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Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern

544 · Luzern Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-lu/srl/544/de/verordnung-uber-die-schul-und-studiengelder-sowie-die-gebuhren-an-kantonalen-schulen-privaten-berufsfachschulen-und-den-hochschulen-des-kantons-luzern

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Lucerna
  3. Legislazione Lucerna
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544

Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern

vom 03.03.2015 (Stand 01.08.2025)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 19931, auf die §§ 7 und 60 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG)2, auf die §§ 48 und 49 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 20053, auf die §§ 34 und 35 des Gesetzes über die Gymnasialbildung vom 12. Februar 20014, auf § 30 Absatz 4 des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 20005 sowie auf § 31 Absatz 4 des PH-Gesetzes vom 10. Dezember 20126,

auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SRL Nr. 680
  2. [2] SRL Nr. 400a
  3. [3] SRL Nr. 430
  4. [4] SRL Nr. 501
  5. [5] SRL Nr. 539
  6. [6] SRL Nr. 515

1 Schul- und Studiengelder sowie Gebühren

Art. 1 Universität Luzern

Es werden folgende Gebühren für Anmeldung und Aufnahme erhoben:

  1. Anmeldegebühr Fr. 100.–

  2. Zusatzgebühr für verspätete Anmeldung Fr. 150.–

  3. Gebühr für Abklärungen im Zusammenhang mit Zulassungen: Dieser Betrag wird bei anschliessender Immatrikulation mit der Studiengebühr verrechnet. Fr. 100.– bis Fr. 300.–

  4. Fakultät I: Aufnahmeprüfung Fr. 300.–

  5. Gebühr für das Aufnahmeverfahren am Religionspädagogischen Institut Fr. 515.–

Es werden pro Semester folgende Studiengebühren erhoben:

  • a. Studierende und Doktorierende, welche unter die Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 19977 fallen:

  • 1. Studierende Fr. 725.–

  • 2. Doktorierende Fr. 225.–

  • b. Die übrigen Studierenden bzw. Doktorierenden haben eine zusätzliche Studiengebühr von 300 Franken bzw. 100 Franken pro Semester zu entrichten.

Es werden folgende Studiengebühren für Kooperationsstudiengänge mit anderen Hochschulen erhoben: Diese Gebühren entsprechen den ordentlichen Studiengebühren gemäss Absatz 2. Zur Angleichung der Studiengebühren an jene der Kooperationspartner kann der Regierungsrat abweichende Gebühren festlegen.

Bei Abmeldung vom Studium bis zum 15. Oktober im Herbstsemester oder bis zum 15. März im Frühjahrssemester können geleistete Studiengebühren zurückerstattet werden.

Von den Hörerinnen und Hörern wird pro Semesterwochenstunde eine Gebühr von 150 Franken erhoben (max. Fr. 800.– pro Semester).

Die Gebühren für Weiterbildungsangebote werden je nach Dauer und Umfang vom Rektorat im Rahmen von 300 bis 45 000 Franken festgelegt, wobei weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist.

Footnotes

  1. [7] SRL Nr. 543a

Art. 2 Pädagogische Hochschule Luzern

Es werden folgende Gebühren für Anmeldung und Aufnahme erhoben:

  1. für den Vorbereitungskurs, für die Studiengänge der Ausbildung und für Diplomerweiterungsstudien Fr. 200.–

  2. Gebühr für das Aufnahmeverfahren «sur dossier» Fr. 515.–

Es wird folgendes Schulgeld für den Vorbereitungskurs erhoben:

  • a. Teilnehmende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton:

  • 1. Vorbereitungskurs Niveau I Fr. 500.–

  • 2. Vorbereitungskurs Niveau II Fr. 750.–

  • b. Den übrigen Teilnehmenden wird nebst dem allgemeinen Schulgeld eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.

Es werden pro Semester folgende Studiengebühren erhoben:

  • a. Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton (Studierende, welche nur noch eine Projektarbeit Fachdidaktik oder eine Bachelor- oder Masterarbeit abgeben oder Abschlussprüfungen wiederholen müssen, ohne Module zu besuchen: Fr. 360.–). Fr. 720.–

  • a.bis Gaststudierenden, die den Unterricht ausserhalb eines Austauschprogramms besuchen, wird nebst der allgemeinen Anmeldegebühr eine Gebühr von 150 Franken pro ECTS-Punkt auferlegt.

  • b. Den übrigen Studierenden oder solchen, welche ein Drittstudium absolvieren, wird nebst der allgemeinen Studiengebühr eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.

  • c. Instrumental- oder Gesangsunterricht pro Lektion von 45 Minuten (bei anderer Lektionsdauer im Verhältnis; exkl. allfällige Instrumentenmiete):

  • 1. obligatorischer Instrumental- oder Gesangsunterricht unentgeltlich

  • 2. freiwilliger Instrumental- oder Gesangsunterricht im Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen) Fr. 900.–

  • 3. freiwilliger Instrumental- oder Gesangsunterricht im Gruppenunterricht Fr. 450.–

  • c.bis Freiwillige Sprachkurse Niveau B2 und Niveau C2 Fr. 200.–

  • d. Gebühren für Diplomerweiterungsstudien:

  • 1. Studierende der Primar- oder der Sekundarstufe mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton Fr. 650.–

  • 2. Den übrigen Studierenden der Primar- oder der Sekundarstufe wird nebst der allgemeinen Studiengebühr eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.

Bei Abbruch des Studiums oder des Vorbereitungskurses bis vier Wochen nach Semesterbeginn wird maximal die Hälfte der regulären Schul- und Studiengelder erhoben.

Die Gebühren für Angebote zur Kompensation des obligatorischen Sprachaufenthaltes betragen maximal 450 Franken pro Woche und werden von der Prorektorin oder vom Prorektor Ausbildung festgelegt.

Von den Hörerinnen und Hörern wird pro Semesterwochenstunde eine Gebühr von 150 Franken erhoben.

Die Gebühren für Weiterbildungsangebote werden je nach Dauer und Umfang von der Prorektorin oder vom Prorektor Weiterbildung und Dienstleistungen im Rahmen von 50 bis 60 000 Franken festgelegt, wobei weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist.

Bei Kooperationsstudiengängen können je nach anwendbarem Recht auch die Studiengebühren sowie weitere Abgaben der Kooperationspartner zur Anwendung kommen.

Art. 3 Gymnasien und Maturitätsschule für Erwachsene

Es werden an Gymnasien folgende Gebühren und Schulgelder erhoben:

  • a. Gebühr für Aufnahmeverfahren für Talentklassen bis Fr. 180.–

  • b. Schulgelder pro Schuljahr:

  • 1. Lernende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton, nach erfülltem 9. Schuljahr Fr. 465.–

  • 2. Den übrigen Lernenden wird nebst dem allgemeinen Schulgeld eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.

  • 3. …

  • 3.1. …

  • 3.2. …

  • 3.3. …

  • 4. …

  • 4.1. …

  • 4.2. …

  • 4.3. …

  • 5. …

  • 6. Mahlzeitenbeiträge (hauswirtschaftlicher Unterricht), pro Jahreskurs Fr. 90.–

  • c. In Talentklassen kann für die schulische Talentförderung eine Gebühr von höchstens 650 Franken pro Schuljahr erhoben werden.

Es werden an der Maturitätsschule für Erwachsene folgende Gebühren und Schulgelder erhoben:

  • a. Gebühr für das Aufnahmeverfahren Fr. 130.–

  • b. Schulgelder pro Semester:

  • 1. Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton Fr. 630.–

  • 2. Den übrigen Studierenden wird nebst dem allgemeinen Schulgeld eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.

Es werden am Passerellen-Lehrgang für Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsmaturität oder einer gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturität folgende Gebühren und Schulgelder erhoben:

  • a. Gebühr für das Aufnahmeverfahren Fr. 130.–

  • b. Schulgelder pro Semester:

  • 1. Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton (im Wiederholungsfall: Fr. 1000.–) Fr. 630.–

  • 2. Den übrigen Studierenden wird nebst dem allgemeinen Schulgeld eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.

Art. 4 Fachmittelschulen, Wirtschaftsmittelschulen, Gesundheitsmittelschule, Fachklasse Grafik, Informatikmittelschule

Es werden folgende Aufnahmegebühren erhoben:

  1. Gebühr für die Aufnahmeprüfung Fr. 70.–

  2. Gebühr für das gestalterische Aufnahmeverfahren in die Fachklasse Grafik Fr. 125.–

Es werden pro Schuljahr sowie für einsemestrige Bildungsgänge folgende Schulgelder erhoben:

  1. Lernende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton Fr. 465.–

  2. Den übrigen Lernenden wird nebst dem allgemeinen Schulgeld eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.

  3. …

  4. …

  5. …

  6. Grundlagenkurs Grafik Fr. 580.–

Es werden für Schulmaterial für Lernende der Fachklasse Grafik folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. bis 3. Ausbildungsjahr pro Jahr Fr. 1240.–

  2. 4. Ausbildungsjahr Fr. 620.–

Art. 5 Berufsbildungszentrum Natur und Ernährung

…

Es werden pro Woche folgende Gebühren für Unterkunft und Verpflegung erhoben:

  1. intern Fr. 185.–

  2. extern für Lernende (Mittagessen) Fr. 60.–

  3. extern für Berufsleute (Mittagessen) Fr. 85.–

Art. 6 Berufsfachschulen

Durch die Berufsfachschulen werden für die Berufsbildung folgende Schulgelder und Gebühren erhoben:

  • a. Anmeldung und Repetition

  • 1. Lernende mit einem Lehrvertrag unentgeltlich

  • 2. Lernende ohne Lehrvertrag Fr. 200.–

  • b. Schulbesuch

  • 1. Lernende mit einem Lehrvertrag unentgeltlich

  • 2. Lernende ohne Lehrvertrag mit einer Zulassung zum Qualifikationsverfahren und Wohnsitz im Kanton Luzern oder einem Vereinbarungskanton: unentgeltlich

  • 3. Lernende des Lehrgangs Allgemeinbildung für Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Luzern und einer Bewilligung der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung unentgeltlich

  • 4. übrige Lernende: Betrag pro Semester- oder Jahreswochenlektion der anwendbaren Schulgeldvereinbarung, sofern der zuständige Kanton diese Kosten nicht übernimmt.

Durch die Berufsfachschulen werden für die Berufsmaturität folgende Schulgelder und Gebühren erhoben:

  • a. Vorbereitungskurse für die Aufnahmeprüfung: Die Gebühren werden je nach Dauer und Umfang von der Schulleitung im Rahmen von 100 bis 800 Franken festgelegt, wobei weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist.

  • 1. …

  • 2. …

  • 2.1. …

  • 2.2. …

  • b. Aufnahmeprüfung Fr. 70.–

  • 1. …

  • 2. …

  • 2.1. …

  • 2.2. …

  • c. Anmeldung und Repetition

  • 1. Lernende der lehrbegleitenden Bildungsangebote unentgeltlich

  • 2. Lernende der berufsbegleitenden und Vollzeitbildungsangebote Fr. 200.–

  • d. Schulbesuch

  • 1. Lernende der lehrbegleitenden Bildungsangebote unentgeltlich

  • 2. Lernende der berufsbegleitenden und Vollzeitbildungsangebote

  • 2.1. Lernende mit Wohnsitz im Kanton Luzern unentgeltlich

  • 2.2. übrige Lernende: Betrag pro Semester- oder Jahreswochenlektion der anwendbaren Schulgeldvereinbarung, sofern der zuständige Kanton diese Kosten nicht übernimmt.

Für den beruflichen Unterricht für Lernende aus anderen Lehrorts- beziehungsweise Wohnsitzkantonen werden wie folgt Kantonsbeiträge erhoben:

  1. Vereinbarungskantone: anwendbarer Betrag gemäss Berufsfachschulvereinbarung,

  2. Kantone, welche der Berufsfachschulvereinbarung nicht beigetreten sind: Beitrag, wie er von diesen beziehungsweise ihren Schulen in Rechnung gestellt wird, mindestens aber in der Höhe des anwendbaren Betrags der Berufsfachschulvereinbarung.

…

…

…

Art. 7 Sonderschulen

Der Kostgeld- und Betreuungsbeitrag der Eltern für Lernende, die in kantonalen, kommunalen oder vom Kanton unterstützten privaten Sonderschulen gefördert und betreut werden, beträgt:

  • a. für Lernende ohne Hilflosenentschädigung:

  • 1. für Verpflegung und Betreuung am Mittag pro Monat Fr. 145.–

  • 2. für Betreuung nach dem Unterricht in Tagesstrukturen pro Stunde Fr. 5.–

  • b. für Lernende mit Hilflosenentschädigung:

  • 1. für Verpflegung und Betreuung am Mittag pro Monat Fr. 200.–

  • 2. für Betreuung nach dem Unterricht in Tagesstrukturen pro Stunde Fr. 7.50

Art. 8 Höhere Berufsbildung und Weiterbildung

Weiterbildungszentrum Kanton Luzern: Die Gebühren für die Weiterbildung und die übrigen Angebote der höheren Berufsbildung werden je nach Dauer und Umfang von der Schulleitung im Rahmen von 300 bis 45 000 Franken festgelegt, wobei weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist.

Bei Angeboten zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener kann die Schulleitung zugunsten der Lernenden von der Mindestgebühr gemäss Absatz 1 abweichen.

Art. 9 Brückenangebote

Das Schulgeld für Lernende in Brückenangeboten beträgt pro Schuljahr:

  1. ab 8 Schulhalbtagen pro Woche Fr. 465.–

  2. bei 4 bis 7 Schulhalbtagen pro Woche Fr. 350.–

  3. bei 1 bis 3 Schulhalbtagen pro Woche Fr. 175.–

2 Prüfungs-, Diplom-, Zeugnis-, Zertifikats- und Bescheinigungsgebühren

Art. 10 Prüfungsgebühren

Für die Durchführung von Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben:

  • a. Universität Luzern:

  • 1. Zertifikat Fr. 230.–

  • 2. Bachelor-Diplomprüfungen, pro Semester (insgesamt maximal Fr. 420.–) Fr. 70.–

  • 3. Master-Diplomprüfungen, pro Semester (insgesamt maximal Fr. 210.–) Fr. 70.–

  • 3.bis Master-Diplomprüfungen im Masterstudiengang Joint Medical Master der Universitäten Luzern und Zürich, pro Studienjahr Fr. 160.–

  • 4. Doktorat Fr. 120.–

  • 5. Diplomprüfung Religionspädagogisches Institut Fr. 230.–

  • 6. Zertifikat Religionspädagogisches Institut Fr. 120.–

  • 7. andere Prüfungen Fr. 100.–

  • b. Pädagogische Hochschule Luzern:

  • 1. Aufnahmeprüfung Fr. 250.– (im Wiederholungsfall: Fr. 125.–)

  • 2. Bachelor-Abschlussprüfung, Master-Abschlussprüfung Sekundarstufe I Fr. 400.– (im Wiederholungsfall: Fr. 200.–)

  • 3. übrige Master-Abschlussprüfungen, Prüfung Erweiterungsdiplom, Diplomprüfung Sekundarstufe II - gymnasiale Bildung, Abschlussprüfungen Berufsbildung Fr. 200.– (im Wiederholungsfall: Fr. 100.–)

  • c. Gymnasien und Maturitätsschule für Erwachsene:

  • 1. Maturitätsprüfung Fr. 250.–

  • 2. Diplomprüfung Fr. 250.–

  • 3. Sprachprüfung Fr. 250.–

  • 4. Ergänzungsprüfung Passerellen-Lehrgang Fr. 250.–

  • c.bis Fachmittelschulen:

  • 1. Fachmittelschulabschlussprüfung Fr. 250.–

  • d. …

  • e. alle übrigen Diplomprüfungen Fr. 250.–

Im Fall eines Rückzugs der Anmeldung nach Ablauf der Anmeldefrist wird die Gebühr nicht zurückbezahlt.

Art. 11 Diplom-, Zeugnis-, Zertifikats- und Bescheinigungsgebühren

Für das Ausfertigen von Diplomen, Zeugnissen, Zertifikaten und Bescheinigungen werden folgende Gebühren erhoben:

  • a. Doktorat Fr. 220.–

  • b. alle übrigen Diplome, Zertifikate, Fachmittelschulausweise und gymnasiale Maturitätszeugnisse ohne Berufs- und Fachmaturitätszeugnisse Fr. 220.–

  • c. Bescheinigung über abgelegte Prüfungen Fr. 100.–

  • d. Nachträgliche Ausstellung von Duplikaten:

  • 1. Semesterzeugnisse pro Stück Fr. 50.–

  • 2. alle übrigen Diplomzeugnisse, Zertifikate, Fachmittelschulausweise, Maturitäts-, Berufsmaturitäts- und Fachmaturitätszeugnisse Fr. 125.–

3 Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Wohnsitz

Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gilt bei mündigen Lernenden und Studierenden der stipendienrechtliche Wohnsitz, bei unmündigen Lernenden und Studierenden der zivilrechtliche Wohnsitz der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter.

Art. 13 Weitere Kosten

In den Schul- und Studiengeldern sind die Kosten der persönlichen Lehrmittel, Schulmaterialien, Fotokopien, Exkursionen, Schullager usw. nicht enthalten. Sie werden von den Schulleitungen in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben § 39 der Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung vom 19. Juni 20018 sowie § 33 der Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 6. Juni 20069.

Footnotes

  1. [8] SRL Nr. 502
  2. [9] SRL Nr. 432

Art. 14 Spezialangebote

Für Spezialangebote (Freikurse, Freifächer, Stützkurse, Förderkurse, Deutsch als Zweitsprache) können die Schulleitungen ein Kursgeld oder eine Einschreibegebühr von höchstens 270 Franken erheben.

Art. 14a …

Art. 15 Benützungsgebühren

Die Schulleitungen sind ermächtigt, von Lernenden, Studierenden und Auszubildenden einen pauschalen Beitrag von höchstens 60 Franken pro Jahr, bei den Hochschulen von höchstens 100 Franken pro Jahr, für die zusätzliche Benützung der Schulinfrastruktur, für allgemeine Lizenzen sowie für weitere Dienstleistungen zu erheben.

Art. 16 Rechnungstellung

Die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren werden ab Beginn des Schul- oder Studienjahres beziehungsweise des Semesters fällig. Sie sind durch die Schulleitungen bis spätestens Ende Oktober beziehungsweise Ende Februar in Rechnung zu stellen. Die Gebühr für ein Aufnahmeverfahren ist separat in Rechnung zu stellen. Die Universität Luzern und die Pädagogische Hochschule Luzern erheben die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren auf eigene Rechnung.

Art. 17 Abweisung bei nicht termingerechter Bezahlung

Lernende und Studierende, welche den Nachweis über die termingerechte Bezahlung der Gebühren für Aufnahmeverfahren und Prüfungen nicht erbringen, können von den Schulleitungen abgewiesen werden.

Art. 18 Unzeitiger Ein- und Austritt ausserkantonaler Lernender

Ausserkantonale Lernende und Studierende, die erst auf Beginn des zweiten Semesters in die Schule eintreten, haben nur die Hälfte des pro Schuljahr festgelegten Schul- oder Studiengeldes zu bezahlen. Versicherungsprämien und Beiträge sind voll zu leisten. Bei Austritt vor Beginn des zweiten Semesters wird die Hälfte des Schul- oder Studiengeldes rückerstattet.

Art. 19 Aufnahmebestätigung und Abmeldung

Die Schul- und Studiengelder werden auch geschuldet, wenn eine Abmeldung nicht innert 30 Tagen seit Erhalt der schriftlichen Aufnahmebestätigung der Schule erfolgt.

Art. 20 Erlass und Teilzahlung

In Härtefällen können die Rektorate der Universität Luzern und der Pädagogischen Hochschule Luzern Zahlungspflichtigen das Schul- und Studiengeld ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen. Bei den übrigen Schulen liegt diese Kompetenz bei Zahlungspflichtigen mit Wohnsitz im Kanton Luzern bei den Schulleitungen, bei ausserkantonalen Zahlungspflichtigen bei der zuständigen Dienststelle. Werden Sozialhilfe, Stipendien oder Studiendarlehen bezogen, ist ein Erlass ausgeschlossen. Gebühren für Aufnahmeverfahren können nicht erlassen werden.

Art. 21 Gaststudierende

Für Gaststudierende im Rahmen nationaler oder internationaler Mobilitätsprogramme gelten die Studiengeldregelungen der entsprechenden Abkommen.

Art. 22 Gebühr für Mehraufwand

Die Schulleitungen und die schulischen Dienste können von Lernenden, Studierenden und anderen Leistungsnachfragenden für schuldhaft verursachten Mehraufwand eine Gebühr von höchstens 100 Franken erheben, sofern dies im Voraus schriftlich angekündigt wurde.

4 Schlussbestimmungen

Art. 22a …

Art. 23 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) vom 11. Dezember 200710 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [10] G 2007 517 (SRL Nr. 544)

Art. 24

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

G 2015 94