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Übertretungsstrafgesetz

300 · Luzern Gesetzessammlung

Versione del 8 feb 2009

https://lexipedia.io/it/docs/ch-lu/srl/300/de/ubertretungsstrafgesetz

Consultato il 5 set 2026

  1. Documenti
  2. Lucerna
  3. Legislazione Lucerna
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Questa versione non è più in vigore dal 1 gen 2013.

300

Übertretungsstrafgesetz

Nr. 300 Übertretungsstrafgesetz

vom 14. September 1976* (Stand 8. Februar 2009)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 2. Februar 1976 1, 2 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verhältnis zum StGB

Die allgemeinen Bestimmungen des StGB finden auf die nach dem kantonalen Strafrecht strafbaren Tatbestände unter Vorbehalt der nachstehenden Vorschriften Anwendung.

Art. 2 Vorsatz und Fahrlässigkeit

Die nach dem kantonalen Recht unter Strafe gestellten Übertretungen sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung strafbar sein soll.

Art. 3 Strafen

Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz werden mit Busse bestraft. 3

In leichten Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.

Enthalten behördliche Erlasse nur eine allgemeine Strafandrohung, ist die Strafe Busse. 4 * G 1976 223; Abkürzung UeStG

GR 1976 172

Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

Fassung gemäss Änderung der Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

Nr. 300

Art. 4 Gemeindestrafrecht

Die Gemeinden haben die Befugnis, zur Durchsetzung der von ihnen erlassenen Rechtssätze Strafbestimmungen für bestimmte Tatbestände aufzustellen.

Strafbestimmungen von Gemeinden bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Die Strafverfolgung wird im ordentlichen Verfahren durchgeführt. Sie erfolgt jedoch nur auf Anzeige der Gemeinde. 5

Art. 56 Ordnungsbussen

Der Regierungsrat bestimmt, bei welchen geringfügigen Übertretungen die Polizeiorgane Ordnungsbussen erheben dürfen, wenn der Fehlbare damit einverstanden ist.

Er bestimmt, wie hoch die Bussen für die einzelnen Übertretungen sind und welches Verfahren anzuwenden ist. Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen entspricht derjenigen des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 19707.

Die Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz bleiben vorbehalten.

II. Die einzelnen Übertretungen

1. Übertretungen gegen Leib und Leben

Art. 6 Vernachlässigung von Aufsicht und Pflege

Wer eine ihm anvertraute, hilfsbedürftige Person vernachlässigt, wird mit Busse 8 bestraft, wenn die Tat nicht unter die Art. 134 und 219 StGB9 fällt.

Der Richter verständigt die Vormundschaftsbehörde.

Fassung gemäss Änderung der Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 8. Februar 2009 (G 2009 19).

SR 741.03

Gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277), wurde in den §§ 6–13, 15, 17, 18, 20–26, 29 und 31–35 der Ausdruck «Haft oder Busse» durch «Busse» ersetzt.

SR 311.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 300 3

Art. 710

2. Übertretungen gegen das Vermögen

Art. 8 Verunreinigungen fremden Eigentums

Wer unbefugt auf öffentlichem oder privatem Eigentum Zeichen, Inschriften oder Plakate anbringt oder anbringen lässt, wer öffentliches oder privates Eigentum verunreinigt oder verunstaltet, namentlich durch das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen, wird mit Busse bestraft. 11

Die Verletzung privaten Eigentums wird nur auf Antrag verfolgt.

3. Übertretungen gegen die Sicherheit

Art. 9 Gefährdendes Verhalten

Wer durch pflichtwidriges Verhalten bei der Ausübung eines Sportes, bei der Aufsicht über Personen, beim Umgang mit gefährlichen Einrichtungen oder im Verkehr mit gefährlichen Materialien andere Personen erheblich gefährdet, wird mit Busse bestraft.

§ 9a12 Vermummung

Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund durch Vermummung unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.

Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 10 Stempel

Wer behördliche oder Firmenstempel ohne Berechtigung bestellt oder bestellen lässt,

Aufgehoben durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 8. Februar 2009 (G 2009 19).

Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 8. Februar 2009 (G 2009 19).

Eingefügt durch Änderung vom 3. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 349).

Nr. 300

Art. 11 Verbrecherwerkzeug

Wer Waffen, Werkzeuge oder Geräte, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Verbrechens bestimmt sind, herstellt, herstellen lässt, in Gewahrsam hat, verwahren lässt oder einem andern überlässt, wird mit Busse bestraft.

… 13

Art. 12 Halten gefährlicher Tiere

Wer ein gefährliches oder ein bösartiges Tier nicht gehörig verwahrt oder beaufsichtigt, wird mit Busse bestraft.

Der Richter kann das Tier töten lassen.

Der Regierungsrat wird im übrigen ermächtigt, eine Verordnung über das Halten von wilden und gefährlichen Tieren zu erlassen. Der Regierungsrat kann in dieser Verordnung weitere Straftatbestände aufstellen.

Art. 13 Unbefugtes Schiessen

Wer unbefugt in Ortschaften oder in der Nähe von Gebäuden oder zur Nachtzeit, an Hochzeiten oder anderen Anlässen schiesst oder Sprengladungen detonieren lässt, wird mit Busse bestraft.

Art. 1414

4. Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung

Art. 15 Aufforderung zu Vergehen und Ungehorsam

Wer öffentlich zu Vergehen oder Ungehorsam gegen Erlasse oder Anordnungen der Behörden auffordert, wird mit Busse bestraft.

Art. 1615

Art. 17 Missbrauch von Läutwerken und Alarmvorrichtungen

Wer Läutwerke oder Alarmvorrichtungen zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird auf Antrag mit Busse bestraft.

Aufgehoben durch Änderung der Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

Aufgehoben durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 8. Februar 2009 (G 2009 19).

Nr. 300 5

Art. 18 Ruhestörung und unanständiges Benehmen

Wer durch Lärm oder groben Unfug die Nachtruhe stört, wer sich öffentlich in einer Sitte und Anstand grob verletzenden Weise aufführt,

Art. 19 Trunkenheit

Wer durch Trunkenheit öffentliches Ärgernis erregt, wird mit Busse bestraft. 16

Die Polizei kann Betrunkene, die öffentliches Ärgernis erregen, zur Vermeidung weiterer Störungen nach Hause oder in Spitalpflege bringen oder bis zu 24 Stunden in Gewahrsam nehmen.

Art. 20 Übertretung allgemeiner Verbote

Wer allgemeine Verbote übertritt, die gestützt auf die Zivilprozessordnung unter Hinweis auf diese Strafandrohung erlassen worden sind, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Art. 21 Verweigerung der Angabe von Personalien

Wer einer Behörde oder einem Beamten, die sich gehörig ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin die Angabe seiner Personalien verweigert oder darüber vorsätzlich unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bestraft.

Art. 22 Störung des Polizeidienstes

Wer der Anordnung nicht nachkommt, die ein Polizeibeamter innerhalb seiner Befugnisse erlässt, wer sich unberechtigt in dienstliche Verrichtungen eines Polizeibeamten einmischt,

Art. 23 Beistandspflicht gegenüber einem Polizeibeamten

Wer der Aufforderung eines Polizeibeamten, ihm Nothilfe zu leisten, nicht nachkommt, obwohl es ihm nach den Umständen zugemutet werden kann, wer andere davon abhält oder sie dabei vorsätzlich stört,

Art. 24 Beseitigung einer Leiche

Wer eine Leiche oder Teile einer Leiche heimlich auf die Seite schafft, aussetzt oder verbrennt, wird mit Busse bestraft.

Fassung gemäss Änderung der Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

Nr. 300

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 25 Unbefugte Berufsausübung und Titelanmassung

Wer ohne die erforderliche Bewilligung einen Beruf ausübt, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft betreibt oder die in der Bewilligung enthaltenen Befugnisse überschreitet, wer unberechtigt einen Titel oder eine Berufsbezeichnung (einen akademischen Titel, Diplom, Patent usw.) führt, um den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken,

Art. 26 Unerlaubte Sammlungen

Wer öffentlich oder von Haus zu Haus ohne Bewilligung Gaben sammelt oder Abzeichen und dergleichen verkauft, wird mit Busse bestraft.

Das Ergebnis der Sammlung wird eingezogen und ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, sofern die Rückerstattung an die Spender nicht mehr möglich ist oder die Kosten der Rückerstattung in keinem tragbaren Verhältnis zu den Spenden stehen würden.

Der Regierungsrat regelt das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen durch eine Verordnung.

Art. 2717

Art. 2818

5. Übertretungen gegen die Rechtspflege

Art. 29 Falsche Angaben in Zivil- oder Verwaltungsverfahren

Wer in einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren als Auskunftsperson, Sachverständiger oder Übersetzer sowie bei der Parteieinvernahme im Zivilverfahren nach Ermahnung zur Wahrheit unter Hinweis auf diese Strafbestimmung vorsätzlich falsche Angaben macht und diese unterschriftlich bestätigt, wird, sofern nicht die Art. 307 oder 309 StGB anwendbar sind, mit Busse bestraft.

Aufgehoben durch G über das Tanzen und die Fasnacht vom 14. April 1986, in Kraft seit dem 7. Dezember 1986 (G 1986 254).

Aufgehoben durch Lotteriegesetz vom 12. Mai 1986, in Kraft seit dem 1. Oktober 1986 (G 1986 107).

Nr. 300 7

Art. 3019

Art. 31 Unerlaubte Selbsthilfe

Wer unter Umgehung des Rechtsweges eigenmächtige Handlungen vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Art. 32 Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen

Wer ohne Erlaubnis mit Gefangenen in Verkehr tritt oder Sachen in die Anstalt hinein- oder herausschmuggelt, wird mit Busse bestraft.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Das Schmuggelgut verfällt dem Staat. Der Regierungsrat regelt das weitere auf dem Verordnungsweg.

Art. 33 Unterlassen der Notwehranzeige

Wer in Notwehr oder Notstand eine Person getötet oder erheblich verletzt hat und dies nicht sofort der Polizei meldet, wird mit Busse bestraft.

Art. 34 Nichtanzeige verbrecherischer Vorhaben

Wer vom Vorhaben eines Verbrechens zu einer Zeit, da dessen Verhütung möglich ist, glaubhafte Kenntnis erhält und es unterlässt, davon der Polizei oder dem Bedrohten unverzüglich Anzeige zu machen, wird, wenn die Tat begangen oder versucht worden ist, mit Busse bestraft.

Diese Anzeigepflicht gilt für Verbrechen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen die öffentliche Gesundheit, gegen den Staat und die Landesverteidigung sowie für gemeingefährliche Verbrechen.

Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen (Art. 305 Abs. 2 StGB).

Aufgehoben durch Steuergesetz vom 22. November 1999, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 1).

Nr. 300 III. Schlussbestimmungen

Art. 35 Bereinigung des kantonalen Strafrechts

Das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 im Kanton Luzern vom 18. Dezember 194020 wird aufgehoben.

Soweit Strafbestimmungen kantonaler Erlasse als Strafen Arbeitshaus oder Gefängnis androhen, treten an deren Stelle Busse.

Art. 36 Genehmigung und Bereinigung von Gemeindestrafrecht 21

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Strafbestimmungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, auch wenn der betreffende Erlass schon früher genehmigt worden ist.

Geltende Strafbestimmungen, die innert Jahresfrist seit Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht genehmigt werden, treten auf diesen Zeitpunkt ausser Kraft.

Soweit Strafbestimmungen kommunaler Erlasse als Strafe Haft oder Busse androhen, tritt an deren Stelle Busse. 22

Art. 37 Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 23 wird wie folgt geändert:

Art. 71 Abs. 3:

Für unrichtige Beweisauskünfte kann die Behörde die Straffolgen nach dem Übertretungsstrafgesetz androhen. In diesem Falle sind die Vorschriften über das Recht zur Verweigerung der Zeugenaussage sinngemäss anwendbar (§§ 77–79).

Art. 95 :

Die Behörde belehrt den Sachverständigen über seine Pflichten und die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach den Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches oder des Übertretungsstrafgesetzes.

G XII 290

Gemäss Änderung der Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und Absatz 3 eingefügt.

SRL Nr. 40 Nr. 300 9

Art. 38 Änderung der Strafprozessordnung

Das Gesetz über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 195724 wird wie folgt ergänzt:

Art. 230 Abs. 3 (neu):

Für die Kosten dieser Massnahme gilt § 299.

Art. 39 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum 25.

Luzern, 14. September 1976 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Hans Hägi Die Sekretäre: Heinz Brönnimann, Kurt Stalder

SRL Nr. 305

Das Übertretungsstrafgesetz wurde am 18. September 1976 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1976 1065). Die Referendumsfrist lief am 17. November 1976 unbenützt ab (K 1976 1326).