass, die Anrechnung der Untersuchungshaft im Grundsatz, die Gewährung des bedingten Strafvollzuges und der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Haftstrafe von 10 Tagen sind nicht Gegenstand der Berufung. b) Der Richter rechnet dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter die Untersuchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Lautet das Urteil nur auf Busse, so kann er die Dauer der Untersuchungshaft in angemessener Weise berücksichtigen (Art. 69 StGB). Zwar kann dem Wortlaut des vorzitierten Art. 69 StGB nicht ausdrücklich entnommen werden, dass die Anrechnung auf die Freiheitsstrafe erfolgen muss, die in dem Verfahren ausgefällt wurde, in welchem der Angeschuldigte auch die Untersuchungs-