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JSD 2016 4

Kantonsgericht Luzern

Del 25 lug 2016

https://lexipedia.io/it/docs/ch-lu/kantonsgericht/jsd-2016-4/de/jsd-2016-4

Consultato il 30 ago 2026

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Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

JSD 2016 4

JSD 2016 4

Leitsatz

Die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ist nur dann gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Es genügt dagegen nicht, innert Frist die Postfinance lediglich zu beauftragen, die Zahlung vorzunehmen. Diese müsste vielmehr die Zahlung auch innert Frist auslösen. Die Postfinance ist zwar eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post AG. Sie ist aber eben nicht die Schweizerische Post, sondern vielmehr ein Finanzinstitut beziehungsweise eine Bank.

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