540f
Studien- und Prüfungsordnung für den Zertifikatsstudiengang Mediation
vom 26.01.2011 (Stand 01.02.2011)
Der Universitätsrat der Universität Luzern,
gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 20001,
auf Antrag des Senats,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt den Zertifikatsstudiengang Mediation (Studiengang) der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern sowie den Erwerb eines Zertifikats in Mediation.
Art. 2 Vermittelte Qualifikationen
Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs verfügen über die theoretischen Grundlagen und erste praktische Erfahrungen, die sie zum Mediator/zur Mediatorin befähigen.
Sie sind in der Lage, den Bedarf an Weiterbildung sowie an zusätzlichem Fachwissen zu erkennen und diesen effizient zu decken.
Art. 3 Weiterbildungszertifikat in Mediation
Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs erhalten ein Zertifikat in Mediation («Certificate of Advanced Studies [Universität Luzern] in Mediation») nach den Bestimmungen der Bologna-Richtlinie über die universitäre Weiterbildung, das nach dem European Credit Transfer System (ECTS) mindestens 10 Kreditpunkte (KP) oder mindestens 150 Kontaktstunden voraussetzt.
Art. 4 Weiterbildungsdiplom oder Weiterbildungsmaster
Durch Kombination des Studiengangs mit Zertifikatsstudiengängen oder Teilen von Masterstudiengängen dieser oder anderer Universitäten oder anderer geeigneter Institutionen kann Absolventinnen und Absolventen ein Weiterbildungsabschluss auf Diplom- oder Masterstufe (DAS oder MAS) ermöglicht werden.
Die Dekanin oder der Dekan kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit anderen Universitäten oder Institutionen abschliessen.
Art. 5 Weiterbildungskurs
Durch Teilnahme an einem oder mehreren Modulen kann ein Weiterbildungskurs im Sinn von § 2 Absatz 1a des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern vom 6. Dezember 20062 absolviert werden.
Art. 6 Leitung
Die Fakultätsversammlung beauftragt mindestens eine ordentliche Professorin oder einen ordentlichen Professor mit der wissenschaftlichen Leitung des Studiengangs.
Die Dekanin oder der Dekan bestimmt auf Vorschlag der wissenschaftlichen Leitung die operative und administrative Leitung.
2 Zulassung zum Studiengang
Art. 7 Voraussetzungen
Die Studienleitung lässt Interessentinnen und Interessenten mit einem Bachelorabschluss oder Masterabschluss einer schweizerischen Universität oder Fachhochschule oder einer vergleichbaren Qualifikation auf Gesuch hin ohne Weiteres zum Studiengang oder zu einzelnen Modulen des Studiengangs zu.
Sie kann auf Gesuch hin Interessentinnen und Interessenten zum Studiengang zulassen, die einen der folgenden Studienabschlüsse erworben haben:
gleichwertiger Studienabschluss im Sinn von Absatz 1 an einer ausländischen Universität oder Fachhochschule,
ausnahmsweise besonders qualifizierte Inhaberinnen oder Inhaber eines Abschlusses der höheren Berufsbildung.
Sie kann auf Gesuch hin Bewerberinnen und Bewerber, welche Qualifikationen nach Absatz 2 nachweisen, zu einzelnen Modulen des Studienganges zulassen.
Art. 8 Anmeldung
Die Anmeldung zum Studiengang erfolgt beim Sekretariat des Centers for Conflict Resolution (CCR). Die Anmeldegebühr beträgt 100 Franken.
Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen
Lebenslauf,
Abschlussdiplome,
Ausweise über die praktische Berufserfahrung.
Art. 9 Entscheid über die Zulassung
Über die Zulassung entscheidet die wissenschaftliche Leitung in Abstimmung mit der operativen Leitung.
Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
Art. 10 Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
Der Rückzug der Anmeldung zum Studiengang und dessen vorzeitige Beendigung sind der operativen Leitung schriftlich mitzuteilen.
Wird die Anmeldung zum Studiengang nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurückgezogen, ist eine Aufwandentschädigung von 200 Franken zu entrichten.
Wer den Studiengang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Studiengangs zu bezahlen. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.
Art. 11 Fälligkeit der Kursgelder
Die Kursgelder sind zum Voraus zahlbar.
Die Studienleitung setzt den Teilnehmenden mit dem Entscheid über die Zulassung zum Studiengang eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.
Nichtbezahlung innert Frist gilt als Rückzug der Anmeldung.
3 Module, Dauer, Durchführungsort und Sprache des Studiengangs
Art. 12 Module
Der Studiengang ist in mehrere Module von je mindestens einem Tag Dauer aufgeteilt, die je einer besonderen Materie gewidmet sind. Anzahl, Länge und Inhalt der einzelnen Module werden von der wissenschaftlichen Leitung festgelegt und auf der Homepage des CCR publiziert.
Die Veranstaltungen werden in Form von Referaten, Diskussionen, Gruppenarbeiten und Übungen durchgeführt.
Es werden Präsenz während des Studiengangs und ein Selbststudium im gleichen Umfang erwartet.
Art. 13 Gesamtdauer
Der Studiengang ist auf eine gesamte Dauer von maximal 18 Monaten ausgerichtet.
Art. 14 Durchführungsort und Sprache
Der Studiengang wird, mit Ausnahme der Veranstaltungen in den USA, in der Regel in Räumlichkeiten der Universität Luzern durchgeführt; einzelne Veranstaltungen können an anderen Orten in der Schweiz durchgeführt werden.
Der Studiengang wird in deutscher und englischer Sprache durchgeführt und setzt ausreichende Kenntnisse beider Sprachen voraus; der rechtzeitige Erwerb entsprechender Sprachkenntnisse liegt in der Verantwortung der Teilnehmenden.
4 Studienprogramm
Art. 15
Wer das Zertifikat (§ 3) erwerben will, absolviert sämtliche Module.
Besteht die Möglichkeit, das Zertifikat in Kombination mit Studiengängen dieser oder anderer Universitäten oder Institutionen einen Diplom- oder Masterabschluss zu erwerben, so richten sich das dafür zu absolvierende Studienprogramm und allfällige weitere Leistungen wie etwa Abschlussarbeiten, Prüfungen usw. nach den über den Diplom- oder Masterabschluss erlassenen Vorschriften.
Wer einen Weiterbildungskurs (§ 5) absolvieren will, kann einzelne Module frei wählen; Beschränkungen aus organisatorischen Gründen bleiben vorbehalten.
5 Prüfung, Zertifikat und Teilnahmebescheinigung
Art. 16 Art der Prüfung
Für den Erwerb des Zertifikats wird eine genügende Note vorausgesetzt. Diese setzt sich zusammen aus der Bewertung der Prüfung (2⁄3) sowie aus der Bewertung der aktiven Teilnahme am Lehrgang (1⁄3).
Die Prüfung wird als mündliche Einzelprüfung von mindestens 40 Minuten Dauer durchgeführt; diese kann auch in einem Rollenspiel bestehen.
Art. 17 Notenskala
Genügende Leistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet:
Note | Bedeutung |
|---|---|
6 | hervorragend |
5,5 | sehr gut |
5 | gut |
4,5 | befriedigend |
4 | genügend. |
Ungenügende Leistungen werden mit den Noten 3,5, 3, 2,5, 2, 1,5 oder 1 bewertet.
Art. 18 Anmeldung und Rückzug
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich und ohne Vorbehalt.
Ein Rückzug ist nur aus triftigen Gründen zulässig. Ist der Rückzug aus gesundheitlichen Gründen erforderlich, so ist ein Arztzeugnis vorzulegen.
Als triftige Gründe gelten namentlich Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person.
Art. 19 Bestehen und Wiederholen der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird.
Im Fall des Nichtbestehens kann die Prüfung einmal wiederholt werden.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Prüfung als ungenügend bewertet wird, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen. Protokolle von mündlichen Prüfungen werden nicht zugänglich gemacht.
Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung verlangen.
Art. 20 Zertifikat und Teilnahmebescheinigung
Nach bestandener Prüfung wird im Namen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern das Zertifikat ausgestellt. Es trägt die Unterschriften der Dekanin oder des Dekans der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie der Studienleiterin oder des Studienleiters.
Wer einen Weiterbildungskurs absolviert hat, erhält ohne Prüfung eine Teilnahmebescheinigung, welche die Unterschrift der Studienleitung trägt; ebenso erhält eine Teilnahmebescheinigung, wer die Prüfung nicht bestanden hat.
6 Qualitätssicherung
Art. 21
Die wissenschaftliche Leitung sorgt für die Sicherung der Qualität des Studiengangs.
Zu diesem Zweck führt sie grundsätzlich über jedes Modul eine schriftliche Evaluation bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern durch.
Die wissenschaftliche Leitung erstattet der Fakultätsversammlung Bericht über die Evaluationsergebnisse und die daraus gezogenen Schlüsse und Massnahmen.
7 Dozentinnen und Dozenten
Art. 22
Die wissenschaftliche Leitung ernennt in Absprache mit der operativen Leitung die Dozentinnen und Dozenten.
Für Personalanstellungen inklusive Lehrbeauftragte gilt das Personal- und Besoldungsrecht des Kantons Luzern. Die Stunden- und Tagessätze für Dozierende ohne Lehrauftrag richten sich grundsätzlich nach der Höhe der Entschädigung von Lehrbeauftragten an der Universität. Vorbehalten bleibt die Entschädigung der -Dozierenden der in den USA durchzuführenden Lehrveranstaltungen; sie sind in Absprache mit dem U.S.-amerikanischen Hauptveranstalter der entsprechenden Lehrveranstaltungen festzulegen.
8 Kursgelder und Finanzen
Art. 23 Höhe der Kursgelder
Der Rektor setzt auf Antrag der wissenschaftlichen Leitung die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu leistenden Kurskosten für den Studiengang fest und veröffentlicht sie mit der Ausschreibung.
Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der einzelnen Module und die Prüfungen; nicht in den Kursgeldern inbegriffen sind insbesondere die Kosten von Unterkunft, Verpflegung und An- bzw. Abreisen. Für Prüfungswiederholungen werden von der Direktion zusätzliche Gebühren festgelegt und erhoben.
Art. 24 Finanzen
Der Studiengang wird kostendeckend durchgeführt.
Ein Einnahmenüberschuss aus dem Studiengang wird in eine Reserve für die Wiederholung gelegt.
Ein Ausgabenüberschuss wird auf eine Wiederholung vorgetragen bzw. geht zulasten der Reserve.
Wird auf die erste Durchführung bzw. auf eine Wiederholung verzichtet und resultiert aus der Werbung bzw. der bisherigen Durchführung ein Ausgabenüberschuss, so geht dieser zulasten der Fakultät.
Wird auf eine Wiederholung verzichtet und resultiert aus der bisherigen Durchführung ein Einnahmenüberschuss, so beschliesst die Fakultät über dessen Verwendung.
9 Schlussbestimmungen
Art. 25 Vollzug
Die Fakultätsversammlung kann zum Vollzug dieser Studien- und Prüfungsordnung eine Wegleitung erlassen.
Art. 26 Verwaltungsbeschwerde
Gegen Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 19723 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
Art. 27 Inkrafttreten
Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2011 100