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Reglement über heilpädagogische Zusatzausbildungen an der Hochschule Luzern der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
Nr. 486 Reglement über heilpädagogische Zusatzausbildungen an der Hochschule Luzern der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
vom 30. Mai 2000* (Stand 1. September 2011)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 4 Unterabsatz a des Gesetzes über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 10. September 2001 1, 2 auf Antrag des Erziehungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Grundsatz
Art. 13 Heilpädagogische Zusatzausbildungen
Die Hochschule Luzern der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz bietet die folgenden heilpädagogischen Zusatzausbildungen an:
Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik,
Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik für die Sekundarstufe I.
Die Zusatzausbildungen werden berufsbegleitend durchgeführt.
* G 2000 209. Fassung des Titels gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 421).
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Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 26. September 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 244).
Fassung gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 421).
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In die Zusatzausbildungen werden höchstens je 25 Studierende aufgenommen. Über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.
2. Organe
Art. 2 Aufsichtskommission
Die Aufsicht über die heilpädagogischen Zusatzausbildungen obliegt einer vom Regierungsrat gewählten Aufsichtskommission. Diese besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Der Regierungsrat bestimmt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten. 4
Die Vereinbarungskantone und die heilpädagogische Lehrerschaft haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung.
Die Aufsichtskommission
nimmt Stellung zu den Ausbildungszielen und -inhalten sowie zur Wahl von Dozentinnen und Dozenten,
beaufsichtigt die Führung der heilpädagogischen Zusatzausbildungen,
entscheidet auf Antrag der Studiengangleitung über die Aufnahme von Studierenden,
bestimmt auf Vorschlag der Studiengangleitung Umfang, Form, Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Prüfungen und überwacht den Prüfungsablauf,
bezeichnet die Prüfungsexpertinnen und -experten,
entscheidet über die Diplomierung der Studierenden,
entscheidet über den Ausschluss von Studierenden,
kann in besonderen Fällen einen oder mehrere Ausschüsse ernennen und ihnen einzelne Befugnisse aus ihrem Aufgabenbereich übertragen. 5
Art. 36 Studiengangleitung
Die Studiengangleitung ist zuständig für die fachliche, organisatorische und administrative Führung.
Sie
koordiniert den Einsatz des Lehrkörpers und beaufsichtigt den Unterricht,
informiert die Aufsichtskommission über die Ausbildungsziele und -inhalte sowie über die Semesterprogramme,
stellt der Aufsichtskommission Antrag über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern,
macht bei den Studierenden Praxisbesuche,
nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil.
Fassung gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 421).
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Art. 4 Lehrkörper
Dem Lehrkörper gehören an:
die Studiengangleitung 7,
die Dozentinnen und Dozenten,
die Praktikumsleiterinnen und -leiter.
Der Lehrkörper ist verantwortlich für eine fachlich qualifizierte Zusatzausbildung.
Art. 5 Dozentinnen- und Dozentenkonferenz
Die Dozentinnen- und Dozentenkonferenz besteht aus der Studiengangleitung und aus den Dozentinnen und Dozenten, die im jeweiligen Semester im Einsatz sind.
Sie
koordiniert die Inhalte der Zusatzausbildung,
berät über Leistung und Eignung der Studierenden,
entscheidet über die Qualifikationen der Studierenden in der Diplomprüfung,
stellt Antrag auf Diplomierung,
stellt Antrag auf den Ausschluss von Studierenden,
delegiert eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in die Aufsichtskommission.
Die Dozentinnen- und Dozentenkonferenz findet mindestens einmal pro Semester statt. Die Studiengangleitung ist verpflichtet, eine Dozentinnen- und Dozentenkonferenz einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
Art. 6 Konferenz der Praktikumsleiterinnen und -leiter
Die Konferenz der Praktikumsleiterinnen und -leiter besteht aus der Studiengangleitung sowie den Praktikumsleiterinnen und -leitern.
Sie
koordiniert Ziele und Organisation der Praktika und tauscht Erfahrungen aus,
informiert über Betreuungsaufgaben,
umschreibt die formale Gestaltung der Praktikumsberichte,
stellt Antrag auf den Ausschluss von Studierenden.
Die Konferenz der Praktikumsleiterinnen und -leiter wird je nach Bedarf von der Studiengangleitung einberufen.
Gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 421), wurde in den §§ 4–8, 13, 23, 29, 55 und 61 die Bezeichnung «Institutsleitung» durch «Studiengangleitung» ersetzt.
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3. Ausbildung
Art. 7 Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte
Der Regierungsrat legt die Grundlagen für die Ausbildungsziele und die Ausbildungsinhalte fest.
Die Detailprogramme werden durch die Dozentinnen und Dozenten in Zusammenarbeit mit der Studiengangleitung ausgearbeitet und im Semesterprogramm ausgeschrieben.
Die unterschiedliche Vorbildung der Studierenden kann in der Zusatzausbildung angemessen berücksichtigt werden.
Art. 8 Teilnahmepflicht
Die Studierenden sind zum regelmässigen Besuch der Lehrveranstaltungen und zur aktiven Teilnahme an andern Veranstaltungen nach dem Ausbildungsprogramm verpflichtet.
Die Studiengangleitung regelt das Nähere, insbesondere zur Präsenzpflicht, in Richtlinien. 8
…9
Art. 9 10 Freistellung und Besoldung
Die Studierenden sind von der Schulbehörde am Ausbildungstag von ihrer Unterrichtsverpflichtung zu entlasten. Bei einem halben Pensum sind sie von einer, bei einem Vollpensum von zwei Lektionen ohne Lohneinbusse dispensiert. Die Freistellungen sind in den §§ 31 und 57 geregelt.
4. Aufnahme
Art. 10 11 Aufnahmeentscheid
Die Aufsichtskommission entscheidet auf Antrag der Studiengangleitung über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern.
Gemäss Änderung vom 26. September 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 244), wurde Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 aufgehoben.
Fassung gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 421).
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Art. 11 Platzzahl
Bei beschränkter Platzzahl sind für die Aufnahme folgende Kriterien massgebend:
Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton, wobei den Kantonen im Verhältnis zur Anzahl ihrer Schülerinnen und Schüler in der Volksschule ein Kontingent zugesprochen wird,
die Anzahl früherer Abweisungen, das Alter und die Berufspraxis der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Anteil der heilpädagogisch ausgebildeten Lehrpersonen, die am Schulort unterrichten,
das Los.
Art. 12 12
Art. 13 Austritt
Der Austritt aus einer Zusatzausbildung ist der Studiengangleitung anzuzeigen. Bei einem Austritt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Schulgeldern und Gebühren für das laufende Semester.
Art. 14 Ausschluss
Studierende, die wiederholt in schwerwiegender Weise gegen Vorschriften oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe verstossen oder Desinteresse zeigen, können aus einer heilpädagogischen Zusatzausbildung ausgeschlossen werden. Zuständig ist die Aufsichtskommission.
Betroffene Studierende sind vor dem Ausschluss anzuhören.
Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
5. Leistungsbeurteilungen
Art. 15 13 Qualifikationen
Die Studienleistungen werden in der Regel mit den Qualifikationen «bestanden» oder «nicht bestanden» beurteilt. Sie können nach der Bewertungsskala im European Credit Transfer System (ECTS) bewertet werden.
Diplomprüfungen und die Diplomarbeit sind in jedem Fall nach der Bewertungsskala im ECTS zu bewerten.
Aufgehoben durch Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 421).
Fassung gemäss Änderung vom 26. September 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 244).
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Die Bewertung nach der Bewertungsskala im ECTS erfolgt mit den folgenden Qualifikationen: A hervorragend: ausgezeichnete Leistungen, nur wenige unbedeutende Fehler B sehr gut: überdurchschnittliche Leistungen, aber einige Fehler C gut: insgesamt gute und solide Arbeit, jedoch mit einigen grundlegenden Fehlern D befriedigend: mittelmässig, jedoch deutliche Mängel E ausreichend: die gezeigten Leistungen entsprechen den Mindestanforderungen FX nicht bestanden: das heisst, es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden F nicht bestanden: es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich
Werden zusammengehörende Prüfungsteile einzeln oder Prüfungen von mehreren Personen bewertet, wird daraus die Gesamtnote nach Weisungen der Studiengangleitung gebildet.
Art. 16 Begleitung und Bewertung der Diplomarbeit
Die Diplomarbeit wird in der Regel durch eine Dozentin oder einen Dozenten begleitet.
Sie wird durch die Begleiterin oder den Begleiter unter Einbezug einer Expertin oder eines Experten bewertet.
Art. 17 14 Beurteilung der Unterrichtspraxis
Bei der Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik werden im Verlauf eines von der Studiengangleitung bezeichneten Semesters neunzig Minuten Unterricht mit den eigenen Schülerinnen und Schülern in drei unterschiedlichen Fächern oder Förderbereichen beurteilt. Bestandteil der Prüfung ist eine schriftliche Unterrichtsvorbereitung, in der die Planungsarbeit für den beurteilten Unterricht dargestellt wird.
Die Unterrichtspraxis wird durch eine Dozentin oder einen Dozenten und eine Expertin oder einen Experten der Zusatzausbildung je einzeln beurteilt. Daraus ergibt sich die Gesamtqualifikation, wobei die Qualifikation des praktischen Teils doppelt, jene des schriftlichen Teils einfach zählt.
Art. 18 15 Beurteilung der Wahlpflichtlektüre
Der Vortrag und die schriftlichen Rezensionen im Rahmen der Wahlpflichtlektüre werden von den zuständigen Fachdozentinnen oder -dozenten und von einer Expertin oder einem Experten beurteilt. Daraus ergibt sich die Gesamtqualifikation.
Fassung gemäss Änderung vom 26. September 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 244).
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6. Diplomierung
Art. 19 16 Diplom
Wer die vorgeschriebene heilpädagogische Zusatzausbildung besucht und die entsprechende Diplomprüfung bestanden hat, erhält das Diplom für die Schulische Heilpädagogik im Bereich der mit dem ersterworbenen Lehrdiplom zuerkannten Lehrbefähigung (Handarbeit, Hauswirtschaft, Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I) oder das Diplom für Schulische Heilpädagogik auf der Sekundarstufe I.
Art. 20 17 Diplomarbeit
Im Rahmen jeder Ausbildung ist eine Diplomarbeit zu verfassen. Mit der Diplomarbeit erbringen die Studierenden den Nachweis, dass sie ein für ihren Tätigkeitsbereich bedeutsames Thema selbständig und qualifiziert bearbeiten und schriftlich darstellen können.
Art. 21 Bestehen der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung hat bestanden, wer in allen Prüfungsbereichen mindestens die Gesamtqualifikation «E» erreicht. 18
Die Aufsichtskommission entscheidet auf Antrag der Dozentinnen- und Dozentenkonferenz über die Diplomierung.
Art. 22 Wiederholung
Wer in einem oder zwei Prüfungsbereichen die Qualifikation «FX» oder «F» aufweist, kann innerhalb von sechs Monaten die Prüfungen in diesen Bereichen einmal wiederholen. 19
Wer in der Diplomprüfung mehr als zwei Qualifikationen «FX» oder «F» aufweist, kann innerhalb einer von der Aufsichtskommission festgesetzten Frist die ganze Diplomprüfung einmal wiederholen. 20
Eine weitere Wiederholung einzelner Prüfungsbereiche oder der ganzen Diplomprüfung ist ausgeschlossen.
Art. 23 Diplomurkunde
Die Diplomurkunde enthält eine Umschreibung des abgeschlossenen Ausbildungsbereichs, die Prüfungsteile und die erreichten Qualifikationen.
Fassung gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 421).
Fassung gemäss Änderung vom 26. September 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 244).
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Sie wird von der Dienststelle Hochschulbildung und Kultur 21 des Bildungs- und Kulturdepartementes des Kantons Luzern ausgestellt und von der Studiengangleitung mitunterzeichnet.
Art. 24 22 Zulassung zur Unterrichtstätigkeit
Für die Absolventinnen und Absolventen mit Wohnsitz im Kanton Luzern gilt das Diplom als Voraussetzung für die Zulassung zur Unterrichtstätigkeit in dem in der Diplomurkunde umschriebenen Ausbildungsbereich.
Art. 25 Unredlichkeiten
Die Aufsichtskommission kann Studierenden, denen im Zusammenhang mit der Diplomprüfung Unredlichkeiten vorgeworfen werden können, die Diplomierung verweigern.
II. Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik
Art. 26 Dauer
Die Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik umfasst sechs Semester.
Sie beginnt in der Regel jährlich.
Art. 27 Ausbildungsbereich und Ausbildungsziel
Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf Heilpädagogik, Allgemeine Pädagogik und Didaktik, Psychologie sowie aktuelle sonderpädagogische Grundlagen- und Spezialbereiche.
Sie wird nach den Richtlinien des Verbands der Heilpädagogischen Ausbildungsinstitute der Schweiz (VHpA) und nach dem Anerkennungsreglement der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) durchgeführt.
Sie führt zur Unterrichtsberechtigung als Lehrperson für Kleinklassen und Integrative Förderung im Volksschulbereich sowie für Sonderschulen des IV-Bereichs. 23
Gemäss Änderung vom 30. August 2011, in Kraft seit dem 1. September 2011 (G 2011 235), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Hochschulbildung, Kultur und Sport» durch «Dienststelle Hochschulbildung und Kultur» ersetzt.
Fassung gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 421).
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Art. 28 Aufnahme
In die Zusatzausbildung aufgenommen werden in erster Linie Bewerberinnen und Bewerber aus den Vereinbarungskantonen, die über ein Handarbeits-, Hauswirtschafts-, Kindergarten- oder ein Primarlehrdiplom beziehungsweise ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I verfügen und bereits mit mindestens einem 50-Prozent-Pensum im heilpädagogischen Bereich unterrichten. 24
Sind genügend Studienplätze vorhanden, können geeignete Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllen. Die Aufsichtkommission entscheidet.
Art. 29 Ausbildungsformen
Die Zusatzausbildung umfasst
regelmässige wöchentliche Veranstaltungen im Umfang von sechs bis acht Lektionen,
Fachtagungen,
zwölf Blockwochen, acht davon in der unterrichtsfreien Zeit,
vier Wochen Praktikum,
Selbststudium,
Verfassen einer Diplomarbeit,
Unterrichtsbeobachtung und Praxisberatung.
Einzelne Ausbildungselemente können durch geeignete Angebote der Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung und anderer Institutionen ersetzt werden. Der Entscheid liegt bei der Studiengangleitung.
Art. 30 Fächer
Die Zusatzausbildung umfasst Haupt- und Zusatzfächer.
Hauptfächer sind
Didaktik/Pädagogik,
Heilpädagogik,
Psychologie.
In den Zusatzfächern werden die vielfältigen Aspekte einer Schulischen Heilpädagogin oder eines Schulischen Heilpädagogen in verschiedenen Arbeitsfeldern behandelt.
Art. 31 Urlaub
Während der Zusatzausbildung haben die Studierenden zwölf Wochen Urlaub für intensives Selbststudium, Praktika, gegenseitige Unterrichtsbesuche und für die regulären Veranstaltungen zu beziehen.
Fassung gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 421).
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Der Urlaub wird zeitlich durch das Ausbildungskonzept festgelegt.
Sechs Wochen Urlaub sind besoldet.
Art. 32 Diplomprüfung
Die Diplomprüfung umfasst als Prüfungsbereiche
je eine Prüfung in den Hauptfächern Didaktik/Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie gemäss § 33,
die Wahlpflichtlektüre gemäss den §§ 18 und 34,
die Diplomarbeit gemäss § 20,
die Unterrichtspraxis gemäss § 17.
Art. 33 Hauptfachprüfungen
Am Ende des vierten Semesters finden die Prüfungen im Hauptfach Didaktik/Pädagogik und im Verlauf des sechsten Semesters jene in den Hauptfächern Heilpädagogik und Psychologie statt.
Die Prüfungen in den Hauptfächern werden von der Dozentin oder vom Dozenten unter Einbezug einer Expertin oder eines Experten bewertet.
Art. 34 Wahlpflichtlektüre
Die Studierenden haben aus den drei Hauptfächern je ein Fachbuch als Wahlpflichtlektüre vorzuschlagen. Die Vorschläge sind von den entsprechenden Fachdozentinnen oder -dozenten zu genehmigen.
Im Verlauf des vierten Semesters halten die Studierenden einen Vortrag über die Wahlpflichtlektüre in einem von ihnen ausgewählten Hauptfach. Die Wahlpflichtlektüre der beiden andern Hauptfächer ist schriftlich zu rezensieren.
… 25 §§ 35–51 26
Die Zwischentitel «III. Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik für Studierende mit dem Diplom der Zusatzausbildung für Spezielle Förderung (ZSF-Diplom)» und «IV. Zusatzausbildung für Spezielle Förderung» sowie die §§ 35–51 wurden durch Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 421), aufgehoben.
Nr. 486 11 V. Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik für die Sekundarstufe I 27
Art. 52 Dauer
Die Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik für die Sekundarstufe I umfasst drei Semester. 28
Sie wird in der Regel alle fünf Jahre durchgeführt.
Art. 53 29 Ausbildungsziel
Die Zusatzausbildung führt zur Unterrichtsberechtigung für den Unterricht in der Sekundarstufe I in
Werkschulen,
Sonderschulen im Sinn des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 30 sowie
Regelklassen mit Integrativer Förderung.
Art. 54 Aufnahme
In die Zusatzausbildung aufgenommen werden in erster Linie Bewerberinnen und Bewerber aus den Vereinbarungskantonen, die über ein Handarbeits-, Hauswirtschafts-, Kindergarten- oder ein Primarlehrdiplom beziehungsweise ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I verfügen und bereits mit mindestens einem 50-Prozent-Pensum an einer Werk- oder Sonderschule unterrichten oder Integrative Förderung auf der Sekundarstufe I erteilen. 31
Sind genügend Studienplätze vorhanden, können geeignete Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllen. Die Aufsichtskommission entscheidet.
Art. 55 Ausbildungsformen
Die Zusatzausbildung umfasst
regelmässige wöchentliche Lehrveranstaltungen im Umfang von fünf bis sechs Lektionen an einem Unterrichtshalbtag,
vier Blockwochen, zwei davon in der unterrichtsfreien Zeit,
Unterrichtsbeobachtungen und Praxisberatung,
Fassung gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 421).
SR 831.20
Fassung gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 421).
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Verfassen einer Diplomarbeit,
Selbststudium.
Einzelne Ausbildungselemente können durch geeignete Angebote der Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung und anderer Institutionen ersetzt werden. Der Entscheid liegt bei der Studiengangleitung.
Art. 56 Fächer
Der Unterricht wird in den Fächern Didaktik/Pädagogik, Heilpädagogik, Psychologie, Psychopathologie und in aktuellen Fachdidaktiken der Orientierungsstufe, in musischsportlichen Belangen von Erziehung und Unterricht an Werk- oder Sonderschule sowie im Heilpädagogischen Zusatzunterricht auf der Sekundarstufe I erteilt.
Hauptfächer sind
Didaktik/Pädagogik,
Heilpädagogik/Heilpädagogische Praxisberatung,
Psychologie.
Art. 57 Urlaub
Während der Zusatzausbildung haben die Studierenden vier Wochen Urlaub für intensives Selbststudium, Unterrichtsbeobachtung und Praxisberatung sowie für den Besuch der regulären Lehrveranstaltungen zu beziehen.
Der Urlaub wird zeitlich durch das Ausbildungskonzept festgelegt.
Er ist zur Hälfte besoldet.
Art. 58 Diplomprüfung
Die Diplomprüfung umfasst als Prüfungsbereiche
die Diplomarbeit gemäss § 20,
die Wahlpflichtlektüre gemäss den §§ 18 und 59.
Art. 59 Wahlpflichtlektüre
Die Studierenden haben drei Fachbücher als Wahlpflichtlektüre vorzuschlagen. Die Vorschläge sind von den entsprechenden Fachdozentinnen und -dozenten zu genehmigen.
Im Verlauf des dritten Semesters haben die Studierenden
über ein Fachbuch einen Vortrag zu halten,
über die beiden anderen Fachbücher je eine schriftlich abgefasste Rezension einzureichen.
Nr. 486 13 VI. Besondere Bestimmungen
Art. 60 Kosten
Semestergebühren sowie Kosten für Lehrmittel und weitere Ausbildungsmaterialien, Fachtagungen und Blockwochen gehen zulasten der Studierenden.
Der Staat entschädigt die Aufsichtskommission.
Der Staat erhebt eine Aufnahme-, eine Prüfungs- und eine Diplomgebühr.
Art. 61 Mitsprache der Studierenden
Die Studierenden können sich in Angelegenheiten ihres Studiums an die Studiengangleitung und an die Aufsichtskommission wenden.
Zur Wahrnehmung von Mitverantwortung können sich die Studierenden organisieren.
Soweit wichtige Fragen des Studienbetriebs behandelt werden, nimmt eine Vertretung der Studierenden mit beratender Stimme an den Sitzungen der Aufsichtskommission teil.
Art. 62 Rückerstattungspflicht
Wer innerhalb von drei Jahren nach Beendigung einer heilpädagogischen Zusatzausbildung aus dem öffentlichen Schuldienst ausscheidet, hat die Kosten für die Stellvertretungen anteilsmässig zurückzuerstatten.
Das Bildungs- und Kulturdepartement 32 kann in Absprache mit der betroffenen Gemeinde in begründeten Fällen auf eine Rückerstattung der Kosten verzichten.
Art. 63 Rechtsmittel
Gegen Entscheide, die gestützt auf dieses Reglement ergehen, kann nach den Vorschriften von § 9 des Gesetzes über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 10. September 2001 33 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 34 beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden. 35
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Departementsbezeichnung gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
SRL Nr. 519
SRL Nr. 40
Fassung gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 421).
Aufgehoben durch Änderung vom 13. Februar 2009, in Kraft seit dem 1. März 2009 (G 2009 55).
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Art. 64 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Reglement über die Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik vom 29. April 1993 37,
Reglement über die Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik für Studierende mit ZSF-Diplom vom 13. Juni 1996 38,
Reglement für die Zusatzausbildung von Lehrpersonen für Spezielle Förderung vom 3. September 1992 39,
Reglement für die Zusatzausbildung von Lehrpersonen für Werkschulen und für Heilpädagogischen Zusatzunterricht auf der Sekundarstufe I vom 30. April 1992 40.
Art. 65 Inkrafttreten
Das Reglement tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
Luzern, 30. Mai 2000 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Max Pfister Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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40 G 1992 149 (SRL Nr. 488)