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Gesetz über die Betreuung Erwachsener
vom 10.03.1981 (Stand 01.01.2013)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
gestützt auf Art. 14a und Art. 52 der Anwendungs- und Einführungsbestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 1. September 1980,
beschliesst:
1 …
Art. 1 …
Art. 2 …
Art. 3 …
Art. 4 …
Art. 5 …
2 …
Art. 6 …
Art. 7 …
Art. 8 …
Art. 9 …
3 …
Art. 10 …
Art. 11 …
Art. 12 …
4 Fürsorgestellen, fürsorgeärztlicher Dienst
Art. 13 Fürsorgestellen
Der Regierungsrat bezeichnet die für die Aufklärung, Beratung, Behandlung und Wiedereingliederung von betreuungsbedürftigen Personen geeigneten Stellen.
Der Kanton leistet im Rahmen der Voranschlagskredite und des Alkoholzehntels den Fürsorgestellen gemäss Abs. 1 Beiträge.
Die Staatsbeiträge sind an die Bedingung zu knüpfen, dass auch die Gemeinden angemessene Beiträge leisten.
Art. 14 Fürsorgeärztlicher Dienst
Der Regierungsrat bezeichnet einen oder mehrere Ärzte, welche die anerkannten Fürsorgestellen und die von diesen betreuten Personen medizinisch beraten.
Die Kosten des fürsorgeärztlichen Dienstes gehen zu Lasten des Kantons.
5 Schlussbestimmungen
Art. 15 Änderung des Gesetzes über die Organisation des Verwaltungsgerichts
Art. 16 Änderung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch
Art. 17 Aufhebung von Gesetzen
Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:
das Gesetz über die Betreuung und Versorgung gefährdeter Erwachsener vom 8. Mai 1966 und
das Gesetz über die Fürsorge für Alkoholkranke vom 11. Mai 1954.
Art. 18 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Juni 1981 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
G 1981 53