Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

Fremdenpolizei

S 2024 54 · Obergericht Graubünden

Del 5 nov 2024

https://lexipedia.io/it/docs/ch-gr/obergericht/s-2024-54/de/fremdenpolizei

Consultato il 31 ago 2026

  1. Documenti
  2. Grigioni
  3. Obergericht Graubünden
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

S 2024 54

Fremdenpolizei

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

S 24 54

2. Kammer als Versicherungsgericht

Einzelrichter Righetti

Aktuar Gross

URTEIL

vom 11. September 2024

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger,

Beschwerdeführer

gegen

Instruktionsrichterin B._____,

Beschwerdegegnerin 1

und

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegnerin 2

betreffend Schadenersatz nach AHVG (Prozessbeschwerde)

I. Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Prozessbeschwerde gegen die Verfügung der Instruktionsrichterin B._____ vom 20. Juni 2024 (im Hauptverfahren S 24 39) betreffend ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.

2. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juli 2024 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) nicht genüge. Er forderte ihn deshalb unter anderem auf, die Beschwerdeschrift insoweit zu verbessern, dass das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine konzise Begründung anzubringen seien. Für die Verbesserung der Beschwerdeschrift räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist bis zum 21. August 2024 ein, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Eingabe vom 24. Juni 2024 nicht eingetreten werde.

3. Mit Schreiben vom 13. August 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein Fristerstreckungsgesuch ein.

4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. August 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch ab. Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen und die Verfügung erwuchs demnach unangefochten in Rechtskraft.

5. Mit Schreiben vom 19. August 2024 reichte lic. iur. Urs Bertschinger namens und auftrags des Beschwerdeführers erneut ein Gesuch beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein, worin er eine Fristerstreckung bis zum 9. September 2024 und Akteneinsicht beantragte.

6. Mit Schreiben vom 21. August 2024 verwies der Instruktionsrichter betreffend die Fristerstreckung vollumfänglich auf die verfahrensleitende Verfügung vom 14. August 2024 und gewährte dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. Innert der beantragten Fristverlängerung bis zum 9. September 2024 gingen beim Verwaltungsgericht keine weiteren Eingaben ein.

Erwägungen

1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Prozessbeschwerde vom 24. Juni 2024 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.

2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VRG). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG).

2.2 Im konkreten Fall forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juli 2024 unter Androhung von Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Nachbesserung innert zehn Tagen, d.h. spätestens bis zum 21. August 2024, auf. Innerhalb der erwähnten Frist erfolgte keine Eingabe, welche der ausdrücklichen Aufforderung des Instruktionsrichters entsprach. Auf die Beschwerde vom 24. Juni 2024 ist deshalb gestützt auf Art. 38 Abs. 3 VRG nicht einzutreten.

2.3 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch bis zum 9. September 2024 – gemäss Fristerstreckungsgesuch vom 19. August 2024 – keine den Prozessvoraussetzungen entsprechende Eingabe eingereicht worden ist.

3. Bei diesem Verfahrensausgang wird eine Staatsgebühr von CHF 200.00 erhoben. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG).

III. Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Prozessbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

200.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

162.--

Total

CHF

362.--

gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sulla giustizia amministrativa, Art. 38, Art. 43 e Art. 73 — letto nella versione del 1 aprile 2024; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2025.